TE OGH 2006/11/30 2Ob99/06g

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Paula T*****, 2. mj. Anna Maria T*****, und 3. mj. Lukas T*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. a) Maria B*****, b) Roswitha S*****, c) Erich R*****, 2. S***** GmbH, ***** 3. W***** AG, ***** und 4. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 1. (erstklagende Partei) EUR 58.929,53 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 100.000 [gemäß § 7 RATG herabgesetzt auf EUR 50.000]) und Rente (Streitwert: EUR 52.331,76),Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Paula T*****, 2. mj. Anna Maria T*****, und 3. mj. Lukas T*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. a) Maria B*****, b) Roswitha S*****, c) Erich R*****, 2. S***** GmbH, ***** 3. W***** AG, ***** und 4. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 1. (erstklagende Partei) EUR 58.929,53 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 100.000 [gemäß Paragraph 7, RATG herabgesetzt auf EUR 50.000]) und Rente (Streitwert: EUR 52.331,76),

2. (zweitklagende Partei) EUR 17.889,40 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 25.000) und Rente (Streitwert: EUR 20.160,72), sowie 3. (drittklagende Partei) EUR 20.389,40 sA, Feststellung (Streitwert: EUR 25.000) und Rente (Streitwert: EUR 20.160,72), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 3 R 174/05w-45, womit infolge Berufungen der erstklagenden Partei und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. Juli 2005, GZ 7 Cg 145/03y-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Oktober 2005, GZ 7 Cg 145/03y-37, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits rechtskräftigen Teile wie folgt zu lauten haben:

„1. Die beklagten Parteien haften der erstklagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Nachteile, Folgen und Schäden aus dem Unfall des tödlich verunglückten Slobodan T***** (geb. am 7. 10. 1940) vom 17. 11. 2000 auf der A 14 im Pfändertunnel auf Höhe km 7,9, wobei die Haftung der dritt- und viertbeklagten Partei mit den zum Unfallszeitpunkt vereinbarten Versicherungshöchstbeträgen für das Fahrzeug ***** und den Anhänger ***** begrenzt sind.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei EUR 25.467,39 samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 2001 und ab 1. 7. 2003 eine monatliche Rente von EUR 497,76 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag binnen 14 Tagen, die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein.

3. Das Mehrbegehren der erstklagenden Partei auf Zahlung weiterer EUR 33.462,14 samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 2001 und Leistung einer weiteren monatlichen Rente von EUR 955,90 ab 1. 7. 2003 samt 4 % gestaffelter Zinsen wird abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 4.172,69 (darin EUR 335,49 USt und EUR 2.159,75 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit EUR 3.609,30 (darin EUR 384,97 USt und EUR 1.299,48 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die erstklagende Partei ist schuldig, den erst- bis viertbeklagten Parteien EUR 1.069,99 und den zweit- bis viertbeklagten Parteien weitere EUR 254,76 an Barauslagen des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zu 1.a) bis c) beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 295,66 (darin EUR 49,28 USt) bestimmten weiteren Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im Verhältnis der erstklagenden Partei zu den zweit- bis viertbeklagten Parteien werden die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 11. 2000 ereignete sich auf der Rheintal-Autobahn A 14 im Pfändertunnel ein Verkehrsunfall, an dem Slobodan T***** als Lenker seines PKWs und Josef R***** (der vormalige, mittlerweile verstorbene Erstbeklagte) als Lenker des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten, aus Zugfahrzeug und Anhänger bestehenden Kraftwagenzuges mit dem deutschen Kennzeichen ***** bzw ***** beteiligt waren. Slobodan T***** wurde bei dem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er während des Transports in das Krankenhaus verstarb. Er hinterließ seine Ehegattin (die Erstklägerin) und zwei minderjährige Kinder, nämlich die am 15. 12. 1997 geborene Zweitklägerin und den am 7. 9. 1990 geborenen Drittkläger.

Die Kläger begehrten mit der am 7. 11. 2003 eingebrachten Klage jeweils Zahlung von Schadenersatz und einer monatlichen Rente ab 1. 7. 2003 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der drittbeklagten Partei und des viertbeklagten Versicherungsverbandes begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme - für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Das Verfahren über die Ansprüche der Zweitklägerin und des Drittklägers ruht. Das auf EUR 58.929,53 (rechnerisch richtig: EUR 58.930,02) sA lautende Zahlungsbegehren der Erstklägerin umfasste Schmerzengeldansprüche zur Abgeltung der Schmerzen des Getöteten (EUR 3.500) und des von ihr erlittenen Schockschadens (EUR 7.000), den Anspruch auf Ersatz der Grabsteinkosten (EUR 3.357,49) sowie den Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges vom Unfallstag bis zum 30. 6. 2001 (EUR 10.184,69) und vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003 (EUR 34.887,84). Das Rentenbegehren bezifferte sie mit monatlich EUR 1.453,66. Die Erstklägerin brachte vor, Josef R***** habe den Unfall dadurch verschuldet, dass er am Heck des ansonsten leeren Anhängers einen Gabelstapler befestigt habe, wodurch keine ordnungsgemäße Achslastverteilung mehr gegeben gewesen sei. Im Tunnel sei der Anhänger ins Schleudern und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit der linken vorderen Kante der Ladefläche gegen den entgegenkommenden PKW ihres Ehemannes geprallt. Josef R***** habe auch keine den Umständen angepasste Geschwindigkeit eingehalten. Die im Revisionsverfahren noch strittige Höhe ihrer Ansprüche auf Ersatz des entgangenen und künftig entgehenden Unterhalts begründete die Erstklägerin damit, dass ihr Ehemann bis 30. 6. 2001 ein Erwerbseinkommen erzielt und ab 1. 7. 2001 eine Pension bezogen hätte. Es sei zwischen den Eheleuten vereinbart gewesen, dass sich der Ehemann, der schon zu seinen Lebzeiten im Haushalt und bei der Kinderbetreuung geholfen und sämtliche Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Gartenarbeiten verrichtet habe, ab seiner Pensionierung zur Gänze dem Haushalt und den Kindern widmen werde. Die Erstklägerin, die zuletzt eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt habe, wäre ab diesem Zeitpunkt voll berufstätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Fixkosten und eines Verteilungsschlüssels von 35 : 35 : 15 : 15 sei von folgender Berechnung auszugehen:

