Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vahid H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invalditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2006, GZ 8 Rs 114/06f-16, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vahid H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invalditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2006, GZ 8 Rs 114/06f-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger stellte am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger unter Verwendung des zwischenstaatlichen Formblatts einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension. Die beklagte Partei sprach daraufhin mit Bescheid vom 15. 1. 2003 aus, dass der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) abgelehnt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zu 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig Klage mit dem Begehren, ihm eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sein Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension stützte der Kläger insbesondere auf die Bestimmung des § 67 (Abs 1 Z 2) ASGG (Säumnisklage), weil sein Antrag vom 19. 10. 1999 (auch) auf die Gewährung einer Invalitätspension gerichtet gewesen sei, die beklagte Partei in ihrem Bescheid vom 15. 1. 2003 aber nur über seinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgesprochen habe. Nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen vereinbarten die Parteien in der Tagsatzung vom 30. 3. 2005 Ruhen des Verfahrens. Der Kläger brachte in der Folge am 30. 1. 2006 beim Erstgericht die gegenständliche als „Säumnisklage" bezeichnete und auf die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 1. 2003 gerichtete Klage ein und brachte dazu vor, die beklagte Partei sei säumig, weil sie über seinen am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger gestellten Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension noch nicht bescheidmäßig entschieden habe.Der Kläger stellte am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger unter Verwendung des zwischenstaatlichen Formblatts einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension. Die beklagte Partei sprach daraufhin mit Bescheid vom 15. 1. 2003 aus, dass der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) abgelehnt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zu 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig Klage mit dem Begehren, ihm eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sein Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension stützte der Kläger insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 67, (Absatz eins, Ziffer 2,) ASGG (Säumnisklage), weil sein Antrag vom 19. 10. 1999 (auch) auf die Gewährung einer Invalitätspension gerichtet gewesen sei, die beklagte Partei in ihrem Bescheid vom 15. 1. 2003 aber nur über seinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgesprochen habe. Nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen vereinbarten die Parteien in der Tagsatzung vom 30. 3. 2005 Ruhen des Verfahrens. Der Kläger brachte in der Folge am 30. 1. 2006 beim Erstgericht die gegenständliche als „Säumnisklage" bezeichnete und auf die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 1. 2003 gerichtete Klage ein und brachte dazu vor, die beklagte Partei sei säumig, weil sie über seinen am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger gestellten Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension noch nicht bescheidmäßig entschieden habe.
Das Erstgericht wies diese Klage unter Hinweis auf die vom Kläger bereits zu 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Kläger vertritt entgegen seiner noch im Verfahren 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht selbst vertretenen Rechtsauffassung nunmehr die Ansicht, dass die von ihm in diesem Verfahren neben der auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gerichteten Bescheidklage gegen die Nichterledigung seines Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension eingebrachte Säumnisklage nicht zulässig gewesen sei und die Säumnisklage daher in einem gesonderten Verfahren einzubringen gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach § 233 Abs 1 ZPO die Streitanhängigkeit die Wirkung hat, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amtswegen zurückzuweisen. Die Streitanhängigkeit dauert während des Rechtsstreits fort und endet entweder mit der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung oder mit einer Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung etwa durch eine rechtskräftige Klagszurückweisung (wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Form- oder Inhaltsmangels) oder durch einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens (zB Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens) bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht (Mayr in Fasching/Konecny2 III § 232 Rz 8 und 11 mwN). Auch ein Eventualbegehren begründet Streitanhängigkeit gegenüber der späteren selbständigen Einklagung des bereits im Eventualbegehren geltend gemachten Anspruchs (Mayr aaO § 233 Rz 15 mwN).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 233, Absatz eins, ZPO die Streitanhängigkeit die Wirkung hat, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amtswegen zurückzuweisen. Die Streitanhängigkeit dauert während des Rechtsstreits fort und endet entweder mit der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung oder mit einer Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung etwa durch eine rechtskräftige Klagszurückweisung (wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Form- oder Inhaltsmangels) oder durch einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens (zB Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens) bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht (Mayr in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 232, Rz 8 und 11 mwN). Auch ein Eventualbegehren begründet Streitanhängigkeit gegenüber der späteren selbständigen Einklagung des bereits im Eventualbegehren geltend gemachten Anspruchs (Mayr aaO Paragraph 233, Rz 15 mwN).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gegenständlichen auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 1. 2003 gerichteten Säumnisklage stehe im Hinblick auf den vom Kläger bereits im noch streitanhängigen Verfahren 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend gemachten identen Anspruch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen, steht daher im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Kläger im erwähnten Parallelverfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Säumnisklage als Eventualbegehren zu einem auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gerichteten Hauptbegehren qualifiziert. Die vom Kläger als rechtserheblich bezeichnete Frage der Zulässigkeit seiner Säumnisklage im erwähnten Parallelverfahren ist daher für die gegenständliche Entscheidung nicht von maßgebender Bedeutung. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei war somit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gegenständlichen auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 1. 2003 gerichteten Säumnisklage stehe im Hinblick auf den vom Kläger bereits im noch streitanhängigen Verfahren 34 Cgs 76/03k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend gemachten identen Anspruch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen, steht daher im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Dies gilt auch dann, wenn man die vom Kläger im erwähnten Parallelverfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Säumnisklage als Eventualbegehren zu einem auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gerichteten Hauptbegehren qualifiziert. Die vom Kläger als rechtserheblich bezeichnete Frage der Zulässigkeit seiner Säumnisklage im erwähnten Parallelverfahren ist daher für die gegenständliche Entscheidung nicht von maßgebender Bedeutung. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei war somit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E82682 10ObS178.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5763/14/07 = SSV-NF 20/82 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00178.06H.1205.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008