TE OGH 2006/12/18 8ObA98/06d

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christoph Z*****, vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.183,86 brutto und EUR 1.368,80 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 15.588,93 sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2006, GZ 12 Ra 76/06t-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage releviert, dass es unzulässig wäre, zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung einer längeren Probezeit und einer Befristung eine negative Feststellung zu treffen, ist sie auf die allgemeine Judikatur zu verweisen, aus der hervorgeht, dass die Beweislastfragen eben immer dann zur Anwendung kommen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um den behaupteten Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen (RIS-Justiz RS0039903 mwN; zuletzt 10 Ob 47/06v).

Ausgehend von diesen negativen Feststellungen zu den behaupteten Vereinbarungen über die Beendigungsmöglichkeiten stellen sich die von der Beklagten darüber hinaus relevierten Fragen zur Befristung gar nicht, weil nicht einmal feststeht, dass mehr als ein Monat Probezeit vereinbart wurde (vgl allgemein dazu, dass es auf den Willen der Parteien im Einzelfall ankommt, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte RIS-Justiz RS0028269 mwN zuletzt OGH 9 ObA 125/97s).Ausgehend von diesen negativen Feststellungen zu den behaupteten Vereinbarungen über die Beendigungsmöglichkeiten stellen sich die von der Beklagten darüber hinaus relevierten Fragen zur Befristung gar nicht, weil nicht einmal feststeht, dass mehr als ein Monat Probezeit vereinbart wurde vergleiche allgemein dazu, dass es auf den Willen der Parteien im Einzelfall ankommt, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte RIS-Justiz RS0028269 mwN zuletzt OGH 9 ObA 125/97s).

Mit den abschließenden Behauptungen zu einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil die begehrten Feststellungen nicht getroffen wurden, bekämpft die Beklagte im Ergebnis in unzulässiger Weise die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0007236 mwN).

Anmerkung

E82906 8ObA98.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00098.06D.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_008OBA00098_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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