17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001:

Erwerbseinkommen des Mannes            S 31.962,31

abzüglich Fixkosten                    S 18.000,--

                                       S 13.962,31

hievon 35 %                            S  4.886,81

zuzüglich Fixkosten                    S 18.000,--

                                       S 22.886,81

abzüglich Witwenpension                S 12.457,06

                                       S 10.429,75

umgerechnet                          EUR    757,96

zuzüglich der Dienstleistungen von

64,5 Stunden monatlich à EUR 10;

gerundet                             EUR    600,--

                                     EUR  1.357,96

x 7,5 Monate                         EUR 10.184,70

1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003:

Pensionseinkommen des Mannes         EUR  1.312,62

zuzüglich Dienstleistungen           EUR    600,--

zuzüglich Hilfeleistungen im

Haushalt von 43 Stunden monatlich

à EUR 10                             EUR    430,--

                                     EUR  2.342,62

abzüglich Witwenpension              EUR    888,96

                                     EUR  1.453,66

x 24 Monate                          EUR 34.887,84

Nach einer Korrektur des fiktiven monatlichen Pensionseinkommens ihres Ehemannes stützte die Erstklägerin ihre Forderung hilfsweise auch darauf, dass sie aufgrund des Todes ihres Ehemannes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und ihr der geltend gemachte Betrag aufgrund des von ihr fiktiv erzielten Einkommens jedenfalls verblieben wäre.

Die beklagten Parteien wandten ein, dass Josef R***** am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden treffe und die Haftung der dritt- und viertbeklagten Parteien für künftige Schäden daher mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG zu begrenzen sei. Die Berechnung des Unterhaltsentganges sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige zu Unrecht das (fiktive) Eigeneinkommen der Erstklägerin nicht. Soweit diese den Ersatz ihres Verdienstentganges begehre, werde ein durch § 1327 ABGB nicht gedeckter Drittschaden geltend gemacht.Die beklagten Parteien wandten ein, dass Josef R***** am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kein Verschulden treffe und die Haftung der dritt- und viertbeklagten Parteien für künftige Schäden daher mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG zu begrenzen sei. Die Berechnung des Unterhaltsentganges sei nicht nachvollziehbar und berücksichtige zu Unrecht das (fiktive) Eigeneinkommen der Erstklägerin nicht. Soweit diese den Ersatz ihres Verdienstentganges begehre, werde ein durch Paragraph 1327, ABGB nicht gedeckter Drittschaden geltend gemacht.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren der Erstklägerin mit der Einschränkung statt, dass es die Haftung der zweitbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzte. Es verpflichtete ferner die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, der Erstklägerin EUR 15.385,73 samt 4 % Zinsen ab 15. 4. 2001 und ab 1. 7. 2003 eine monatliche Rente von EUR 188,67 zu bezahlen. Das auf EUR 43.543,80 samt Zinsen lautende Zahlungsmehrbegehren wies es ebenso wie das Rentenmehrbegehren von monatlich EUR 1.264,99 samt Zinsen ab.

Das Erstgericht ging hiebei von folgendem für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt aus:

Als Josef R***** gegen 14.00 Uhr des Unfalltages im Pfändertunnel fuhr, war die Ladefläche des Anhängers des LKW-Zuges nicht beladen. Am Heck des Anhängers war allerdings - „huckepack" - ein 1950 kg schwerer Gabelstapler befestigt, den R***** bei der Beladung mit der Gabel in zwei vorhandene Öffnungen gefahren, hochgehoben und sodann mit einer Kette gesichert hatte. Auf diese Art hatte er den Gabelstapler seit ca einem halben Jahr verladen und transportiert. Am Unfallstag wurde dadurch die Gewichtsverteilung zwischen den beiden Achsen des Anhängers derart beeinflusst, dass auf die Vorderachse nur noch eine Last von 24,8 % des Fahrzeuggewichtes entfiel. Um eine ausreichende Lenkbarkeit des LKW-Zuges sicherzustellen, hätte die Vorderachslast des Anhängers aber nicht weniger als 30 % des Fahrzeuggewichtes betragen dürfen. Josef R***** wusste, dass durch das „Anhängen" des Gabelstaplers die vordere Achse des Anhängers entlastet wird. Ob er auch wusste, dass dadurch die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehen kann, ist nicht mehr feststellbar. Josef R***** fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 75 km/h durch den Pfändertunnel. Aufgrund der rutschigen Fahrbahn und der Fahrbahnabsätze wurde der Anhänger „aufgeschaukelt". Die durch die ungünstigen Belastungsverhältnisse bedingte zu geringe Abstandskraft der Vorderachse und die durch die Auflaufbremse bewirkten Schubkräfte führten zu einem Ausscheren der Vorderachse und zum Schleudern des Anhängers, welcher hiebei über die Fahrbahnmitte hinaus geriet. Der Anhänger streifte zunächst einen entgegenkommenden PKW, schleuderte dann noch weiter in die Gegenfahrbahn hinein und prallte mit der linken vorderen Kante der Ladefläche gegen das entgegenkommende Fahrzeug des Slobodan T*****. Für diesen war der Unfall unvermeidbar. Der Anhänger wäre nicht ausgeschert, wenn im Bereich seiner Vorderachse ein Ausgleichsgewicht angebracht worden wäre oder im Tunnel bessere Fahrbahnverhältnisse geherrscht hätten. Entscheidend war das Zusammenwirken der ungleichen Lasten, der Schubkräfte durch die Auflaufbremse und der glatten Fahrbahnoberfläche. Jeder dieser Faktoren allein hätte nicht zum Ausscheren des Anhängers und damit zum Unfall geführt. Der am 7. 10. 1940 geborene Slobodan T***** lebte gemeinsam mit der Erstklägerin und den beiden Kindern in einem im Eigentum der Erstklägerin stehenden, 80 Jahre alten Einfamilienhaus in W*****. Er arbeitete als Diplom-Krankenpfleger im Landeskrankenhaus F*****. Im Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 bezog er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 34.910,40, das er bis zu seiner für den 1. 7. 2001 vorgesehenen Pensionierung weiterbezogen hätte. Die Erstklägerin war ab Jänner 2000 bei der Pfarrkrankenpflege W***** geringfügig beschäftigt. Sie bezog bis Ende September 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 3.757,80. Ab Oktober 2000 war sie als Diplom-Krankenschwester bei der Gemeinde W***** halbtägig beschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 15.000. Aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemannes gab sie nach einem vierwöchigen Krankenstand und dem Verbrauch des Resturlaubes mit Ende Dezember 2000 ihre Berufstätigkeit auf, um sich dem Haushalt und den Kindern widmen zu können.

