Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Unterhaltssache der Antragsteller 1.) Wolfgang S*****, geboren am 18. August 1985, 2.) Roland S*****, geboren am 24. November 1986, 3.) mj. Christian K*****, geboren am 9. September 1988 und 4.) mj. Gerhard K*****, geboren am 22. März 1990, alle *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweit-, Dritt-, und Viertantragsteller, die beiden Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter Diana S*****, ebendort, alle vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang G. Kiechl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juli 2006, GZ 54 R 79/06y-U20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Mai 2006, GZ 41 P 48/05a-U8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In Ansehung des Unterhaltsverfahrens wird auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats 3 Ob 170/05d (ON 266) = Zak 2006, 130 verwiesen. Die vier unterhaltsberechtigten Kinder sind in diesem Verfahren seit 3. August 1999 (Rekurs im 1. Rechtsgang), ihr unterhaltspflichtiger Vater seit 19. Februar 2001 anwaltlich vertreten.
Mit dem am 13. August 2003, somit während des laufenden Unterhaltsverfahrens, beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten alle vier Kinder, ihren Vater dazu zu verpflichten, ihnen die bisher aufgelaufenen Anwaltskosten von zuletzt (nach Abschluss des Unterhaltsverfahrens) 27.561,97 EUR ausgedehnt, als Sonderbedarf iSd stRsp (4 Ob 2392/96k = SZ 70/23 u.a.; RIS-Justiz RS0011602) zu ersetzen bzw. ihm einen Prozesskostenvorschuss in dieser Höhe aufzutragen. Der Vater verfüge über erheblichen Liegenschaftsbesitz und beachtliches Einkommen, die teilweise Verwertung seines Liegenschaftsbesitzes sei ihm zumutbar.
Das Erstgericht wies den Antrag des ältesten Sohns zurück, den der anderen Kinder ab. Da im Unterhaltsverfahren kein Anwaltszwang herrsche, hätte sich die Mutter auch an den Jugendwohlfahrtsträger wenden oder ihre Kinder selbst vertreten können. Die von den Kindern angesprochene Notwendigkeit der Waffengleichheit fehle, weil auch der unterhaltspflichtige Vater anfänglich selbst aufgetreten sei und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt eines Vertreters bedient habe. Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht gegeben und eine Überschreitung der Prozentsatzkomponenten nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf zulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der drei jüngeren Antragsteller ist mangels Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der drei jüngeren Antragsteller ist mangels Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung der Kinder ausnahmsweise („besondere Gründe") wegen einer besonderer Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden könnte (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 289; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ [2004] 22; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 38) und damit ihre anwaltlichen Vertretungskosten als Sonderbedarf geltend gemacht werden könnten, stellt sich hier aus folgenden Erwägungen nicht:Die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung der Kinder ausnahmsweise („besondere Gründe") wegen einer besonderer Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden könnte vergleiche dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 289; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ [2004] 22; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 140, Rz 38) und damit ihre anwaltlichen Vertretungskosten als Sonderbedarf geltend gemacht werden könnten, stellt sich hier aus folgenden Erwägungen nicht:
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes anteilig beizutragen. Dabei ist aber die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Auch Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und - neben der Unterhaltsleistung - im Rahmen des Zumutbaren (2 Ob 603/93 = EvBl 1994/148; 4 Ob 540/94 = EFSlg 76.216; 4 Ob 1628/94 = EFSlg 76.496, 1 Ob 2383/96i mwN u.a.) deckungspflichtig; dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung seiner angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (7 Ob 579/90 u.v.a., zuletzt 7 Ob 197/05h; RIS-Justiz RS0047544, RS0107179). Die Ansicht der Rechtsmittelwerber, dass dem Vater die Verwertung einzelner Vermögensteile zumutbar sei, steht in Widerspruch zur stRsp, wonach der Vermögensstamm jedenfalls dann nicht zur Befriedigung der (angemessenen) Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen ist, wenn dieser zur Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen selbst oder der Befriedigung seiner angemessener Wohnbedürfnisse dient (Stabentheiner in Rummel³ § 140 ABGB Rz 5 mwN). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bezieht der Vater sein als Bemessungsgrundlage herangezogenes Einkommen allein aus Vermietung von Liegenschaften; dass er weiteres Vermögen hätte, steht nicht fest. Bei der Verneinung der Leistungsfähigkeit des Vaters durch die Vorinstanzen ist kein wahrzunehmender Ermessensfehler erkennbar, verbleiben ihm doch nach der zuletzt gegebenen Bemessungsgrundlage nach Zahlung des laufenden Kinderunterhalts nur 667 EUR monatlich.Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes anteilig beizutragen. Dabei ist aber die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Auch Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und - neben der Unterhaltsleistung - im Rahmen des Zumutbaren (2 Ob 603/93 = EvBl 1994/148; 4 Ob 540/94 = EFSlg 76.216; 4 Ob 1628/94 = EFSlg 76.496, 1 Ob 2383/96i mwN u.a.) deckungspflichtig; dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung seiner angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (7 Ob 579/90 u.v.a., zuletzt 7 Ob 197/05h; RIS-Justiz RS0047544, RS0107179). Die Ansicht der Rechtsmittelwerber, dass dem Vater die Verwertung einzelner Vermögensteile zumutbar sei, steht in Widerspruch zur stRsp, wonach der Vermögensstamm jedenfalls dann nicht zur Befriedigung der (angemessenen) Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen ist, wenn dieser zur Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen selbst oder der Befriedigung seiner angemessener Wohnbedürfnisse dient (Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 140, ABGB Rz 5 mwN). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bezieht der Vater sein als Bemessungsgrundlage herangezogenes Einkommen allein aus Vermietung von Liegenschaften; dass er weiteres Vermögen hätte, steht nicht fest. Bei der Verneinung der Leistungsfähigkeit des Vaters durch die Vorinstanzen ist kein wahrzunehmender Ermessensfehler erkennbar, verbleiben ihm doch nach der zuletzt gegebenen Bemessungsgrundlage nach Zahlung des laufenden Kinderunterhalts nur 667 EUR monatlich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E827953Ob195.06gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.546XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00195.06G.1130.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009