TE OGH 2006/11/30 3Ob94/06d

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 65, und

3. Landesversicherungsanstalt O*****, Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KEG in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Gemeinde N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, 2. 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR sowie 3. 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR, je sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Februar 2005, GZ 4 R 3/05f-57, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2006, GZ 4 R 3/05f-65, womit infolge Berufungen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2004, GZ 18 Cg 141/98d, 17 Cg 129/01i-47, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.199,96 EUR (darin 366,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Verwiesen wird u.a. auf die Vorentscheidungen 3 Ob 36/99m und 3 Ob 102/05d.

Am 11. Juli 1995 ertranken ein damals etwa zehneinhalb Jahre altes Mädchen, dessen Mutter und dessen Großvater in einem auf öffentlichem Wassergut gelegenen Rückhaltebecken. Das Kind hatte sich zum Beckenrand, und zwar am Beginn des Bacheinlaufs, an dem das Bachgerinne etwa 20 cm tief war, begeben, rutschte ab und wurde in das Rückhaltebecken gezogen. Die Mutter des Kindes sprang voll bekleidet in das Becken, konnte das Kind zwar erfassen, rutschte jedoch auf dem losen Schotter der steilen Böschung aus und versank zusammen mit dem Kind. Darauf sprang auch dessen Großvater ins Wasser und ging ebenfalls unter. Alle drei Personen konnten nur noch tot geborgen werden.

Die klagenden Sozialversicherungsträger erbrachten der Witwe des getöteten Mannes Geldleistungen, deren Ersatz sie auf Grund Legalzession von der Republik Österreich verlangen. Im führenden Verfahren begehrten die klagenden Parteien - abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren - die Zahlung von insgesamt 26.157,56 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. Juni 2000. Im verbundenen Verfahren lautete das Begehren zuletzt auf Zahlung von 15.706,24 EUR samt Stufenzinsen an die erstklagende, von 5.776,72 EUR samt Stufenzinsen an die zweitklagende und von 17.772,96 EUR samt Stufenzinsen an die drittklagende Partei.

Das Erstgericht sprach der erstklagenden Partei 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, der zweitklagenden Partei 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR und der drittklagenden Partei 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR sowie ihnen allen auch noch näher aufgeschlüsselte 4-%ige Zinsen zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach infolge Antrags der beklagten Partei nach § 508 ZPO letztlich aus, dass die Revision zulässig sei.Das Erstgericht sprach der erstklagenden Partei 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, der zweitklagenden Partei 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR und der drittklagenden Partei 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR sowie ihnen allen auch noch näher aufgeschlüsselte 4-%ige Zinsen zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach infolge Antrags der beklagten Partei nach Paragraph 508, ZPO letztlich aus, dass die Revision zulässig sei.

Die Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Ein anderer Senat dieses Gerichtshofs nahm bereits zu 1 Ob 238/05i in einem die Schadenersatzklage der Witwe des Getöteten aus demselben Unfall gegen die auch hier beklagte Republik Österreich betreffenden Verfahren - mit einer Ausnahme - zu denselben Rechtsfragen, die die Revisionswerberin auch hier als erheblich geltend macht, Stellung und wies deren außerordentliche Revision mit eingehender Begründung als nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig zurück.a) Ein anderer Senat dieses Gerichtshofs nahm bereits zu 1 Ob 238/05i in einem die Schadenersatzklage der Witwe des Getöteten aus demselben Unfall gegen die auch hier beklagte Republik Österreich betreffenden Verfahren - mit einer Ausnahme - zu denselben Rechtsfragen, die die Revisionswerberin auch hier als erheblich geltend macht, Stellung und wies deren außerordentliche Revision mit eingehender Begründung als nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig zurück.

Im Umfang der identischen Rechtsfragen kann auf diese überzeugenden Ausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch zur Frage der - nach Ansicht des Berufungsgericht allein die Zulassung der ordentlichen Revision rechtfertigenden - Zulässigkeit der Aufnahme von im erstinstanzlichen Urteil nicht wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen im ersten Rechtsgang zu dort abschließend erledigten Fragen in die Entscheidung zweiter Instanz.

Vor allem schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich der in der zitierten Entscheidung getroffenen Beurteilung an, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es liege darin, dass dem Kind erlaubt bzw dieses nicht daran gehindert wurde, das seichte Wasser des Bacheinlaufs zum Retentionsbecken zu betreten, keine Verletzung der Aufsichtspflicht des Großvaters, dem eine solche auch schon wegen der Anwesenheit der Mutter gar nicht oblegen wäre, jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

b) Auch die im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Überprüfungsbedürftigkeit jener seit Jahrzehnten gleichförmigen Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0031538), wonach Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern nach § 332 ASVG auf Grund der Leistung von Witwenpension zufolge Tötung eines Pensionisten nicht wegen des Wegfalls der (höheren) Alterspension des Getöteten geschmälert werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Mit den in der Revision angeführten Lehrmeinungen Koziols (in Aufsätzen aus den Jahren 1978 und 1980 !) setzte sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinander und hielt an seiner stRsp fest (zuletzt 2 Ob 298/02s = ecolex 2003, 333 und 2 Ob 105/05p, je mwN; ebenso Neumayr in Schwimann³ VII § 332 ASVG Rz 11 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).b) Auch die im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Überprüfungsbedürftigkeit jener seit Jahrzehnten gleichförmigen Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0031538), wonach Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern nach Paragraph 332, ASVG auf Grund der Leistung von Witwenpension zufolge Tötung eines Pensionisten nicht wegen des Wegfalls der (höheren) Alterspension des Getöteten geschmälert werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Mit den in der Revision angeführten Lehrmeinungen Koziols (in Aufsätzen aus den Jahren 1978 und 1980 !) setzte sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinander und hielt an seiner stRsp fest (zuletzt 2 Ob 298/02s = ecolex 2003, 333 und 2 Ob 105/05p, je mwN; ebenso Neumayr in Schwimann³ römisch VII Paragraph 332, ASVG Rz 11 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82802 3Ob94.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00094.06D.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0030OB00094_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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