Die monatlichen Fixkosten der Familie T***** betrugen für Darlehensrückzahlungen, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Strombezug, Grundsteuer, Rundfunk- und Telefongebühr S 7.200, für den PKW S 1.210 und für die Erhaltung der Wohnung S 7.800, insgesamt somit S 16.210 (EUR 1.178,03). Diese Kosten haben sich seit dem Tod des Slobodan T***** kaum geändert; sie belaufen sich nunmehr auf EUR 1.192,42. Slobodan T***** nahm am Haus kleinere Reparaturen vor und pflegte den dazugehörigen Garten. Er betreute die Gemüsebeete, mähte den Rasen, rechte das Laub und schaufelte im Winter Schnee. In der Garage stand ein altes Auto, welches er durch Reparatur wieder fahrtüchtig zu machen versuchte. Insgesamt wendete er für die Instandhaltung des Hauses, kleinere Reparaturarbeiten, Gartenpflege und Autoreparatur 15 Stunden wöchentlich auf. Ab dem Beginn der halbtägigen Berufstätigkeit der Erstklägerin im Oktober 2000 arbeitete er auch im Haushalt mit, indem er zweimal pro Woche den Einkauf erledigte und das Mittagessen kochte. Dafür benötigte er fünf Stunden wöchentlich. Außerdem wirkte er 10 Stunden wöchentlich an der Kinderbetreuung mit.

Die Eheleute hatten vereinbart, dass Slobodan T***** ab 1. 7. 2001 in Pension gehen und ab diesem Zeitpunkt die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung allein übernehmen werde. Die Erstklägerin hätte ab diesem Zeitpunkt ganztags gearbeitet und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.700 erzielt. Die durchschnittliche monatliche Nettopension des Slobodan T***** hätte 2001 EUR 1.298,50, 2002 EUR 1.309,47, 2003 EUR 1.314,40, 2004 EUR 1.323,15 und ab 1. 1. 2005 EUR 1.356,50 betragen. Er hätte für die Erledigung des Vierpersonenhaushaltes samt Einkaufen und Kochen sowie der Erledigung der Wäsche und des Aufräumens der Wohnung einschließlich der Fensterreinigung wöchentlich 37,6 Stunden benötigt und für die Erziehung der Kinder 26,3 Stunden aufgewendet. Zusätzlich hätte er weiterhin die Arbeitsleistungen von 15 Stunden wöchentlich für die Instandhaltung des Hauses, kleinere Reparaturarbeiten, Gartenpflege und Autoreparatur erbracht.

Infolge des Todes ihres Ehemannes hat sich der Haushaltsaufwand der Erstklägerin auf 30 Wochenstunden reduziert, wovon je 10 Stunden auf sie selbst und jedes ihrer Kinder entfallen. Die Erstklägerin bezog eine durchschnittliche monatliche Witwenpension von EUR 861,28 vom 18. 11. bis 31. 12. 2000, EUR 1.026,74 vom 1. bis 31. 5. 2001, EUR 951,74 vom 1. 6. bis 31. 12. 2001, EUR 961,03 im Jahr 2002, EUR 966,76 im Jahr 2003, EUR 975,45 im Jahr 2004. Seit 1. 1. 2005 erhält sie EUR 987.

