TE OGH 2006/12/20 9ObA134/06f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und DI Walter Holzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz T*****, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Objektes *****, vertreten durch Dr. Andreas Konrad und Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2006, GZ 7 Ra 83/06i-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN aus der Rechtsprechung).Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN aus der Rechtsprechung).

Der Kläger hat sein Klagebegehren in erster Instanz nicht auf § 879 ABGB gestützt. Dass das von ihm in erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen eine Beurteilung in diesem Sinn erlaubt hätte, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Die Beurteilung der Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen ist eine Frage des Einzelfalls, die im Allgemeinen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht (RS0116144; 9 Ob 83/06f). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, macht der Revisionswerber nicht geltend, dessen Revisionsvorbringen sich darin erschöpft, die Unterlassung von Feststellungen zu seinem - kursorisch wiedergegebenen - Prozessvorbringen zu rügen.Der Kläger hat sein Klagebegehren in erster Instanz nicht auf Paragraph 879, ABGB gestützt. Dass das von ihm in erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen eine Beurteilung in diesem Sinn erlaubt hätte, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Die Beurteilung der Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen ist eine Frage des Einzelfalls, die im Allgemeinen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht verwirklicht (RS0116144; 9 Ob 83/06f). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, macht der Revisionswerber nicht geltend, dessen Revisionsvorbringen sich darin erschöpft, die Unterlassung von Feststellungen zu seinem - kursorisch wiedergegebenen - Prozessvorbringen zu rügen.

Anmerkung

E82912 9ObA134.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/486 S 276 - Zak 2007,276 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00134.06F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_009OBA00134_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten