Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasan D*****, Pensionist, *****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifterstraße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2006, GZ 25 Rs 68/06w-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Mai 2006, GZ 55 Cgs 8/05y-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente in Höhe von EUR 239,67 monatlich für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 zu bezahlen.
2.) Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung einer Gesamtrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 in Höhe von 35 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 12. 1. 1998 sowie am 5. 8. 2002 Arbeitsunfälle. Beim ersten Unfall erlitt er einen Bruch des Speichengriffelfortsatzes und einer sekundären Abriss der langen Daumenstrecksehne links. Auf Grund dieses ersten Arbeitsunfalles beantragte er erstmals mit Schreiben vom 28. 8. 2002 bei der beklagten Partei die Gewährung einer Versehrtenrente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem ersten Unfall beträgt (anhaltend) 15 vH. Beim zweiten Unfall vom 5. 8. 2002 zog sich der Kläger eine Abschürfung am linken Fuß zu, wodurch es zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit kam. Er musste allerdings bei diesem zweiten Unfall sehen, wie ein von einem Kran herunterstürzender Teil einen Arbeitskollegen tödlich verletzte. Er befand sich deshalb im September 2003 erstmals in nervenärztlicher Behandlung. Auf Grund der psychischen Belastung litt der Kläger jedoch nach dem Unfall an Schlafstörungen und an einer Depression. Diese Krankheitszustände führten im Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 vH. Seit 1. 12. 2002 besteht aus dem zweiten Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr.
Mit Bescheid vom 11. 5. 2004 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 28. 8. 2002 auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund des Arbeitsunfalles vom 12. 1. 1998 mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorgelegen sei.
Dagegen erhob der Kläger zur AZ 35 Cgs 147/04s (nunmehr 55 Cgs 8/05y) des Erstgerichtes rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente. Mit weiterem Bescheid vom 11.5. 2004 gewährte die beklagte Partei dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente.
Dagegen richtet sich die vom Kläger zur AZ 34 Cgs 153/04s des Erstgerichtes erhobene und auf die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gerichtete Klage.
Das Erstgericht verband die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und stellte im ersten Rechtsgang die beiden Unfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 rechtskräftig als Arbeitsunfälle fest und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger auf Grund der Folgen der beiden Arbeitsunfälle für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 eine Versehrtenrente als vorläufige Rente im Ausmaß von 35 vH der Vollrente in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Ein Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 12. 1. 1998 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente auch ab dem 1. 12. 2002 und aus dem Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ohne zeitliche Befristung zu gewähren, wies das Erstgericht unbekämpft ab.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil im bekämpften Umfang (Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente im Ausmaß von 35 vH für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002) auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang neuerlich schuldig, dem Kläger auf Grund der Folgen der beiden Arbeitsunfälle für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 eine Versehrtenrente (Gesamtrente) im Ausmaß von 35 vH der Vollrente in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Es stellte über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der Folgen beider Arbeitsunfälle im Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 insgesamt 35 vH betragen habe. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der (Gesamt-)Rentenbildung aus dem Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorliege, nach der bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss (für die Folgen beider Arbeitsunfälle) eine Gesamtrente im Ausmaß von 35 vH der Vollrente für den Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 zuzuerkennen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die Frage der Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen sei im vorliegenden Fall nach § 210 ASVG idF BGBl I 2001/99 zu beurteilen. Danach sei, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt werde und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreiche, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Diese Zweijahresfrist für die Feststellung einer Dauer- bzw Gesamtrente sei aber nicht als Regel-, sondern als Grenzfall anzusehen. Sei die Konsolidierung der Unfallfolgen schon früher eingetreten, sodass deren dauernde Auswirkungen endgültig abschätzbar seien, sei bereits ab diesem Zeitpunkt eine Dauer- bzw Gesamtrente zuzuerkennen. Der gesetzliche Auftrag gehe dahin, die Dauer- bzw Gesamtrente möglichst bald festzustellen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 11. 5. 2004 die Folgen des (zweiten) Unfalles in ihrer dauernden Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits endgültig abschätzbar gewesen seien und eindreiviertel Jahre nach diesem (neuerlichen) Arbeitsunfall auch die Intention des Gesetzgebers, dem Versehrten möglichst rasch zu einer Entschädigung zu verhelfen, die Zuerkennung einer „vorläufigen" Versehrtenrente nicht mehr rechtfertigen könne, seit trotz der kurzen Dauer, für welche die Rente gewährt worden sei, von einer Dauerrente auszugehen, zumal diese Entscheidung insofern eine dauernde Maßnahme inkludiere, als damit die Dauerrente ab 1. 12. 2002 mit dem Wert Null festgestellt worden sei. Beim neuerlichen Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 handle es sich auch nicht um einen Bagatellfall, da seine Folgen - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß hervorgerufen hätten. Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unter Hinweis auf das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer rückwirkenden Gesamtrentenbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der letzte Arbeitsunfall, der vorerst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß gezeitigt habe, keine relevanten Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr habe, aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das aus beiden Arbeitsunfällen erhobene Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die Frage der Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen sei im vorliegenden Fall nach Paragraph 210, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/99 zu beurteilen. Danach sei, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt werde und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreiche, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Diese Zweijahresfrist für die Feststellung einer Dauer- bzw Gesamtrente sei aber nicht als Regel-, sondern als Grenzfall anzusehen. Sei die Konsolidierung der Unfallfolgen schon früher eingetreten, sodass deren dauernde Auswirkungen endgültig abschätzbar seien, sei bereits ab diesem Zeitpunkt eine Dauer- bzw Gesamtrente zuzuerkennen. Der gesetzliche Auftrag gehe dahin, die Dauer- bzw Gesamtrente möglichst bald festzustellen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 11. 5. 2004 die Folgen des (zweiten) Unfalles in ihrer dauernden Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits endgültig abschätzbar gewesen seien und eindreiviertel Jahre nach diesem (neuerlichen) Arbeitsunfall auch die Intention des Gesetzgebers, dem Versehrten möglichst rasch zu einer Entschädigung zu verhelfen, die Zuerkennung einer „vorläufigen" Versehrtenrente nicht mehr rechtfertigen könne, seit trotz der kurzen Dauer, für welche die Rente gewährt worden sei, von einer Dauerrente auszugehen, zumal diese Entscheidung insofern eine dauernde Maßnahme inkludiere, als damit die Dauerrente ab 1. 12. 2002 mit dem Wert Null festgestellt worden sei. Beim neuerlichen Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 handle es sich auch nicht um einen Bagatellfall, da seine Folgen - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß hervorgerufen hätten. Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unter Hinweis auf das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer rückwirkenden Gesamtrentenbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der letzte Arbeitsunfall, der vorerst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß gezeitigt habe, keine relevanten Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr habe, aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das aus beiden Arbeitsunfällen erhobene Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, der die Bildung einer Gesamtrente regelnde § 210 ASVG kenne nur einen Fall einer rückwirkenden Gesamtrentenbildung, nämlich jenen nach § 210 Abs 4 ASVG, wonach dann, „wenn der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht hat, der Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen ist, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat." Dieser Fall liege hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Gesamtrentenbildung durch die Vorinstanzen keine Erwerbsminderung mehr aus dem neuerlichen Versicherungsfall resultiert habe. Im Übrigen scheitere eine Gesamtrentenbildung im vorliegenden Fall auch daran, dass dem Kläger für die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles nur eine befristete Versehrtenrente zugesprochen werden