Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. ***** Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Matthias H*****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 75.147,84 sA, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Juli 2006, GZ 3 R 60/06y-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2006, GZ 5 Cg 152/03d-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - soweit sie die erstbeklagte Partei betreffen - aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Urteilsfällung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die als Bauträger tätige Klägerin beauftrage den Erstbeklagten mit der Einreich- und Werksplanung einer Reihenhausanlage. Der Erstbeklagte schlug - wie bereits bei vorangegangenen Bauvorhaben der Klägerin - ein sogenanntes Thermodach vor, das schließlich auch ausgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine Sonderkonstruktion, bei der das in der Ö-Norm über ausgebauten Dachgeschossen verlangte Unterdach funktionell von den Thermodach-Elementen übernommen werden soll. Tatsächlich können diese Elemente die genannte Funktion jedoch nicht einwandfrei erfüllen. Entgegen den Angaben des Herstellers wäre beim Einsatz der Thermodach-Elemente bei klimatischen Bedingungen, wie sie in Salzburger Gebirgsregionen herrschen, doch die Ausführung eines Unterdachs mit Be- und Entlüftungsfunktion notwendig. Obwohl der (Zweitbeklagte) Dachdecker die Richtlinien zur Verlegung dieser speziellen Dachelemente eingehalten hatte, kam es daher bei bestimmten Witterungsbedingungen (Schneelage und nachfolgende Sonneneinstrahlung) aufgrund eines durch Vereisungen im Traufenbereich verursachten Rückstaus zum Eindringen von Wasser durch die Dachkonstruktion.
Die Klägerin begehrt nun von den Beklagten EUR 75.147,84 samt Zinsen zur Sanierung des Dachs. Der Erstbeklagte habe eine offenkundig untaugliche Dachkonstruktion „verplant" und sei der ihm obliegenden Warnpflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Erfahrungen mit diesem Dachsystem seien beim Erstbeklagten offenkundig nicht in ausreichender Form vorhanden gewesen. Er habe offenkundig den Produktangaben des Produzenten vertraut, ohne die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und ohne seiner Warnpflicht im ausreichenden Maß nachzukommen. Er habe die Klägerin über die Risiken der verwendeten Dachkonstruktion nicht erschöpfend aufgeklärt. Wäre sie darauf hingewiesen worden, dass die Herstellung eines regensicheren Unterdaches bzw einer ordnungsgemäßen Hinterlüftung aus technischer Sicht zur Herstellung einer ordnungsgemäßen (dichten) Dachkonstruktion erforderlich sei, hätte sie die erforderlichen Arbeiten in Auftrag gegeben, zumal dies bei umgehender Ausführung mit keinem nennenswerten (Mehr-)Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Klägerin habe durch die Beauftragung eines konzessionierten Baumeisters für die Planung erwarten können, dass eine ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Dachkonstruktion geplant und errichtet würde. Die Klägerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei diesem Dachsystem um eine relativ neuartige Dachkonstruktion handelt, welche in Gebieten mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen noch niemals zum Einsatz gelangt sei und für welche keine ausreichenden Erfahrungen vorlägen. Sie hätte erwarten dürfen, über die Risiken des betreffenden Dachsystems vollinhaltlich und zur Gänze aufgeklärt zu werden.
Der Erstbeklagte wandte im Wesentlichen ein, ihm sei weder ein Planungsfehler noch sonst ein Verschulden anzulasten. Er habe die Klägerin genauestens über Funktion und Einsatzweise der Thermodachelemente informiert und habe zu keinem Zeitpunkt an der optimalen Einsatzfähigkeit zweifeln müssen. Der Einsatz der Thermodächer sei mit informierten Vertretern der Klägerin genauestens besprochen und einvernehmlich festgelegt worden. Die Klägerin sei sohin über sämtliche relevanten Umstände informiert und habe dem Einsatz dieser Thermodächer ausdrücklich zugestimmt. Der Erstbeklagte habe die Einreich- und Werkplanung auftrags- und ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe über eine Mitteilung der Salzburger Landesregierung und einen Untersuchungsbericht des Magistrats der Stadt Wien verfügt, aus welchen sich ergebe, dass das Dachdämm-System im Bundesland Salzburg baupolizeilich zugelassen gewesen sei und dass aus kondensationstechnischen Gründen keine Bedenken bestünden; danach sei der Dachaufbau als kondensationstechnisch günstig einzustufen. Der Erstbeklagte habe über das normale Maß hinausgehende, umfangreiche Informationen über die verwendete Konstruktion eingeholt und die Klägerin laufend und ebenso umfänglich über seine Erkenntnisse informiert.
