TE OGH 2006/12/5 10ObS195/06h

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Veröffentlicht am 05.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert D*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2006, GZ 12 Rs 99/06z-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Unterlassung der Einholung eines ergänzenden orthopädischen und neurologischen Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15; 7/74 va; RIS-Justiz RS0043061 ua). Aus diesem Grund handelt es sich bei den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen SVSlg 39.527 und 39.532 entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht um Judikatur des Obersten Gerichtshofes sondern von Gerichten zweiter Instanz.

Anmerkung

E82683 10ObS195.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00195.06H.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20061205_OGH0002_010OBS00195_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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