Mit an die viertbeklagte Partei gerichtetem Schreiben vom 9. 4. 2001 wurden (neben weiteren) diese Ansprüche per 15. 4. 2001 geltend gemacht.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, dass Josef R***** schuldhaft gegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 61 Abs 1 StVO verstoßen habe. Ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer habe die Beladungs- und Belastungsverhältnisse des LKWs und des Anhängers zu kennen. Ihm müsse bekannt sein, dass bei Beladung nur des hinteren Anhängerteiles die Vorderachse entlastet werde, wodurch die Seitenführungskräfte verloren gehen könnten und insbesondere bei unebener Fahrbahn ein Ausscheren des Anhängers möglich sei. Josef R***** hätte den Anhänger daher nicht „huckepack", sondern auf der Ladefläche transportieren müssen. Da die zweitbeklagte Partei als Halterin des LKW-Zuges kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung mit den Höchstbeträgen nach dem EKHG begrenzt. Die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei hätten für die Unfallsfolgen hingegen bis zu den Versicherungshöchstbeträgen einzustehen.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, dass Josef R***** schuldhaft gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, StVO verstoßen habe. Ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer habe die Beladungs- und Belastungsverhältnisse des LKWs und des Anhängers zu kennen. Ihm müsse bekannt sein, dass bei Beladung nur des hinteren Anhängerteiles die Vorderachse entlastet werde, wodurch die Seitenführungskräfte verloren gehen könnten und insbesondere bei unebener Fahrbahn ein Ausscheren des Anhängers möglich sei. Josef R***** hätte den Anhänger daher nicht „huckepack", sondern auf der Ladefläche transportieren müssen. Da die zweitbeklagte Partei als Halterin des LKW-Zuges kein Verschulden treffe, sei ihre Haftung mit den Höchstbeträgen nach dem EKHG begrenzt. Die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei hätten für die Unfallsfolgen hingegen bis zu den Versicherungshöchstbeträgen einzustehen.

Zum Unterhaltsentgang der Erstklägerin stellte das Erstgericht

folgende Berechnung an:

17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001:

Erwerbseinkommen des Mannes             S 31.962,31

Erwerbseinkommen der Erstklägerin       S 15.000,--

Gesamteinkommen netto                   S 46.962,30

abzüglich Fixkosten                     S 16.210,--

                                        S 30.752,31

hievon 35 %                             S 10.763,21

zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes

(68 %)                                  S 11.022,80

                                        S 21.786,01

abzüglich Einkommen der Erstklägerin

vermindert um ihren Fixkostenanteil

(32 %)                                  S  9.812,80

Unterhaltsentgang                       S 11.973,31

umgerechnet                            EUR   870,13

zuzüglich Haushaltleistungen von 5,38

Stunden monatlich à EUR 10             EUR    53,80

zuzüglich Dienstleistungen von 64

Stunden monatlich à EUR 10; gerundet   EUR   600,--

                                       EUR 1.523,93

abzüglich durchschnittliche

Witwenpension                          EUR   983,55

tatsächlicher monatlicher Nettounter-

haltsentgang                           EUR   540,38

Für den Zeitraum 17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001 ergebe sich daraus eine

Nettoforderung von EUR 4.052,85.

1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003:

Pensionseinkommen des Mannes           EUR 1.307,96

Einkommen der Erstklägerin             EUR 1.700,--

Gesamteinkommen                        EUR 3.007,96

abzüglich Fixkosten                    EUR 1.178,02

                                       EUR 1.829,93

hievon 35 %                            EUR   640,67

zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes

(44 %)                                 EUR   518,33

abzüglich Einkommen der Erstklägerin

vermindert um ihren Fixkostenanteil

(56 %)                                 EUR 1.040,30

Unterhaltsentgang                      EUR   118,02

zuzüglich Haushaltsleistungen von

43 Stunden monatlich à EUR 10          EUR   430,--

zuzüglich Dienstleistungen von 64

Stunden monatlich à EUR 10; gerundet   EUR   600,--

                                       EUR 1.148,02

abzüglich durchschnittliche

Witwenpension                          EUR   960,14

tatsächlicher monatlicher Nettounter-

haltsentgang                           EUR   187,88

Für den Zeitraum 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003 ergebe sich daher eine Nettoforderung von EUR 4.509,12.

In der Berechnung des Unterhaltsentganges ab 1. 7. 2003 folgte das Erstgericht der obigen Berechnung mit der Maßgabe, dass es die Pension des Mannes mit monatlich EUR 1.329,30, die monatlichen Fixkosten mit EUR 1.192,42 und die durchschnittliche Witwenpension mit EUR 976,16 ansetzte. Daraus resultiere ein Betrag von monatlich EUR 188,87, den die beklagten Parteien der Erstklägerin als monatliche Rente zu bezahlen hätten.

Zur Berechnungsmethode führte das Erstgericht aus, es müsse das fiktive Eigeneinkommen der Erstklägerin berücksichtigt werden, auch wenn sie seit dem Tod ihres Ehemannes tatsächlich nicht mehr berufstätig sei. Die Vernachlässigung ihres fiktiven Einkommens würde zum unzulässigen Ersatz mittelbaren Schadens führen. Die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit begründe nur insoweit einen Anspruch nach § 1327 ABGB, als ihr infolge des Todes ihres Ehemannes Beistandsleistungen in der Haushaltsführung entgangen seien. Soweit der Entgang die Kinder betreffe, sei er von diesen geltend zu machen. Das Zahlungsbegehren sei einschließlich des mit EUR 300 (Schmerzen des Getöteten) plus EUR 6.500 (Schockschaden der Erstklägerin) zu bemessenden Schmerzengeldes in Höhe von EUR 15.385,73 (rechnerisch richtig: EUR 15.361,97) berechtigt (die Grabsteinkosten wurden nicht zuerkannt).Zur Berechnungsmethode führte das Erstgericht aus, es müsse das fiktive Eigeneinkommen der Erstklägerin berücksichtigt werden, auch wenn sie seit dem Tod ihres Ehemannes tatsächlich nicht mehr berufstätig sei. Die Vernachlässigung ihres fiktiven Einkommens würde zum unzulässigen Ersatz mittelbaren Schadens führen. Die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit begründe nur insoweit einen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB, als ihr infolge des Todes ihres Ehemannes Beistandsleistungen in der Haushaltsführung entgangen seien. Soweit der Entgang die Kinder betreffe, sei er von diesen geltend zu machen. Das Zahlungsbegehren sei einschließlich des mit EUR 300 (Schmerzen des Getöteten) plus EUR 6.500 (Schockschaden der Erstklägerin) zu bemessenden Schmerzengeldes in Höhe von EUR 15.385,73 (rechnerisch richtig: EUR 15.361,97) berechtigt (die Grabsteinkosten wurden nicht zuerkannt).

