TE OGH 2006/11/30 21R405/06a

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Jungblut in der Rechtssache der Antragstellerin NÖ L ***** GmbH, *****, ***** St. Pölten, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1. A ***** GmbH, *****, ***** Stoob, 2. DI Helmuth G ***** gesmbH, *****, ***** Wien, letztere vertreten durch Dr. Kleinszig/Dr. Puswald/Mag. Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, 3. Arch.Prof.Mag. Hans H*****, *****, ***** Wien, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, 4. L ***** srl, *****, ***** Noventa di Piave„ vertreten durch DDr. Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, 5. Arch. DI Ernst M*****, ***** *****, *****, ***** Hollabrunn, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Beweissicherung (Streitwert € 50.000,--), über den Rekurs des Drittantragsgegners (Rekursinteresse € 6.657,66) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 2.10.2006, 6 Nc 9/06v-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluss, der im Umfang der Punkte A) 2. und B) mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in seinem Punkt A) 1. dahingehend abgeändert, dass er insoweit insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Die Antragstellerin ist schuldig, dem Drittantragsgegner binnen 14 Tagen die mit € 8.603,02 bestimmten Kosten des Beweissicherungsverfahrens (hierin enthalten € 1.405,15 USt und € 172,10 Barauslagen) zu ersetzen."

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Drittantragsgegner binnen 14 Tagen die mit € 266,68 bestimmten Rekurskosten (hierin enthalten € 44,44 USt) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s

u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

In dem zugrundeliegenden Beweissicherungsverfahren fanden am 8.6.2006, 22.6.2006 und 26.7.2006 Befundaufnahmen mit Sachverständigen statt, bei denen der Drittantragsgegner jeweils rechtsfreundlich vertreten war. Die Befundaufnahme vom 8.6.2006 dauerte von 9.00 bis 15.45 Uhr, jene vom 22.6.2006 von 10.00 bis

11.24 Uhr. Die Befundaufnahme vom 26.7.2006 dauerte von 10.30 bis

12.25 Uhr. Von den Parteienvertretern des Rekurswerbers wurden die jeweiligen Kosten rechtzeitig verzeichnet, wobei als Grundlage der Kostenverzeichnung TP 7 Abs. 2 RAT und ein 50 %iger Einheitssatz herangezogen wurden.12.25 Uhr. Von den Parteienvertretern des Rekurswerbers wurden die jeweiligen Kosten rechtzeitig verzeichnet, wobei als Grundlage der Kostenverzeichnung TP 7 Absatz 2, RAT und ein 50 %iger Einheitssatz herangezogen wurden.

Für die Befundaufnahme vom 8.6.2006 wurden in Anwendung der TP 7 Abs. 2 RAT Kosten in Höhe von € 3.885,-- zuzüglich 50 % Einheitssatz in Höhe von € 1.942,50 verzeichnet. Für die Befundaufnahme vom 22.6.2006 wurden nach TP 7 Abs. 2 RAT die Kosten mit € 832,50 zuzüglich 50 % Einheitssatz in Höhe von € 416,25, dies ebenso für die Befundaufnahme am 26.7.2006, berechnet.Für die Befundaufnahme vom 8.6.2006 wurden in Anwendung der TP 7 Absatz 2, RAT Kosten in Höhe von € 3.885,-- zuzüglich 50 % Einheitssatz in Höhe von € 1.942,50 verzeichnet. Für die Befundaufnahme vom 22.6.2006 wurden nach TP 7 Absatz 2, RAT die Kosten mit € 832,50 zuzüglich 50 % Einheitssatz in Höhe von € 416,25, dies ebenso für die Befundaufnahme am 26.7.2006, berechnet.

Insgesamt wurden Kosten in Höhe von € 10.813,06 begehrt; in diesem Betrag sind auch jene im Rekursverfahren nicht strittigen Kosten für die Verzeichnung der Kostenbestimmungsanträge von jeweils € 73,30 zzgl 50 % Einheitssatz und 20 % Ust sowie die nach TP 9 RAT begehrten Reisespesen und Entschädigungen für die Wegzeit enthalten. Mit dem ausschließlich vom Drittantragsgegner angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss bestimmte das Erstgericht dessen Kosten insgesamt mit € 4.155,40, darin enthalten € 663,84 an USt und €

172,10 an Barauslagen. Die Abweichung des Zuspruches von den verzeichneten Kosten wurde damit begründet, dass die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige nach TP 3 A RAT pauschal zu entlohnen sei.

