TE OGH 2006/12/19 4Ob220/06s

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik, Univ. Doz. Dr. Kodek und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „P*****" *****, vertreten durch Dr. Gunther Griss, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz, Auskunfterteilung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. September 2006, GZ 6 R 155/06w-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 1 Z 2 MSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0112739, RS0111880). Der Revisionsrekurs zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung auf.Ob Verwechslungsgefahr iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0112739, RS0111880). Der Revisionsrekurs zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung auf.

Bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ist ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (RS0116294, insb T7; zuletzt etwa 4 Ob 36/04d = ÖBl 2004, 217 [Gamerith] - Firn, und 4 Ob 119/06p). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher gewinnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden (4 Ob 239/04g = ÖBl 2005/28 - Goldhase; zuletzt 4 Ob 5/06y und 4 Ob 119/06p, beide mwN). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck zwar in der Regel der Wortbestandteil maßgebend (RIS-Justiz RS0066779). Anderes gilt aber dann, wenn der Wortbestandteil der angegriffenen Marke weder (besonders) unterscheidungskräftig noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist (4 Ob 185/02p = ÖBl 2003, 186 = Rothmans).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr nicht (nur) mit der Übereinstimmung der schwachen Stammsilbe in den Wortbestandteilen der beiden Zeichen begründet („vegeta" - „vegefine"), was für sich allein wohl noch nicht ausreichte (vgl RIS-Justiz RS0079620). Vielmehr hat es auf den Gesamteindruck abgestellt. Dazu gehören neben der angelehnten Wortbildung noch Farbe, Schriftart, ein stilisierter Koch und ähnlich aufgelegtes Gemüse. Auf dieser Grundlage ist die Annahme zumindest mittelbarer Verwechslungsgefahr nicht zu beanstanden (vgl zur Marke der Klägerin schon 4 Ob 49/03i; dort wurde die Verwechslungsgefahr bei noch geringerer Ähnlichkeit bejaht).Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr nicht (nur) mit der Übereinstimmung der schwachen Stammsilbe in den Wortbestandteilen der beiden Zeichen begründet („vegeta" - „vegefine"), was für sich allein wohl noch nicht ausreichte vergleiche RIS-Justiz RS0079620). Vielmehr hat es auf den Gesamteindruck abgestellt. Dazu gehören neben der angelehnten Wortbildung noch Farbe, Schriftart, ein stilisierter Koch und ähnlich aufgelegtes Gemüse. Auf dieser Grundlage ist die Annahme zumindest mittelbarer Verwechslungsgefahr nicht zu beanstanden vergleiche zur Marke der Klägerin schon 4 Ob 49/03i; dort wurde die Verwechslungsgefahr bei noch geringerer Ähnlichkeit bejaht).

Dass die Beklagte in das Eingriffszeichen auch ihre eigene Unternehmensbezeichnung aufgenommen hat, hilft ihr nach der vom Rekursgericht zutreffend dargelegten Rsp des Europäischen Gerichtshofs nicht weiter; mittelbare Verwechslungsgefahr kann trotzdem bestehen (EuGH RS C-120/04 = ÖBl 2006, 143 - Thomson Life). Auch nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs ist das Hinzufügen des Namens, des Wohnorts oder der Gesellschaftsform zu einer fremden Bezeichnung idR nicht geeignet, dem Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer ersichtlich zu machen, dass keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Zeicheninhaber bestehen (RIS-Justiz RS0078840). Dass die Produkte der Streitteile in verschiedene Verpackungen abgefüllt sind, ist unerheblich. Die Klägerin hat sich auf ihre Marke gestützt, nicht auf die konkrete Produktausstattung; der Schutz der Marke besteht unabhängig vom Aussehen der Verpackung, auf der sie angebracht ist.

Anmerkung

E83167 4Ob220.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/100 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00220.06S.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20061219_OGH0002_0040OB00220_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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