Dieses Urteil wurde von der Erstklägerin und sämtlichen beklagten Parteien mit Berufung bekämpft. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die schon in erster Instanz zunächst auf „Verlassenschaft nach dem am 25. 7. 2004 verstorbenen Josef R*****" berichtigte Bezeichnung der erstbeklagten Partei einvernehmlich auf die im Erbschein des Notariats Munderkingen namentlich bezeichneten Erben nach Josef R***** richtiggestellt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine, jene der Erstklägerin hingegen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Haftung der zweitbeklagten Partei ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge des EKHG feststellte und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Erstklägerin EUR 42.397,36 samt 4 % Zinsen seit 15. 4. 2001 und ab 1. 7. 2003 eine monatliche Rente von EUR 1.157,08 samt 4 % Zinsen aus den bereits fälligen Beträgen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 16.352,17 und einer Rente von weiteren EUR 296,58 monatlich (jeweils samt Zinsen) wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht, wonach die Ladung des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" gegen § 61 Abs 1 StVO verstoßen habe, weil sie den sicheren Betrieb des Anhängers mangels ausreichender Lenkbarkeit beeinträchtigt und bei Hinzutreten der weiteren festgestellten Faktoren zum Schleudern des Anhängers geführt habe. Josef R***** hätte den Kraftwagenzug gemäß § 102 Abs 1 KFG daher gar nicht in Betrieb nehmen dürfen. Dieser objektive Verstoß gegen die Schutznormen des § 61 Abs 1 StVO und des § 102 Abs 1 KFG begründe für sich allein zwar noch keine Haftung; nach ständiger Rechtsprechung verpflichte nur die schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz. Der Schädiger habe aber den Beweis zu führen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn also an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Beladungs- und Belastungsverhältnisse seines Kraftwagenzuges kennen und die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch einseitige Beladung, bei der die Vorderachse erheblich entlastet werde, erkennen könne. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass Josef R***** die durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" bedingte Entlastung der Vorderachse bekannt gewesen sei. Die Negativfeststellung, ob er auch gewusst habe, dass dadurch die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehen könne, falle bei der dargestellten Beweislastverteilung den beklagten Parteien zur Last. Im Übrigen sei R***** auch vorzuwerfen, dass er seine nur um 5 km/h unter der absolut erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelegene Fahrgeschwindigkeit entgegen § 20 Abs 1 iVm Abs 4 StVO nicht an die Straßenverhältnisse und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst habe. Das Erstgericht habe daher Josef R***** zutreffend ein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall angelastet, sodass weder die Haftung des mit dem Lenker solidarisch haftenden Fahrzeughalters, also jener der zweitbeklagten Partei, noch jene der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beschränken sei. Zur Berechnung des Unterhaltsentganges vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, im gegenständlichen Fall müsse bei der Gegenüberstellung des fiktiven schädigungsfreien Verlaufes und der durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen Verhältnisse berücksichtigt werden, dass die Erstklägerin das ihr beim fiktiven schädigungsfreien Verlauf zugerechnete fiktive Einkommen tatsächlich nicht ins Verdienen bringe, weil sie anstelle der Besorgung der Haushalts- und Betreuungsleistungen durch dritte Personen diese Leistungen nach Aufgabe ihres Berufes selbst erbringe. Dem Erstgericht sei grundsätzlich beizupflichten, dass der Verdienstentgang der Witwe einen durch § 1327 ABGB nicht gedeckten Schaden darstelle und die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählt seien. Ersatz für die den Hinterbliebenen entgangenen Leistungen komme daher nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung seien aber entgangene Beistandsleistungen Unterhaltsleistungen, sodass dem hinterbliebenen Ehegatten insoweit Schadenersatz gebühre. Zur Bewertung dieser Leistungen seien (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen, wobei die Bruttolohnkosten zu ersetzen seien. Im gegenständlichen Fall substituiere die Klägerin diese Beistandsleistungen nicht durch dritte Personen, sondern erbringe sie selbst, was ihr nur wegen der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit möglich sei, sei doch der hiefür erforderliche Aufwand mit insgesamt ca 64 Stunden wöchentlich ermittelt worden. Durch diese Entscheidung (der Erstklägerin) verliere aber der vom Schädiger geforderte Ersatz nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Bei der vorzunehmenden Gegenrechnung sei daher neben dem Pensionseinkommen der Witwe nicht deren fiktives Einkommen bzw der Aufwand für den Lohn einer Ersatzkraft anzusetzen, sondern allein vom Pensionseinkommen auszugehen. