Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Alfred Klair und Mag. Dr. Thomas Keppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Masar F*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Andreas F*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 20.000 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2006, GZ 11 Ra 56/06v-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der als Gruppenleiter tätige und dem Kläger vorgesetzte Beklagte hatte am Unfallstag mittels eines Gabelstaplers Türen auf einen Container zu laden. Über Aufforderung des Beklagten ihm zu helfen, kletterte der Kläger auf die Containerladefläche. Um dem Kläger nach dem Beladen das Herunterspringen von der Ladefläche zu ersparen, ließ ihn der Beklagte auf die Gabeln des Staplers steigen. In der Folge stürzte der Kläger von dem sich in Bewegung befindlichen Stapler und verletzte sich schwer.
Der Rechtsmittelwerber vermeint eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin zu erblicken, dass die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht zur Folge hätte, dass jede Über- bzw Unterordnung im Betrieb die Aufsehereigenschaft begründe und bei Verletzung eines Hilfsarbeiters eine Haftung so gut wie ausgeschlossen wäre. Bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanzen die Anwendung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG damit begründet hätten, dass der Beklagte in der betrieblichen Hierarchie als Gruppenleiter über dem Kläger gestanden sei und er auch konkret dem Kläger aufgrund seiner Weisungsbefugnis die Mithilfe beim Ladevorgang angeordnet hätte, unterliegt er einem unrichtigen Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichtes.Der Rechtsmittelwerber vermeint eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin zu erblicken, dass die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht zur Folge hätte, dass jede Über- bzw Unterordnung im Betrieb die Aufsehereigenschaft begründe und bei Verletzung eines Hilfsarbeiters eine Haftung so gut wie ausgeschlossen wäre. Bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanzen die Anwendung des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, ASVG damit begründet hätten, dass der Beklagte in der betrieblichen Hierarchie als Gruppenleiter über dem Kläger gestanden sei und er auch konkret dem Kläger aufgrund seiner Weisungsbefugnis die Mithilfe beim Ladevorgang angeordnet hätte, unterliegt er einem unrichtigen Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Zur Frage der Qualifikation des Aufsehers im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG liegt eine große Anzahl höchstgerichtlicher Entscheidungen vor. Der Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG muss eine, mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einen Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist gerade nicht erforderlich (SZ 26/215; SZ 52/66; SZ 57/17; 3 Ob 154/04z; SZ 2004/141; 9 ObA 79/05s; RIS-Justiz RS0088337 und RS0085519).Zur Frage der Qualifikation des Aufsehers im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG liegt eine große Anzahl höchstgerichtlicher Entscheidungen vor. Der Aufseher im Betrieb iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG muss eine, mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einen Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist gerade nicht erforderlich (SZ 26/215; SZ 52/66; SZ 57/17; 3 Ob 154/04z; SZ 2004/141; 9 ObA 79/05s; RIS-Justiz RS0088337 und RS0085519).
Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger die Stellung als Aufseher im Betrieb zukommt, hält sich im Rahmen dieser, von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob der Aufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht, ist unerheblich (4 Ob 107/72); ebenso wenig ist entscheidend, ob der „Aufseher" seine Anordnungen in Form einer ausdrücklichen Weisung oder in Form eines Ersuchens kleidet.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E82859 8ObA104.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00104.06M.1218.000Dokumentnummer
JJT_20061218_OGH0002_008OBA00104_06M0000_000