Gegen die Kostenbestimmung in Ansehung des Drittantragsgegners richtet sich dessen Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Kostenbestimmung von weiteren € 6.657,66.

Die Antragstellerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß TP 3 A III RAT findet eine Entlohnung auf dieser Grundlage in allen Verfahren statt, für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichtes erfolgt ist. In dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nicht die Anwendung der TP 3 A RAT strittig, sondern nur die Höhe der danach zu bestimmenden Entlohnung.Gemäß TP 3 A römisch III RAT findet eine Entlohnung auf dieser Grundlage in allen Verfahren statt, für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichtes erfolgt ist. In dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nicht die Anwendung der TP 3 A RAT strittig, sondern nur die Höhe der danach zu bestimmenden Entlohnung.

Das Erstgericht versteht die genannte Regelung dahingehend, dass eine Pauschalentlohnung zu erfolgen habe. Für diese Rechtsansicht findet sich jedoch im Gesetz keine Grundlage. Die im Rechtsanwaltstarifgesetz für die Teilnahme an der Befundaufnahme aufgenommene Bestimmung (TP 3 A III RAT) enthält keinen Verweis auf eine analoge Anwendung der Entlohnung nach TP 3 A I (für Schriftsätze) oder TP 3 A II (für Tagsatzungen). Es kann jedoch von der Systematik des Rechtsanwaltstarifgesetzes, wonach zeitabhängige Leistungen (ausgenommen TP 5) auch nach der hiefür aufgewendeten Zeit zu entlohnen sind, insbesondere sogar für die Zeit des Zuwartens zu einer in TP 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde (Anm. 2. zu TP 3 RAT), eine pauschale Entlohnung für die Teilnahme an einer Befundaufnahme nicht begründet werden. Das Rekursgericht vertritt daher die Ansicht, dass für die Zeit der Teilnahme an einer Befundaufnahme die auch in TP 3 A II RAT genannten Grundsätze für die Entlohnung heranzuziehen sind (ebenso 2 R 204/06z, 2 R 223/06v des LG Feldkirch unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; gegenteilig Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 602).Das Erstgericht versteht die genannte Regelung dahingehend, dass eine Pauschalentlohnung zu erfolgen habe. Für diese Rechtsansicht findet sich jedoch im Gesetz keine Grundlage. Die im Rechtsanwaltstarifgesetz für die Teilnahme an der Befundaufnahme aufgenommene Bestimmung (TP 3 A römisch III RAT) enthält keinen Verweis auf eine analoge Anwendung der Entlohnung nach TP 3 A römisch eins (für Schriftsätze) oder TP 3 A römisch II (für Tagsatzungen). Es kann jedoch von der Systematik des Rechtsanwaltstarifgesetzes, wonach zeitabhängige Leistungen (ausgenommen TP 5) auch nach der hiefür aufgewendeten Zeit zu entlohnen sind, insbesondere sogar für die Zeit des Zuwartens zu einer in TP 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Anmerkung 2. zu TP 3 RAT), eine pauschale Entlohnung für die Teilnahme an einer Befundaufnahme nicht begründet werden. Das Rekursgericht vertritt daher die Ansicht, dass für die Zeit der Teilnahme an einer Befundaufnahme die auch in TP 3 A römisch II RAT genannten Grundsätze für die Entlohnung heranzuziehen sind (ebenso 2 R 204/06z, 2 R 223/06v des LG Feldkirch unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; gegenteilig Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 602).

Für die am 22.6.2006 und 26.7.2006 verzeichneten Kosten ergibt sich im Hinblick auf die jeweilige Dauer bei einer Entlohnung nach TP 3 A RAT ein Kostenanspruch, der über den tatsächlich verzeichneten Kosten liegt (€ 996,45 zzgl ES nach TP 3 A RAT; € 832,50 zzgl 50% ES lt Kostenverzeichnis) , sodass der Rekurswerber hier nur die im Verfahren erster Instanz tatsächlich verzeichneten Kosten erfolgreich ansprechen kann.