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten hätten zwar grundsätzlich nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal, bei einer im Zeitpunkt des Todes intakten Familie sei aber eine Verzahnung bzw ein Wechselspiel der Ansprüche und Leistungen der bzw für die einzelnen Familienangehörigen systemimmanent. Die Substitution der Betreuungsleistungen durch die Eigenleistungen der Erstklägerin wirke sich daher nicht nur bei deren Unterhaltsentgang, sondern auch bei dem ihrer Kinder insofern aus, als der Verlust der diesbezüglichen Naturalleistungen des verstorbenen Vaters bei der Haushaltsführung durch die Naturalleistungen der Mutter kompensiert werden, sodass insoweit kein Naturalunterhaltsentgang anzusetzen sei. Gemäß § 1327 ABGB sei die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgehe, sofern sie mit diesem noch einigermaßen im Verhältnis stehe. Das Erstgericht habe daher auch unter Berücksichtigung der den haushaltsführenden Ehegatten bzw Elternteil hinsichtlich der die Geldunterhaltspflicht entlastenden Bestimmungen der §§ 94 Abs 2, 140 Abs 2 ABGB sowohl die Geld- als auch die Naturalunterhaltsleistungen des Getöteten zu Recht in die Berechnung einbezogen. Bei der Gegenüberstellung sei vom Unterhalt, welcher der Erstklägerin bei schädigungsfreiem Verlauf an Geld- und Naturalleistungen zugekommen wäre, das Pensionseinkommen nicht ungekürzt, sondern um die von ihr mit diesem Einkommen zu tragenden anteiligen Fixkosten und um die anteiligen von dritten Personen zu erbringenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten vermindert in Abzug zu bringen. Nach der Berechnung des Erstgerichtes wären der Erstklägerin ab 1. 7. 2001 bei einem fiktiven schädigungsfreien Verlauf dem Unterhalt zuzurechnende Geld- und Naturalleistungen in Höhe von EUR 1.148,02 bzw EUR 1.165,04 zugekommen. Nach den durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen nunmehrigen Verhältnissen müsse die Erstklägerin mit dem Pensionseinkommen nicht nur die anteiligen Fixkosten bestreiten, sondern auch die ihr in natura zugekommenen Leistungen ihres verstorbenen Ehegatten anteilig substituieren. Ihre Pension reiche dazu gerade noch aus, sodass bei einem Vergleich mit dem schädigungsfreien Verlauf die vom Erstgericht ermittelten Beträge von EUR 187,88 bzw EUR 188,87 den Unterhaltsentgang nicht decken würden. Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Berechnung sei für den Zeitraum vom 17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001 auch zu beachten, dass das durchschnittliche Einkommen des Getöteten mit S 34.910,40 festgestellt worden sei. Für die Gegenrechnung sei ausgehend von den Feststellungen, wonach die Erledigung des Vierpersonenhaushalts wöchentlich 37,6 Stunden in Anspruch genommen habe, wovon der Getötete fünf Stunden wöchentlich bestritten habe, eine Haushaltsleistung der Erstklägerin von 32,6 Stunden anzusetzen. Bei gleicher Verteilung auf die vier im Haushalt lebenden Personen seien hievon auf ihren Ehemann 8,15 Stunden wöchentlich bzw 35,3 Stunden monatlich entfallen, die mit seinem Tod weggefallen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erstklägerin im genannten Zeitraum noch bis 31. 12. 2000 ihren Lohn von netto S 15.000 von der Gemeinde W***** bezogen habe. Umgelegt auf 7,5 Monate errechne sich das durchschnittliche Eigeneinkommen der Erstklägerin in diesem Zeitraum mit EUR 218,02. Diese Beträge seien zu der durchschnittlichen Witwenpension hinzuzuzählen, von der im Gegenzug die damit zu bestreitenden Auslagen in Abzug gebracht werden müssten. Da die Halbwaisenpensionen der Kinder der Bestreitung deren Unterhalts dienten, hätten auch sie, wie zuvor dargestellt, zu den Fixkosten und zur Substitution der als Naturalunterhaltsleistungen ihres Vaters zu wertenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten für das auch ihnen Unterkunft bietende Haus beizutragen, wobei für die Aufteilung die unstrittigen Konsumquoten heranzuziehen seien. Nach dem bisherigen Verhältnis 35 : 15 : 15 ergebe sich eine Beteiligung an diesen Kosten für die Klägerin mit 54 % und für die beiden Kinder mit je 23 %.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht, wonach die Ladung des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" gegen Paragraph 61, Absatz eins, StVO verstoßen habe, weil sie den sicheren Betrieb des Anhängers mangels ausreichender Lenkbarkeit beeinträchtigt und bei Hinzutreten der weiteren festgestellten Faktoren zum Schleudern des Anhängers geführt habe. Josef R***** hätte den Kraftwagenzug gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG daher gar nicht in Betrieb nehmen dürfen. Dieser objektive Verstoß gegen die Schutznormen des Paragraph 61, Absatz eins, StVO und des Paragraph 102, Absatz eins, KFG begründe für sich allein zwar noch keine Haftung; nach ständiger Rechtsprechung verpflichte nur die schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz. Der Schädiger habe aber den Beweis zu führen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei, ihn also an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Beladungs- und Belastungsverhältnisse seines Kraftwagenzuges kennen und die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch einseitige Beladung, bei der die Vorderachse erheblich entlastet werde, erkennen könne. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass Josef R***** die durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" bedingte Entlastung der Vorderachse bekannt gewesen sei. Die Negativfeststellung, ob er auch gewusst habe, dass dadurch die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehen könne, falle bei der dargestellten Beweislastverteilung den beklagten Parteien zur Last. Im Übrigen sei R***** auch vorzuwerfen, dass er seine nur um 5 km/h unter der absolut erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelegene Fahrgeschwindigkeit entgegen Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, StVO nicht an die Straßenverhältnisse und die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst habe. Das Erstgericht habe daher Josef R***** zutreffend ein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall angelastet, sodass weder die Haftung des mit dem Lenker solidarisch haftenden Fahrzeughalters, also jener der zweitbeklagten Partei, noch jene der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei auf die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 15, EKHG zu beschränken sei. Zur Berechnung des Unterhaltsentganges vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, im gegenständlichen Fall müsse bei der Gegenüberstellung des fiktiven schädigungsfreien Verlaufes und der durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen Verhältnisse