Das Erstgericht wies (auch) das gegen den Erstbeklagten erhobene Klagebegehren ab. Es ging dabei unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
Im Jahr 1995 hatte die T***** GmbH an den Erstbeklagten ein Informationsschreiben über eine Thermodach-Dachdämmung mit dem wesentlichen Inhalt übermittelt, dass keine Holzschalung, Dachpappe, Unterspannbahnen, Konterlattung, Dampfbremse, Lüfterziegel, Be- und Entlüftungskonstruktion, Zwischensparrendämmung oder Dämmung der obersten Geschoßdecke erforderlich sei, die unterste Dachneigung für ein Thermodach 10° betrage und die Verlegetechnik langjährig ausgereift sei. Dem Erstbeklagten war eine „Architektenmappe" mit Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt worden. Darin war ein Fachaufsatz enthalten gewesen, wonach der Dachstuhl bei belüfteten Konstruktionen feuchter sei als bei nicht belüfteten, nicht belüftete Dächer weniger Risiko für den Planer und Ausführenden brächten, das nicht belüftete Satteldach weniger mangelanfällig und daher problemloser auszuführen sei und nicht belüftete Konstruktionen die beste Lösung für wärmegedämmte Satteldächer darstellten, Dem Erstbeklagten war seitens der Firma T***** [Hersteller] oder der T***** GmbH zugesichert worden, dass an der Oberseite, konkret zwischen Dachziegel und Wärmedämmelementen, das Dach durch die wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche die Funktion eines regensicheren Unterdaches miterfülle. Dies hatte der Erstbeklagte vor Baubeginn auch den Repräsentanten der Klägerin mitgeteilt. Dem Erstbeklagten war auch gesagt worden, dass mit dem System Thermodach in Deutschland eine 20- bis 25-jährige Vorerfahrung bestehe und dass es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe. Laut Ö-Norm muss bei einer Dachneigung bis 18° das Unterdach völlig dicht sein, das heißt, es muss eine zweilagige Dachpappe aufgebracht und abgeflämmt werden. Da nur die Aufbringung einer einlagigen Dachpappe beauftragt war, die durch Aufbringung einer Querlattung durchnagelt werden sollte, warnte die Zweitbeklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 12. 1999: „Laut Ö-Norm muss ab 18 Grad Neigung das Unterdach 100 %ig dicht abgeflämmt sein. Da aber die Querlattung für die Thermodachauflage aufgenagelt wird und durch die Pappe durchgenagelt wird, ist diese nicht mehr 100 %ig dicht. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich für diese Konstruktion keine Garantie übernehme". Aufgrund dieses Schreibens gab es bei der Klägerin eine interne Besprechung und dann eine Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten. Letztlich beließ es die Klägerin bei der Ausführung mit einer einlagigen, durchnagelten Dachpappe.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe aufgrund der von ihm eingeholten Produktinformationen davon ausgehen müssen, dass die gewählte Dachkonstruktion sowohl die Funktion eines regensicheres Unterdachs übernehme als auch keine weitere Dämmung erforderlich sei. Aus seiner Sicht sei auch kein neuer Werkstoff vorgelegen, da nach den eingeholten Informationen die Dachkonstruktion in Deutschland seit mehr als 20 Jahren verwendet wurde, und zwar auch bei Seehöhen über 1.000 m. Eine Untauglichkeit des Unterbaus sei für den Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen. Er habe seine Werkleistung auftrags- und ordnungsgemäß erbracht. Für die der Beschaffenheit des Thermodachs zuzuschreibenden Mängel habe er nicht zu haften.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit Zwischenurteil als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Erstbeklagte könne sich von seiner Haftung für allfällige Fehler seiner Einreich- und/oder Werkplanung oder für seinen nachteiligen Rat, die die Grundlage für die Ausschreibung der Klägerin bildeten, im Gegensatz zum Zweitbeklagten nicht durch den Nachweis befreien, dass allfällige Fehler seiner Planung auf einer (nicht offenbar unrichtigen) Anweisung der Klägerin beruhten, sei doch die diesbezügliche Anweisung der Klägerin auf ein Anraten des Erstbeklagten und dessen Mitteilung zurückgegangen, die vorgeschlagenen Wärmedämmelemente erfüllten durch ihre wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche auch die Funktion eines regensicheren Unterdachs. Die Planung durch den Erstbeklagten sei objektiv unrichtig gewesen. Er habe den von ihm gemäß § 1298 ABGB zu führenden Nachweis, dass ihn kein Verschulden an seiner unrichtigen Auskunft bzw seinem unrichtigen Plan trifft, nicht erbracht. Das unreflektierte Vertrauen des Erstbeklagten auf den Inhalt der ihm übermittelten Architektenmappe mit Informationsunterlagen und auf die Zusicherung der Herstellerin und Vertreiberin der Thermodach-Elemente, dass mit diesem System in Deutschland 20 bis 25-jährige Erfahrung bestehe und es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe, habe ihn nicht von seiner Verpflichtung befreien können, sich auf geeignete Weise, etwa durch die Besichtigung von bzw Rückfrage bei Betreibern von Referenzanlagen von der Richtigkeit der von den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm abweichenden Herstellerangaben zu überzeugen, zumal der Erstbeklagte auch nicht über eigene Erfahrung mit dem Einsatz dieser Dachkonstruktion in höheren Lagen verfügt habe. Ein Architekt müsse grundsätzlich alle Kenntnisse haben, die erforderlich sind, damit er die Leistung erbringen kann, zu der er sich verpflichtet. Dies gelte auch für Sonderkenntnisse, die üblicherweise nicht vorauszusetzen, jedoch für das bestimmte Projekt erforderlich sind. Der Wissensstand des Architekten habe jeweils dem letzten Stand der Technik zu entsprechen. Sollte der Auftraggeber etwa den Einsatz neuer Verfahren und Baustoffe verlangen, sei es Sache des Architekten den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn ihm persönlich noch keine Erfahrungswerte für diese Verfahren oder Baustoffe vorliegen. Der Erstbeklagte habe der Klägerin daher für die nachteiligen Folgen seines unrichtigen Ratschlags bzw seiner Fehlplanung einzustehen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht lediglich gesicherte Judikaturgrundsätze auf den Einzelfall anzuwenden gehabt habe.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit Zwischenurteil als gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Erstbeklagte könne sich von seiner Haftung für allfällige Fehler seiner Einreich- und/oder Werkplanung oder für seinen nachteiligen Rat, die die Grundlage für die Ausschreibung der Klägerin bildeten, im Gegensatz zum Zweitbeklagten nicht durch den Nachweis befreien, dass allfällige Fehler seiner Planung auf einer (nicht offenbar unrichtigen) Anweisung der Klägerin beruhten, sei doch die diesbezügliche Anweisung der Klägerin auf ein Anraten des Erstbeklagten und dessen Mitteilung zurückgegangen, die vorgeschlagenen Wärmedämmelemente erfüllten durch ihre wasserableitenden Kanäle an der Oberfläche auch die Funktion eines regensicheren Unterdachs. Die Planung durch den Erstbeklagten sei objektiv unrichtig gewesen. Er habe den von ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB zu führenden Nachweis, dass ihn kein Verschulden an seiner unrichtigen Auskunft bzw seinem unrichtigen Plan trifft, nicht erbracht. Das unreflektierte Vertrauen des Erstbeklagten auf den Inhalt der ihm übermittelten Architektenmappe mit Informationsunterlagen und auf die Zusicherung der Herstellerin und Vertreiberin der Thermodach-Elemente, dass mit diesem System in Deutschland 20 bis 25-jährige Erfahrung bestehe und es auch bei Seehöhen über 1.000 m keine Probleme gebe, habe ihn nicht von seiner Verpflichtung befreien können, sich auf geeignete Weise, etwa durch die Besichtigung von bzw Rückfrage bei Betreibern von Referenzanlagen von der Richtigkeit der von den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Norm abweichenden Herstellerangaben zu überzeugen, zumal der Erstbeklagte auch nicht über eigene Erfahrung mit dem Einsatz dieser Dachkonstruktion in höheren Lagen verfügt habe. Ein Architekt müsse grundsätzlich alle Kenntnisse haben, die erforderlich sind, damit er die Leistung erbringen kann, zu der er sich verpflichtet. Dies gelte auch für Sonderkenntnisse, die üblicherweise nicht vorauszusetzen, jedoch für das bestimmte Projekt erforderlich sind. Der Wissensstand des Architekten habe jeweils dem letzten Stand der Technik zu entsprechen. Sollte der Auftraggeber