TE OGH 2006/12/18 13R250/06x

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Alexander Pertmayr und Mag. Susanna Hitzel in der Grundbuchssache der Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Oberwart, GZ A 249/2005, betreffend die durch die Herstellung der Straßenanlage GSt 5990 - L 387 Neuberger Straße und die Bachanlage Gst 950-Lukabach herbeigeführten Eigentumsänderungen über den Rekurs des A***** K***** N*****, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 04.09.2006 TZ 4732/06 (3 Nc 14/06d), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 20.000,--.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht betreffend die KG 31030 Neuberg aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Oberwart vom 4.1.2006, GZ A 249/2005 des Plan des DI M***** J***** vom 16.2.2005, GZ 1504-1/03, die lastenfreie Abschreibung der dem Rekurswerber gehörenden Teilfläche 56 im Ausmaß von 652m2 des Grundstücks 942 der EZ 281 und deren Zuschreibung zur EZ 2 an.

Dieser Beschluss wurde dem Rekurswerber am 6.11.2006 durch Hinterlegung zugestellt.

In seinem Schreiben vom 7.12.2006, zur Post aufgegeben am gleichen Tag und beim Erstgericht am 11.12.2006 eingelangt, begehrt der Rekurswerber Schadenersatz wegen „Teilenteignung" im Ausmaß von insgesamt EUR 1.821,16. Sollten seine Schadenersatzforderungen nicht erfüllt werden, wird Rekurs erhoben.

Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des unvertretenen Rekurswerbers zu seinen Gunsten im Zweifel dahin auszulegen ist, dass er jedenfalls Rekurs erheben will. Trotz der missverständlichen Formulierung ist eine eindeutige Reihung nach einer allfälligen Schadenersatzklage nicht zu unterstellen.

Die amtswegige grundbücherliche Durchführung eines Anmeldungsbogen wird durch die Vorschriften des LTG geregelt. Für die Anfechtung solcher Beschlüsse gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (vgl § 32 LTG). Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreißigtägigen Rekursfrist während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LTG geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die vierzehntägigen Rekursfrist, gelten (RIS-Justiz RS0007021; EvBl 1955/315 S 513 = JBl 1955,550). Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden, gelten die Rechtsmittelvorschriften des Außerstreitgesetzes (5 Ob 299/02k). Nach § 46 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Außerstreitgesetz 14 Tage. Die Rechtsmittelfrist im Grundbuchsverfahren beträgt 30 Tage. Eine weitere Erörterung kann unterbleiben, weil der Rekurswerber nicht nur die vierzehntägige, sondern auch die dreißigtägige Rekursfrist versäumt hat. Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.Die amtswegige grundbücherliche Durchführung eines Anmeldungsbogen wird durch die Vorschriften des LTG geregelt. Für die Anfechtung solcher Beschlüsse gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen vergleiche Paragraph 32, LTG). Nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung beziehen, unterliegt der dreißigtägigen Rekursfrist während für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LTG geregelten Angelegenheiten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, also auch die vierzehntägigen Rekursfrist, gelten (RIS-Justiz RS0007021; EvBl 1955/315 S 513 = JBl 1955,550). Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden, gelten die Rechtsmittelvorschriften des Außerstreitgesetzes (5 Ob 299/02k). Nach Paragraph 46, AußStrG beträgt die Rekursfrist im Außerstreitgesetz 14 Tage. Die Rechtsmittelfrist im Grundbuchsverfahren beträgt 30 Tage. Eine weitere Erörterung kann unterbleiben, weil der Rekurswerber nicht nur die vierzehntägige, sondern auch die dreißigtägige Rekursfrist versäumt hat. Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.

Inwieweit der Rekurswerber mit seinem Schreiben auch einen Ersatzanspruch im Rechtsweg geltend macht und ob dieses daher als (verbesserungsfähige) Klage zu qualifizieren ist, wird das Erstgericht - unter allfälliger Einbeziehung der für Zivilklagen zuständigen Gerichtsabteilung - mit dem Rekurswerber zu klären haben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 59 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 AußStrG. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle liegt hier nicht vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 Absatz eins, AußStrG. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle liegt hier nicht vor.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die vom Erstgericht vorgenommene Wertermittlung, die auch nicht den Angaben des Rekurswerbers widerspricht, der die Teilfläche mit EUR 1.821,16 bewertet. Der Einheitswert (§ 60 Abs. 2 JN) war demgegenüber nicht heranzuziehen, weil es sich nur um eine Teilfläche handelt, für die kein (eigenständiger) Einheitswert besteht (JBl 1954, 402; hg. 13 R 206/01v, 13 R 113/05y u.a.).Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die vom Erstgericht vorgenommene Wertermittlung, die auch nicht den Angaben des Rekurswerbers widerspricht, der die Teilfläche mit EUR 1.821,16 bewertet. Der Einheitswert (Paragraph 60, Absatz 2, JN) war demgegenüber nicht heranzuziehen, weil es sich nur um eine Teilfläche handelt, für die kein (eigenständiger) Einheitswert besteht (JBl 1954, 402; hg. 13 R 206/01v, 13 R 113/05y u.a.).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00129 13R250.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00250.06X.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_LG00309_01300R00250_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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