berücksichtigt werden, dass die Erstklägerin das ihr beim fiktiven schädigungsfreien Verlauf zugerechnete fiktive Einkommen tatsächlich nicht ins Verdienen bringe, weil sie anstelle der Besorgung der Haushalts- und Betreuungsleistungen durch dritte Personen diese Leistungen nach Aufgabe ihres Berufes selbst erbringe. Dem Erstgericht sei grundsätzlich beizupflichten, dass der Verdienstentgang der Witwe einen durch Paragraph 1327, ABGB nicht gedeckten Schaden darstelle und die im Fall der Tötung zustehenden Schadenersatzansprüche in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählt seien. Ersatz für die den Hinterbliebenen entgangenen Leistungen komme daher nur im Rahmen des entgangenen Unterhalts in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung seien aber entgangene Beistandsleistungen Unterhaltsleistungen, sodass dem hinterbliebenen Ehegatten insoweit Schadenersatz gebühre. Zur Bewertung dieser Leistungen seien (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen, wobei die Bruttolohnkosten zu ersetzen seien. Im gegenständlichen Fall substituiere die Klägerin diese Beistandsleistungen nicht durch dritte Personen, sondern erbringe sie selbst, was ihr nur wegen der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit möglich sei, sei doch der hiefür erforderliche Aufwand mit insgesamt ca 64 Stunden wöchentlich ermittelt worden. Durch diese Entscheidung (der Erstklägerin) verliere aber der vom Schädiger geforderte Ersatz nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Bei der vorzunehmenden Gegenrechnung sei daher neben dem Pensionseinkommen der Witwe nicht deren fiktives Einkommen bzw der Aufwand für den Lohn einer Ersatzkraft anzusetzen, sondern allein vom Pensionseinkommen auszugehen. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten hätten zwar grundsätzlich nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal, bei einer im Zeitpunkt des Todes intakten Familie sei aber eine Verzahnung bzw ein Wechselspiel der Ansprüche und Leistungen der bzw für die einzelnen Familienangehörigen systemimmanent. Die Substitution der Betreuungsleistungen durch die Eigenleistungen der Erstklägerin wirke sich daher nicht nur bei deren Unterhaltsentgang, sondern auch bei dem ihrer Kinder insofern aus, als der Verlust der diesbezüglichen Naturalleistungen des verstorbenen Vaters bei der Haushaltsführung durch die Naturalleistungen der Mutter kompensiert werden, sodass insoweit kein Naturalunterhaltsentgang anzusetzen sei. Gemäß Paragraph 1327, ABGB sei die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgehe, sofern sie mit diesem noch einigermaßen im Verhältnis stehe. Das Erstgericht habe daher auch unter Berücksichtigung der den haushaltsführenden Ehegatten bzw Elternteil hinsichtlich der die Geldunterhaltspflicht entlastenden Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz 2,, 140 Absatz 2, ABGB sowohl die Geld- als auch die Naturalunterhaltsleistungen des Getöteten zu Recht in die Berechnung einbezogen. Bei der Gegenüberstellung sei vom Unterhalt, welcher der Erstklägerin bei schädigungsfreiem Verlauf an Geld- und Naturalleistungen zugekommen wäre, das Pensionseinkommen nicht ungekürzt, sondern um die von ihr mit diesem Einkommen zu tragenden anteiligen Fixkosten und um die anteiligen von dritten Personen zu erbringenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten vermindert in Abzug zu bringen. Nach der Berechnung des Erstgerichtes wären der Erstklägerin ab 1. 7. 2001 bei einem fiktiven schädigungsfreien Verlauf dem Unterhalt zuzurechnende Geld- und Naturalleistungen in Höhe von EUR 1.148,02 bzw EUR 1.165,04 zugekommen. Nach den durch den schädigenden Eingriff hervorgerufenen nunmehrigen Verhältnissen müsse die Erstklägerin mit dem Pensionseinkommen nicht nur die anteiligen Fixkosten bestreiten, sondern auch die ihr in natura zugekommenen Leistungen ihres verstorbenen Ehegatten anteilig substituieren. Ihre Pension reiche dazu gerade noch aus, sodass bei einem Vergleich mit dem schädigungsfreien Verlauf die vom Erstgericht ermittelten Beträge von EUR 187,88 bzw EUR 188,87 den Unterhaltsentgang nicht decken würden. Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Berechnung sei für den Zeitraum vom 17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001 auch zu beachten, dass das durchschnittliche Einkommen des Getöteten mit S 34.910,40 festgestellt worden sei. Für die Gegenrechnung sei ausgehend von den Feststellungen, wonach die Erledigung des Vierpersonenhaushalts wöchentlich 37,6 Stunden in Anspruch genommen habe, wovon der Getötete fünf Stunden wöchentlich bestritten habe, eine Haushaltsleistung der Erstklägerin von 32,6 Stunden anzusetzen. Bei gleicher Verteilung auf die vier im Haushalt lebenden Personen seien hievon auf ihren Ehemann 8,15 Stunden wöchentlich bzw 35,3 Stunden monatlich entfallen, die mit seinem Tod weggefallen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erstklägerin im genannten Zeitraum noch bis 31. 12. 2000 ihren Lohn von netto S 15.000 von der Gemeinde W***** bezogen habe. Umgelegt auf 7,5 Monate errechne sich das durchschnittliche Eigeneinkommen der Erstklägerin in diesem Zeitraum mit EUR 218,02. Diese Beträge seien zu der durchschnittlichen Witwenpension hinzuzuzählen, von der im Gegenzug die damit zu bestreitenden Auslagen in Abzug gebracht werden müssten. Da die Halbwaisenpensionen der Kinder der Bestreitung deren Unterhalts dienten, hätten auch sie, wie zuvor dargestellt, zu den Fixkosten und zur Substitution der als Naturalunterhaltsleistungen ihres Vaters zu wertenden Reparatur-, Instandhaltungs- und Gartenarbeiten für das auch ihnen Unterkunft bietende Haus beizutragen, wobei für die Aufteilung die unstrittigen Konsumquoten heranzuziehen seien. Nach dem bisherigen Verhältnis 35 : 15 : 15 ergebe sich eine Beteiligung an diesen Kosten für die Klägerin mit 54 % und für die beiden Kinder mit je 23 %.