etwa den Einsatz neuer Verfahren und Baustoffe verlangen, sei es Sache des Architekten den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn ihm persönlich noch keine Erfahrungswerte für diese Verfahren oder Baustoffe vorliegen. Der Erstbeklagte habe der Klägerin daher für die nachteiligen Folgen seines unrichtigen Ratschlags bzw seiner Fehlplanung einzustehen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht lediglich gesicherte Judikaturgrundsätze auf den Einzelfall anzuwenden gehabt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Erstgerichtes, er sei als planender Baumeister im Wesentlichen nicht anders zu behandeln als ein Architekt, der die Gesamtplanung eines Bauwerks übernommen hat. Wer eine derartige Planungsleistung übernimmt, unterliegt dem besonderen Haftungsmaßstab des Sachverständigen (§ 1299 ABGB), ohne Rücksicht darauf, ob ihm die Qualifikation eines Architekten oder eines Baumeisters zukommt. Beide haben gleichermaßen dafür einzustehen, dass sie über die notwendigen Sonderkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um den übernommenen Vertragspflichten nachkommen zu können (vgl Karner in KBB, § 1299 ABGB Rz 2 mwN). Dass somit auch ein „planender Baumeister" über besondere Fachkenntnisse verfügen muss, die in Fachrichtungen reichen, welche „seiner eigenen Profession fremd sind", kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein, bringt es doch die Übernahme einer solchen Planungsaufgabe notwendigerweise mit sich, auch Fachbereiche abzudecken, die über bloße „Baumeisterarbeiten" weit hinausgehen.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Erstgerichtes, er sei als planender Baumeister im Wesentlichen nicht anders zu behandeln als ein Architekt, der die Gesamtplanung eines Bauwerks übernommen hat. Wer eine derartige Planungsleistung übernimmt, unterliegt dem besonderen Haftungsmaßstab des Sachverständigen (Paragraph 1299, ABGB), ohne Rücksicht darauf, ob ihm die Qualifikation eines Architekten oder eines Baumeisters zukommt. Beide haben gleichermaßen dafür einzustehen, dass sie über die notwendigen Sonderkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um den übernommenen Vertragspflichten nachkommen zu können vergleiche Karner in KBB, Paragraph 1299, ABGB Rz 2 mwN). Dass somit auch ein „planender Baumeister" über besondere Fachkenntnisse verfügen muss, die in Fachrichtungen reichen, welche „seiner eigenen Profession fremd sind", kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein, bringt es doch die Übernahme einer solchen Planungsaufgabe notwendigerweise mit sich, auch Fachbereiche abzudecken, die über bloße „Baumeisterarbeiten" weit hinausgehen.
Feststellungen darüber, ob ein Baufachmann, der als „planender Baumeister" auch die Planung einer Dachkonstruktion übernimmt, bei Anlegung durchschnittlicher und typischer Fähigkeiten des betreffenden Berufsstands angesichts der ihm bekannten Details der vorgeschlagenen Dachkonstruktion aus bauphysikalischer Sicht Bedenken gegen das Weglassen des bei „gewöhnlichen" Dachkonstruktionen erforderlichen Unterdachs gehabt hätte, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass bei Anwendung des durchschnittlichen Leistungsstandards dieser Berufsgruppe ernste Bedenken aufgetreten wären, träfe den Erstbeklagten schon deshalb eine Haftung, weil er dann dem von ihm geforderten objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen hätte.Feststellungen darüber, ob ein Baufachmann, der als „planender Baumeister" auch die Planung einer Dachkonstruktion übernimmt, bei Anlegung durchschnittlicher und typischer Fähigkeiten des betreffenden Berufsstands angesichts der ihm bekannten Details der vorgeschlagenen Dachkonstruktion aus bauphysikalischer Sicht Bedenken gegen das Weglassen des bei „gewöhnlichen" Dachkonstruktionen erforderlichen Unterdachs gehabt hätte, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass bei Anwendung des durchschnittlichen Leistungsstandards dieser Berufsgruppe ernste Bedenken aufgetreten wären, träfe den Erstbeklagten schon deshalb eine Haftung, weil er dann dem von ihm geforderten objektiven Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB nicht entsprochen hätte.
