Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. April 1961 geborenen Hermine S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Februar 2006, GZ 15 R 406/05i-100, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Oktober 2005, GZ 44 P 107/05v-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft mit der Begründung bestätigt, dass sich das Erstgericht einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft habe. Es gebe weder Anhaltspunkte für eine Verbesserung der psychischen Krankheit der Betroffenen (wahnhafte Störung mit affektpsychotischer Beteiligung im Sinne einer gereizten Manie; manisch geprägter Größenwahn verbunden mit entsprechendem Realitätsverlust), noch dafür, dass sie ihre Angelegenheiten im Tätigkeitsbereich des Sachwalters (Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern) selbst ohne die Gefahr eines Nachteils besorgen könne. Er erscheine naheliegend, dass sie auch mit jedem anderen Sachwalter dieselben „Probleme" haben würde wie mit Dr. B*****, wenn nicht alle subjektiven Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen bei ihrem „Kampf gegen die Institutionen" erfüllt werden könnten, sondern objektiv zum Wohle der Betroffenen gehandelt werden müsse. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthielt. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an den Sachwalter „zur allfälligen Beantwortung". Dieser trat dem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich nicht bei. Der weiterhin nur von der Betroffenen selbst unterfertigte - aber dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss vom 26. 4. 2006 dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt, weil er der Unterschrift eines frei gewählten Rechtsanwalts oder Notars oder eines für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfers bedurfte (7 Ob 85/06k mwN).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft mit der Begründung bestätigt, dass sich das Erstgericht einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft habe. Es gebe weder Anhaltspunkte für eine Verbesserung der psychischen Krankheit der Betroffenen (wahnhafte Störung mit affektpsychotischer Beteiligung im Sinne einer gereizten Manie; manisch geprägter Größenwahn verbunden mit entsprechendem Realitätsverlust), noch dafür, dass sie ihre Angelegenheiten im Tätigkeitsbereich des Sachwalters (Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern) selbst ohne die Gefahr eines Nachteils besorgen könne. Er erscheine naheliegend, dass sie auch mit jedem anderen Sachwalter dieselben „Probleme" haben würde wie mit Dr. B*****, wenn nicht alle subjektiven Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen bei ihrem „Kampf gegen die Institutionen" erfüllt werden könnten, sondern objektiv zum Wohle der Betroffenen gehandelt werden müsse. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthielt. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an den Sachwalter „zur allfälligen Beantwortung". Dieser trat dem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich nicht bei. Der weiterhin nur von der Betroffenen selbst unterfertigte - aber dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss vom 26. 4. 2006 dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt, weil er der Unterschrift eines frei gewählten Rechtsanwalts oder Notars oder eines für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfers bedurfte (7 Ob 85/06k mwN).
In der Zulassungsvorstellung ihres nunmehr - nach Beigebung eines Verfahrenshelfers - formgültig erhobenen Rechtsmittels macht die Revisionsrekurswerberin als erhebliche Rechtsfragen (§ 62 Abs 1 AußStrG) geltend, dass der Revisionsrekurs an das Erstgericht zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt worden sei, ohne auf die Nichtzulässigkeit desselben einzugehen; außerdem fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters „bzw" sei diese uneinheitlich, da es jeweils auf den gegenständlichen Einzelfall ankomme.In der Zulassungsvorstellung ihres nunmehr - nach Beigebung eines Verfahrenshelfers - formgültig erhobenen Rechtsmittels macht die Revisionsrekurswerberin als erhebliche Rechtsfragen (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) geltend, dass der Revisionsrekurs an das Erstgericht zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt worden sei, ohne auf die Nichtzulässigkeit desselben einzugehen; außerdem fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters „bzw" sei diese uneinheitlich, da es jeweils auf den gegenständlichen Einzelfall ankomme.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist zu erwidern, dass der erkennende Senat bereits im Rückleitungsbeschluss vom 26. 4. 2006, 7 Ob 85/06k, klargestellt hat, dass hier (im Hinblick auf die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz) sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) anzuwenden sind. Demnach hatte der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Auf den selbstverfassten und daher zu Unrecht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher deshalb nicht weiter einzugehen, weil das fehlerhafte Rechtsmittel im Falle der Erfolglosigkeit des zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommenen Verbesserungsversuches, als unwirksam zurückzuweisen gewesen wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077; jüngst: 7 Ob 208/06y).Dem ist zu erwidern, dass der erkennende Senat bereits im Rückleitungsbeschluss vom 26. 4. 2006, 7 Ob 85/06k, klargestellt hat, dass hier (im Hinblick auf die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz) sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 203, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) anzuwenden sind. Demnach hatte der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG). Auf den selbstverfassten und daher zu Unrecht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher deshalb nicht weiter einzugehen, weil das fehlerhafte Rechtsmittel im Falle der Erfolglosigkeit des zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG vorgenommenen Verbesserungsversuches, als unwirksam zurückzuweisen gewesen wäre (stRsp; RIS-Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077; jüngst: 7 Ob 208/06y).
Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit aber ebenso wenig angesprochen wie im Zusammenhang mit der jeweils nur einzelfallbezogen zu beurteilenden Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen (stRsp; RIS-Justiz RS0049085; RS0079855; RS0106166; jüngst: 3 Ob 167/06i). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit aber ebenso wenig angesprochen wie im Zusammenhang mit der jeweils nur einzelfallbezogen zu beurteilenden Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen (stRsp; RIS-Justiz RS0049085; RS0079855; RS0106166; jüngst: 3 Ob 167/06i). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E82901 7Ob85.06k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00085.06K.1211.000Dokumentnummer
JJT_20061211_OGH0002_0070OB00085_06K0000_000