Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** Gesellschaft mbH & Co, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, *****, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2006, GZ 2 R 133/06b-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag der Klägerinnen - ohne Anhörung der Beklagten - ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt 4 Ob 185/05t; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst, § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt 4 Ob 185/05t; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst, Paragraph 402, EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).
Anmerkung
E83171 4Ob237.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00237.06S.1219.000Dokumentnummer
JJT_20061219_OGH0002_0040OB00237_06S0000_000