könne, eine Gesamtrente im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber stets eine Dauerrente sei. Eine nur befristet zustehende Versehrtenrente könne daher nicht zur Bildung einer Gesamtdauerrente führen.Die beklagte Partei macht geltend, der die Bildung einer Gesamtrente regelnde Paragraph 210, ASVG kenne nur einen Fall einer rückwirkenden Gesamtrentenbildung, nämlich jenen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG, wonach dann, „wenn der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht hat, der Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen ist, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat." Dieser Fall liege hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Gesamtrentenbildung durch die Vorinstanzen keine Erwerbsminderung mehr aus dem neuerlichen Versicherungsfall resultiert habe. Im Übrigen scheitere eine Gesamtrentenbildung im vorliegenden Fall auch daran, dass dem Kläger für die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles nur eine befristete Versehrtenrente zugesprochen werden könne, eine Gesamtrente im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber stets eine Dauerrente sei. Eine nur befristet zustehende Versehrtenrente könne daher nicht zur Bildung einer Gesamtdauerrente führen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im zweiten Rechtsgang nur noch das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente (Gesamtrente) im Ausmaß von 35 vH der Vollrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 strittig ist, während den übrigen Begehren des Klägers bereits im ersten Rechtsgang teilweise rechtskräftig stattgegeben bzw dieses teilweise bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall bereits die im Zuge der 58. ASVG-Nov (BGBl I 2001/99) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2001 erfolgte Neuregelung der Gesamtrentenbildung Anwendung zu finden hat. Nach § 210 Abs 1 erster Satz ASVG in der hier anwendbaren Fassung ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreicht, spätestens am Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Nach § 210 Abs 4 ASVG ist der letzte Versicherungsfall bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs 1 gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall bereits die im Zuge der 58. ASVG-Nov (BGBl römisch eins 2001/99) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2001 erfolgte Neuregelung der Gesamtrentenbildung Anwendung zu finden hat. Nach Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG in der hier anwendbaren Fassung ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreicht, spätestens am Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG ist der letzte Versicherungsfall bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5 % geführt hat.
Diese Neuregelung der Gesamtrentenbildung durch die 58. ASVG-Nov erfolgte als Reaktion des Gesetzgebers auf die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG in der bisher geltenden Fassung. In den Gesetzesmaterialien (RV 624 BlgNR 21. GP 21 f) wird dazu ausgeführt, dass der auch nach der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes unbedenkliche Grundsatz, einen Versicherungsfall nur dann zu entschädigen, wenn dieser allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursacht hat, zunächst auch für den bloß vorübergehenden Zeitraum von maximal zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (vorläufiger Rentenzeitraum) Berechtigung hat. Wird jedoch später in jenen Fällen, in denen zunächst keine „Stützrente" ausgezahlt wurde, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter der Schwelle von 20 % gelegen ist, eine Gesamtrente als Dauerrente festgestellt (Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles), weil die Versehrtheit aus jenen neuerlichen Versicherungsfällen nach wie vor aufrecht ist, erscheint es aus sozialen Gründen erforderlich, für diese Schädigungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem jeweils zutreffenden Rentenanfall bis zur Festsetzung der Gesamtrente als Dauerrente eine Rente (in einem Gesamtbetrag) auszuzahlen. Da die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser sogenannten „gestützten" Renten unterhalb jener Schwelle liegt, ab der sonst ein Rentenanspruch zustehen würde, erscheint es vertretbar, diese an sich nicht berentungsfähigen Verletzungsfolgen nur dann zu entschädigen, wenn sie auch auf Dauer bestehen bleiben. Zutreffend macht die beklagte Partei in ihrer Revision geltend, dass der im Rechtsmittelverfahren allein noch strittige Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Gesamtrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 schon deshalb nicht mit Erfolg auf die zitierte Bestimmung des § 210 Abs 4 ASVG gestützt werden kann, weil zum Zeitpunkt der Gesamtrentenbildung durch die Vorinstanzen aus dem neuerlichen Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag.Diese Neuregelung der Gesamtrentenbildung durch die 58. ASVG-Nov erfolgte als Reaktion des Gesetzgebers auf die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in Paragraph 210, Absatz eins, Satz 1 ASVG in der bisher geltenden Fassung. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 624 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 21 f) wird dazu ausgeführt, dass der auch nach der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes unbedenkliche Grundsatz, einen Versicherungsfall nur dann zu entschädigen, wenn dieser allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursacht hat, zunächst auch für den bloß vorübergehenden Zeitraum von maximal zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (vorläufiger Rentenzeitraum) Berechtigung hat. Wird jedoch später in jenen Fällen, in denen zunächst keine „Stützrente" ausgezahlt wurde, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter der Schwelle von 20 % gelegen ist, eine Gesamtrente als Dauerrente festgestellt (Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles), weil die Versehrtheit aus jenen neuerlichen Versicherungsfällen nach wie vor aufrecht ist, erscheint es aus sozialen Gründen erforderlich, für diese Schädigungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem jeweils zutreffenden Rentenanfall bis zur Festsetzung der Gesamtrente als Dauerrente eine Rente (in einem Gesamtbetrag) auszuzahlen. Da die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser sogenannten „gestützten" Renten unterhalb jener Schwelle liegt, ab der sonst ein Rentenanspruch zustehen würde, erscheint es vertretbar, diese an sich nicht berentungsfähigen Verletzungsfolgen nur dann zu entschädigen, wenn sie auch auf Dauer bestehen bleiben. Zutreffend macht die beklagte Partei in ihrer Revision geltend, dass der im Rechtsmittelverfahren allein noch strittige Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Gesamtrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle vom 12. 1. 1998 und 5. 8. 2002 für die Zeit vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 schon deshalb nicht mit Erfolg auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, ASVG gestützt werden kann, weil zum Zeitpunkt der Gesamtrentenbildung durch die Vorinstanzen aus dem neuerlichen Arbeitsunfall vom 5. 8. 2002 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag.
Das Berufungsgericht hat die von ihm für den Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 vorgenommene Gesamtrentenbildung im Wesentlichen damit begründet, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 11. 5. 2004 die Folgen des (neuerlichen) Arbeitsunfalles in ihrer dauernden Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits endgültig abschätzbar gewesen seien und deshalb die Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente für diesen (zweiten) Arbeitsunfall allein nicht mehr in Betracht komme, sondern bereits eine Dauerrente für die Folgen beider Arbeitsunfälle festzustellen sei, zumal der gesetzliche Auftrag dahin gehe, die Dauer- bzw Gesamtrente möglichst bald festzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass auch für die Bildung einer Gesamtrente grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch den neuerlichen Arbeitsunfall über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus vermindert ist (SSV-NF 13/101; vgl in diesem Sinne auch VwGH, Zl 2001/12/097 vom 13. 3. 2002). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand beim Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 für den Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 (drei Monate) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH, während seit dem 1. 12. 2002 aus diesem Arbeitsunfall keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr resultiert. Da aber wohl davon auszugehen ist, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 (auch) bereits seit dem Eintritt dieses Versicherungsfalles (5. 8. 2002) bestanden hat, wird das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Gesamtrente nicht schon an der grundsätzlichen Voraussetzung einer durch den neuerlichen Arbeitsunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus scheitern. Gemäß § 210 Abs 1 ASVG ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle ist bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs 1 der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht hat. Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt wurde (SSV-NF 16/39 mwN ua), liegt dem § 210 Abs 4 ASVG ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente auf Grund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalles in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt, wobei die Dauer- bzw Gesamtrente so bald wie möglich festzustellen ist. Die Zweijahresfrist muss daher nicht als Regel-, sondern als Grenzfall angesehen werden, sodass auch die Gesamtrentenbildung bereits dann vorzunehmen ist, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist (SSV-NF 16/39, 13/101 mwN). Für die Frage der Zulässigkeit einer Gesamtrentenbildung ist aber abgesehen von dem dafür in Betracht kommenden Zeitpunkt vor allem auch maßgebend, dass es sich bei der Gesamtrente, wie sich aus den bereits zitierten Bestimmungen des § 210 Abs 4 iVm § 210 Abs 1 ASVG ergibt, immer um eine Dauerrente (= Rente auf unbestimmte Zeit) handeln muss (SSV-NF 16/39, 13/101 mwN; vgl auch die bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien zur 58. ASVG-Nov), deren Neufeststellung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG in Betracht kommt (vgl SSV-NF 16/89 ua). In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll (SSV-NF 16/39, 3/24 ua; RIS-Justiz RS0084357). Da es sich bei der Gesamtrente somit immer um eine Dauerrente handeln muss, kann diese im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gebildet werden, weil die Folgen des zweiten Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 nach den Feststellungen schon mit Ende November 2002 zur Gänze abgeklungen waren (vgl auch 10 ObS 16/99x). Die Voraussetzungen für die von den Vorinstanzen unter Einbeziehung beider Arbeitsunfälle vorgenommene Gesamtrentenbildung liegen daher nicht vor.Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass auch für die Bildung einer Gesamtrente grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch den neuerlichen Arbeitsunfall über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus vermindert ist (SSV-NF 13/101; vergleiche in diesem Sinne auch VwGH, Zl 2001/12/097 vom 13. 3. 2002). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand beim Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 für den Zeitraum vom 1. 9. 2002 bis 30. 11. 2002 (drei Monate) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH, während seit dem 1. 12. 2002 aus diesem Arbeitsunfall keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr resultiert. Da aber wohl davon auszugehen ist, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 (auch) bereits seit dem Eintritt dieses Versicherungsfalles (5. 8. 2002) bestanden hat, wird das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Gesamtrente nicht schon an der grundsätzlichen Voraussetzung einer durch den neuerlichen Arbeitsunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus scheitern. Gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht hat. Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt wurde (SSV-NF 16/39 mwN ua), liegt dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG die Rente auf Grund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalles in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt, wobei die Dauer- bzw Gesamtrente so bald wie möglich festzustellen ist. Die Zweijahresfrist muss daher nicht als Regel-, sondern als Grenzfall angesehen werden, sodass auch die Gesamtrentenbildung bereits dann vorzunehmen ist, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist (SSV-NF 16/39, 13/101 mwN). Für die Frage der Zulässigkeit einer Gesamtrentenbildung ist aber abgesehen von dem dafür in Betracht kommenden Zeitpunkt vor allem auch maßgebend, dass es sich bei der Gesamtrente, wie sich aus den bereits zitierten Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ergibt, immer um eine Dauerrente (= Rente auf unbestimmte Zeit) handeln muss (SSV-NF 16/39, 13/101 mwN; vergleiche auch die bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien zur 58. ASVG-Nov), deren Neufeststellung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG in Betracht kommt vergleiche SSV-NF 16/89 ua). In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll (SSV-NF 16/39, 3/24 ua; RIS-Justiz RS0084357). Da es sich bei der Gesamtrente somit immer um eine Dauerrente handeln muss, kann diese im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gebildet werden, weil die Folgen des zweiten Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 nach den Feststellungen schon mit Ende November 2002 zur Gänze abgeklungen waren vergleiche auch 10 ObS 16/99x). Die Voraussetzungen für die von den Vorinstanzen unter Einbeziehung beider Arbeitsunfälle vorgenommene Gesamtrentenbildung liegen daher nicht vor.
Es war somit in Stattgebung der Revision der beklagten Partei dem Kläger die bereits in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid zugesprochene vorläufige Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. 8. 2002 zuzuerkennen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen werden musste.
Anmerkung
E82877 10ObS190.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5751/7/07 = RdW 2007/265 S 235 - RdW 2007,235 = SSV-NF 20/86 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00190.06Y.1205.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008