Sollte sich ergeben, dass das mit der besonderen Dachkonstruktion verbundene Risiko, das in den Produktbeschreibungen und den weiteren Informationen des Herstellers geleugnet worden war, auch von einem Fachmann nicht erkannt werden musste, stellt sich die Frage, ob ein Verschulden des Erstbeklagten etwa darin liegt, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass er keine eigenen Erfahrungen mit der vorgeschlagenen Konstruktionsart hat und über deren Eignung nur das wiedergeben kann, was er vom Hersteller bzw von dessen Vertriebspartner erfahren hat. Ebenso wie das Berufungsgericht hält auch der erkennende Senat einen derartigen Hinweis für erforderlich, da nur auf diese Weise dem Besteller mit ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt werden kann, dass er sich hier auf ein Produkt bzw eine Ausführungsart einlassen soll, deren Eignung der Planer selbst nicht mit Sicherheit beurteilen kann. Ist eine solche Information unterblieben und stellt sich in der Folge - wie hier - die mangelnde Eignung der vorgeschlagenen Konstruktionsweise heraus, hat der Planer für die seinem Vertragspartner durch die vorgeschlagene Ausführung entstandenen Nachteile einzustehen, sofern ihm nicht der Beweis gelingt, dass sich der Auftraggeber auch bei einer (ausreichenden) Information über die Ungewissheit der Eignung für diese Ausführungsart entschieden hätte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im vorliegenden Fall nun nicht davon ausgegangen werden, der Erstbeklagte hätte auf den Inhalt der ihm übermittelten Architektenmappe und die Zusicherung der Herstellerin und der Vertreiberin über die Eignung der Konstruktion „unreflektiert" vertraut. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu den Gesprächen zwischen den Streitteilen sind keineswegs eindeutig. Danach war dem Erstbeklagten das System als langjährig ausgereift und auch für Seehöhen über 1.000 m geeignet angepriesen und zugesichert worden, dass das Dach auch die Funktion eines regensicheren Unterdachs miterfülle. „Dies" habe er vor Baubeginn auch dem Repräsentanten der Klägerin mitgeteilt. Nachdem der Zweitbeklagte schriftlich Bedenken wegen des Durchnagelns der Dachpappe geäußert hatte, habe es bei der Klägerin eine interne Besprechung und dann „eine Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten" gegeben. Der Inhalt der Gespräche nach dieser „Kontaktaufnahme" wurde nicht festgestellt. Ebenso ist unklar, ob die zitierte Feststellung über die Mitteilung durch den Erstbeklagten so zu verstehen ist, dass er die Klägerin darüber in Kenntnis setzte, er habe bestimmte Zusicherungen (vom Produzenten bzw Lieferanten) erhalten, oder aber, dass der Erstbeklagte diese Zusicherungen inhaltlich - und damit quasi als eigene Beurteilung - weitergab. Auch wenn weiters festgestellt wurde, dass die Klägerin schließlich „auf Anraten des Erstbeklagten" das Thermodach ausführen ließ, bleibt doch ganz offen, ob Letzterer das vorgeschlagene Dachsystem als tauglich dargestellt hat oder aber bloß darauf verwiesen hat, es sei ihm in den Produktinformationen mit bestimmten Eigenschaften, die er selbst nicht beurteilen könne, empfohlen worden. Insoweit werden im fortzusetzenden Verfahren daher eindeutige Feststellungen nachzuholen sein, hat sich doch der Erstbeklagte stets darauf berufen, er habe die Klägerin „über sämtliche relevanten Umstände informiert", über das normale Maß hinausgehende, umfangreiche Informationen über die verwendete Konstruktion eingeholt und die Klägerin „laufend und ebenso umfänglich über seine Erkenntnisse informiert". Wenn er nun in seiner Berufung auf dieses Vorbringen insoweit zurückkommt, als er ausführt, er habe die Klägerin über das Thermodach informiert und mit ihr das „Für und Wider" besprochen, zeigt er damit den bereits angesprochenen rechtlichen Feststellungsmangel des Fehlens ausreichender Feststellungen über den Inhalt der Gespräche zwischen den Streitteilen auf.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E82864 9Ob98.06m-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00098.06M.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OGH0002_0090OB00098_06M0000_000