Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 2.090,79 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 2.090,79 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Salzburg wird das Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mittels Mahnklage zu GZ 23 C 739/06t des Bezirksgerichts Salzburg von der Beklagten die Zahlung von 2.090,79 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes; er habe mit einem in der Filiale Klagenfurt der Beklagten gekauften Fahrrad infolge eines Defekts des Fahrrads einen Unfall erlitten, bei dem er verletzt worden sei. Zum Beweis dafür berief er sich auf Parteieneinvernahme und auf Urkunden.
Die Beklagte erhob Einspruch; das Fahrrad sei mangelfrei gewesen, das Alleinverschulden an seinem Unfall treffe vielmehr den Kläger selbst. Sie berief sich auf „namhaft zu machende Zeugen", auf Urkunden und einen Sachverständigenbeweis; auf die Parteieneinvernahme verzichtete die Beklagte hingegen.
Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Klagenfurt. Er selbst wohne in dessen Sprengel, das Fahrrad befinde sich in seiner Gewahrsame; allfällige Zeugen der Beklagten könnten wohl nur Mitarbeiter der Filiale Klagenfurt sein; sollten medizinische oder technische Sachverständige dem Verfahren beigezogen werden, müssten diese ihre Befundaufnahmen ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt vornehmen.
Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Der von ihr noch namhaft zu machenden Zeuge sei nunmehr in der Filiale Amstetten beschäftigt; es könnten auch vom Bezirksgericht Salzburg Sachverständige aus dem Gerichtssprengel Klagenfurt bestellt werden. Das Bezirksgericht Salzburg hält die Delegierung für zweckmäßig. Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage von Augenscheinsgegenständen (st Rsp, etwa 10 Nc 19/03f mwN). Auch wenn an sich eine Delegierung nach § 31 JN die Ausnahme darstellen und durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (jüngst 6 Nc 19/06f), ist hier doch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt lebt, auf die Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten aber verzichtet wurde. Aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien ergibt sich weiters, dass kein (allfällig namhaft zu machender) Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg hat. Und auch die Beklagte vermag keinen konkreten Grund zu nennen, was für eine Verfahrensführung durch das Bezirksgericht Salzburg und gegen eine solche durch das Bezirksgericht Klagenfurt sprechen könnte.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage von Augenscheinsgegenständen (st Rsp, etwa 10 Nc 19/03f mwN). Auch wenn an sich eine Delegierung nach Paragraph 31, JN die Ausnahme darstellen und durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (jüngst 6 Nc 19/06f), ist hier doch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt lebt, auf die Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten aber verzichtet wurde. Aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien ergibt sich weiters, dass kein (allfällig namhaft zu machender) Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg hat. Und auch die Beklagte vermag keinen konkreten Grund zu nennen, was für eine Verfahrensführung durch das Bezirksgericht Salzburg und gegen eine solche durch das Bezirksgericht Klagenfurt sprechen könnte.
Da somit die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt nicht nur überwiegen (vgl 10 Nc 19/03f), sondern sie sogar nahelegen, war dem Antrag des Klägers stattzugeben.Da somit die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt nicht nur überwiegen vergleiche 10 Nc 19/03f), sondern sie sogar nahelegen, war dem Antrag des Klägers stattzugeben.
Anmerkung
E82691 6Nc30.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00030.06Y.1201.000Dokumentnummer
JJT_20061201_OGH0002_0060NC00030_06Y0000_000