Hingegen ergibt sich für die Teilnahme an der Befundaufnahme vom 8.6.2006 ein Grundhonorar von € 664,30 für die erste Stunde, für jede weitere begonnene Stunde nur die Hälfte dieser Entlohnung. Insgesamt kann der Rekurswerber für diese Befundaufnahme einen Betrag von €

2.657,20 zzgl 50 % Einheitssatz, insgesamt daher € 3.985,80 erfolgreich begehren.

Sofern der Rekurswerber für sämtliche Befundaufnahmen in seinem Rekurs einen 100%igen Einheitssatz verzeichnet, ist dem entgegenzuhalten, dass in den zugrundeliegenden Kostenbestimmungsanträgen lediglich 50 % Einheitssatz begehrt wurden. Es ist unzulässig, nunmehr im Rekurs davon abzugehen und einen doppelten Einheitssatz anzusprechen.

Insgesamt ergibt sich daraus (im Zusammenhalt mit dem rechtskräftigen Teilzuspruch), dass die Kosten für die Befundaufnahmen vom 22.6.2006 und 26.7.2006 antragsgemäß und für die Befundaufnahme vom 8.6.2006 insgesamt mit € 5.073,30 (darin enthalten € 132,-- an der nach TP 9 RAT berechneten Entschädigung für Zeitversäumnis und USt-pflichtigen Barauslagen, € 109,95 als Kosten des Antrages sowie € 845,55 USt) zu bestimmen sind. Zuzüglich der antragsgemäß zu bestimmenden Kosten laut den beiden anderen Kostenbestimmungsanträgen, ergibt sich ein berechtigter gesamter Kostenersatzanspruch von € 8.603,02. Der Rekurswerber, der durch seinen Kostenrekurs einen weiteren Kostenzuspruch von insgesamt € 4.447,62 erreichte, hat auf dieser Basis gemäß § 11 RATG Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten in Höhe von € 266,68 (inklusive € 44,44 an USt). Der Kostenzuspruch gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Im Hinblick darauf, dass zwar § 388 Abs. 3 ZPO nur über die notwendigen Kosten für die Beteiligung bei der Beweisaufnahme einen ausdrücklichen Kostenersatz durch den Antragsteller vorsieht, aber darüber hinaus die Anwendung der §§ 40 ff ZPO nicht ausgeschlossen ist,begründet nach Ansicht des Rekursgerichtes ein (wenn auch nur teilweises) Obsiegen im Rechtsmittelverfahren über Kosten einen Kostenersatzanspruch für das erfolgreiche Rechtsmittel nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO (Zwischenstreit: hg. 21 R 283/06k, 21 R 227/06z).Insgesamt ergibt sich daraus (im Zusammenhalt mit dem rechtskräftigen Teilzuspruch), dass die Kosten für die Befundaufnahmen vom 22.6.2006 und 26.7.2006 antragsgemäß und für die Befundaufnahme vom 8.6.2006 insgesamt mit € 5.073,30 (darin enthalten € 132,-- an der nach TP 9 RAT berechneten Entschädigung für Zeitversäumnis und USt-pflichtigen Barauslagen, € 109,95 als Kosten des Antrages sowie € 845,55 USt) zu bestimmen sind. Zuzüglich der antragsgemäß zu bestimmenden Kosten laut den beiden anderen Kostenbestimmungsanträgen, ergibt sich ein berechtigter gesamter Kostenersatzanspruch von € 8.603,02. Der Rekurswerber, der durch seinen Kostenrekurs einen weiteren Kostenzuspruch von insgesamt € 4.447,62 erreichte, hat auf dieser Basis gemäß Paragraph 11, RATG Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten in Höhe von € 266,68 (inklusive € 44,44 an USt). Der Kostenzuspruch gründet auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Im Hinblick darauf, dass zwar Paragraph 388, Absatz 3, ZPO nur über die notwendigen Kosten für die Beteiligung bei der Beweisaufnahme einen ausdrücklichen Kostenersatz durch den Antragsteller vorsieht, aber darüber hinaus die Anwendung der Paragraphen 40, ff ZPO nicht ausgeschlossen ist,begründet nach Ansicht des Rekursgerichtes ein (wenn auch nur teilweises) Obsiegen im Rechtsmittelverfahren über Kosten einen Kostenersatzanspruch für das erfolgreiche Rechtsmittel nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO (Zwischenstreit: hg. 21 R 283/06k, 21 R 227/06z).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls

unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00059 21R405.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:02100R00405.06A.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_LG00199_02100R00405_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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