TE OGH 2006/11/30 12Os115/06p

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 und Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2006, GZ 053 Hv 115/06b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2006, GZ 053 Hv 115/06b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 und Z 3 StGB sowie des Vergehens nach § 30 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - am 28. Juni 2006 Nachgenannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwarMit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 30, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - am 28. Juni 2006 Nachgenannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, und zwar

1.) Verfügungsberechtigten der T***** Geldmünzen von nicht mehr feststellbarem Wert, indem er die Geldrückgabelade eines Münzfernsprechautomaten, mithin ein Behältnis, mit einer Schere aufzubrechen trachtete;

2.) Marlen S***** ein Damenfahrrad Marke „Nakita" durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er mit einer Schere und einer Gewindestange am Drahtseilschloss hantierte, um dieses zu öffnen.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die inhaltlich nur dagegen gerichtete, auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Den Antrag, eine Anfrage an die T***** zu richten, „um welchen Gegenstand es sich bei dem im unteren Bereich des Telefonapparates angebrachten Metallkästchen mit Schloss handelt zum Beweis dafür, dass das nicht die Kassa ist und der Angeklagte daher diesbezüglich keinen Einbruchsversuch begangen hat, um Münzen zu stehlen" (S 305), mussten die Tatrichter schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil der Schuldspruch wegen des versuchten Aufbrechens des Fernsprechautomaten, insbesondere der Geldrückgabelade, erfolgte (US 3, 7, 9 f). Der Inhalt des darunter angebrachten Kästchens betrifft daher keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand.

Mit der Überlegung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand ein Stahlseilschloss mit einer Nagelfeile (tatsächlich handelte es sich um eine Schere; US 3, 7) und einer Gewindestange aufbrechen möchte und der bloßen Behauptung, es wäre unmöglich gewesen, mit den genannten Sachen ein Stahlseil zu durchtrennen, legt die, überdies eine vermeintliche Undeutlichkeit der Urteilsannahme, es könne nach der Besichtigung der vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Aufbrechen eines derartigen Schlosses tauglich wären, behauptende Mängelrüge (Z 5) nicht dar, weshalb - trotz des Einsatzes im konkreten Fall unter Umständen unzulänglicher Hilfsmittel - die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei einer gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 92).Mit der Überlegung, es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand ein Stahlseilschloss mit einer Nagelfeile (tatsächlich handelte es sich um eine Schere; US 3, 7) und einer Gewindestange aufbrechen möchte und der bloßen Behauptung, es wäre unmöglich gewesen, mit den genannten Sachen ein Stahlseil zu durchtrennen, legt die, überdies eine vermeintliche Undeutlichkeit der Urteilsannahme, es könne nach der Besichtigung der vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Aufbrechen eines derartigen Schlosses tauglich wären, behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht dar, weshalb - trotz des Einsatzes im konkreten Fall unter Umständen unzulänglicher Hilfsmittel - die Verwirklichung des festgestellten Tatplans bei einer gebotenen generalisierenden Betrachtung unmöglich erscheinen sollte und damit nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich gewesen wäre (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15,, 16 Rz 92).

Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt I A ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung der zu Punkt römisch eins A ergangenen Schuldsprüche hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82764 12Os115.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00115.06P.1130.000

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0120OS00115_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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