TE OGH 2006/11/30 3Ob251/06t

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt, Wien 1, Seilerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 14. Mai 1999 verstorbenen Peter Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Margarethe S*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Mai 2006, GZ 1 R 122/06w-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. März 2006, GZ 14 E 206/05g-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, von der das Erstgericht die Wirksamkeit der Aufschiebung einer Räumungsexekution abhängig gemacht hatte, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, von der das Erstgericht die Wirksamkeit der Aufschiebung einer Räumungsexekution abhängig gemacht hatte, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp; 3 Ob 189/04x u. v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s; 3 Ob 189/06z).Paragraph 528, ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp; 3 Ob 189/04x u. v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s; 3 Ob 189/06z).

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die offenbar der Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missverstand, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - die entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja nach stRsp wirkungslos (3 Ob 273/99i = RdW 2001, 23; RIS-Justiz RS0002135) - einzugehen wäre.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die offenbar der Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missverstand, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - die entgegen Paragraph 58, Absatz 2, EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja nach stRsp wirkungslos (3 Ob 273/99i = RdW 2001, 23; RIS-Justiz RS0002135) - einzugehen wäre.

Anmerkung

E828003Ob251.06t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.324XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00251.06T.1130.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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