Für den Zeitraum ab 1. 7. 2001 hätten bei der Gegenrechnung die Haushaltsleistungen des verstorbenen Ehemannes außer Ansatz zu bleiben, weil die Erstklägerin diese nach Aufgabe ihres Berufes durch Eigenleistungen substituiere.

Dies führe zu folgender Berechnung:

17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001:

Erwerbseinkommen des Mannes             S 34.910,40

Einkommen der Erstklägerin              S 15.000,--

Gesamteinkommen                         S 49.910,40

abzüglich Fixkosten                     S 16.210,--

                                        S 33.700,40

hievon 35 %                             S 11.795,14

zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes

(68 %)                                  S 11.022,80

abzüglich Einkommen der Erstklägerin

vermindert um ihren Fixkostenanteil

(32 %)                                  S  9.812,80

                                        S 13.005,14

umgerechnet                            EUR   945,12

zuzüglich Haushaltsleistungen von 5,38

Stunden monatlich à EUR 10             EUR    53,80

zuzüglich Dienstleistungen von gerundet

60 Stunden monatlich à EUR 10          EUR   600,--

                                       EUR 1.598,92

Gegenrechnung:

durchschnittliche Witwenpension        EUR   983,55

zuzüglich durchschnittliches monatliches

Einkommen der Erstklägerin             EUR   218,02

zuzüglich Verminderung der Naturalleistungen

um 35,3 Stunden monatlich à EUR 10     EUR   353,--

                                       EUR 1.554,57

abzüglich anteiliger Fixkosten von

54 %                                   EUR   636,13

abzüglich anteiliger Substitution der

Dienstleistungen (54 % von EUR 600)    EUR   324,--

                                       EUR   594,44

Unterhaltsentgang: EUR 1.598,92 minus EUR 594,44 = EUR 1.004,48 x 7,5

Monate = EUR 7.533,60.

1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003:

Pensionseinkommen des Mannes           EUR 1.307,96

Einkommen der Erstklägerin             EUR 1.700,--

                                       EUR 3.007,96

abzüglich Fixkosten                    EUR 1.178,02

                                       EUR 1.829,93

hievon 35 %                            EUR   640,48

zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes

(44 %)                                 EUR  518,33

abzüglich Eigeneinkommen der Erstklägerin

vermindert um ihren Fixkostenanteil

(56 %)                                 EUR 1.040,31

                                       EUR   118,50

zuzüglich Haushaltsleistungen des Mannes

von 43 Stunden monatlich à EUR 10      EUR   430,--

zuzüglich Dienstleistungen des Mannes

von gerundet 60 Stunden monatlich à

EUR 10                                 EUR   600,--

                                       EUR 1.148,50

Gegenrechnung:

durchschnittliche Witwenpension        EUR   960,14

abzüglich anteilige Fixkosten von 54 % EUR   636,13

abzüglich anteilige Substitution der

Dienstleistungen (54 % von EUR 600)    EUR   324,--

                                       EUR     0,01

Unterhaltsentgang: EUR 1.148,50 minus EUR 0,01 = EUR 1.148,49 x 24

Monate = EUR 27.563,76.

In der Berechnung des Unterhaltsentganges ab 1. 7. 2003 folgte das Berufungsgericht der obigen Berechnung mit der Maßgabe, dass es - wie schon das Erstgericht - die Pension des Mannes mit monatlich EUR 1.329,30, die monatlichen Fixkosten mit EUR 1.192,42 und die durchschnittliche Witwenpension mit EUR 976,16 ansetzte. Daraus ergebe sich eine monatliche Rente von EUR 1.157,08. Das Zahlungsbegehren sei - einschließlich des korrigierten Schmerzengeldes (EUR 300 plus EUR 7.000) - mit EUR 42.397,36 berechtigt.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, wie der Unterhaltsentgang einer Witwe nach § 1327 ABGB zu berechnen sei, wenn diese ihre Berufstätigkeit habe aufgeben müssen und bei schadensfreiem Verlauf von ihrem Ehemann in der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung zur Gänze entlastet und durch weitere Naturalleistungen unterstützt worden wäre.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, wie der Unterhaltsentgang einer Witwe nach Paragraph 1327, ABGB zu berechnen sei, wenn diese ihre Berufstätigkeit habe aufgeben müssen und bei schadensfreiem Verlauf von ihrem Ehemann in der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung zur Gänze entlastet und durch weitere Naturalleistungen unterstützt worden wäre.

Gegen dieses Berufungsurteil, soweit darin „eine Haftung der Erstbeklagten angenommen", jene der zweit- bis viertbeklagten Parteien nicht auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG beschränkt und der Erstklägerin ein EUR 16.448,15 übersteigender Betrag sowie eine EUR 188,67 übersteigende monatliche Rente zugesprochen wurde, richtet sich die Revision der beklagten Parteien, aus deren Anfechtungserklärung und Inhalt (nicht aber aus dem hinsichtlich der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien verfehlten Rechtsmittelantrag) - wie schon im Berufungsverfahren - mit noch ausreichender Deutlichkeit erkennbar ist, dass die Abänderung des angefochtenen Urteiles in Ansehung der zu 1.a) bis c) im Sinne der (gänzlichen) Abweisung des Klagebegehrens und (nur) in Ansehung der zweit- bis viertbeklagten Parteien im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles mit den angeführten „Maßgaben" angestrebt wird. Die Erstklägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzuläs

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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