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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des HG in B, Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juni 2006, Zl. VwSen-150362/5/Lg/Hue, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Oktober 2005 wegen Übertretung des Bundesstraßen-MautG ab.
Die an die belangte Behörde gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 17. August 2006 wurde von der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet (Postaufgabe am 29. August 2007) und langte dort am 30. August 2007 ein. In dieser Beschwerde wird als "Posteingang" jenes Schreibens, mit dem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid übermittelt habe, der 15. Juli 2006 angegeben und u.a. ausgeführt:, "aufmerksam habe ich Ihren Bescheid gelesen und einige Widersprüche festgestellt. ..."
Auf eine entsprechende neuerliche Anfrage dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer jedenfalls am 15. Juli 2006 inhaltlich entsprechend zur Kenntnis gelangt ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. In diesem Fall gilt er an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Zustellung mit internationalem Zustellschein in Deutschland rechtswirksam erfolgte, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG entsprechend zur Kenntnis gelangt ist und er in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hat. Die 6- wöchige Beschwerdefrist ist ausgehend vom 15. Juli 2007 am 26. August 2007 abgelaufen. Die an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist von ihr am 29. August 2007 zur Post gegeben worden und beim Verwaltungsgerichtshof am 30. August 2007 eingelangt. Die Zeit zwischen der Postaufgabe der Beschwerde an die unzuständige Stelle bis zu ihrer Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof ) im Wege der Post ist in Anwendung der §§ 6 und 33 AVG in die Beschwerdefrist einzurechnen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juni 2001, Zl. 2001/01/0180, und die dort zitierte weitere hg. Judikatur). Die für die Weiterleitung der vorliegenden Beschwerde maßgebliche Postaufgabe (29. August 2007) erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die 6-wöchige Beschwerdefrist bereits verstrichen war.
Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060235.X00Im RIS seit
14.12.2007