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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch Platz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Dezember 2003, Zl. UVS 20.1-10,11,12/03-14, wegen Maßnahme nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Partei: t ges.m.b.H. in 1010 Wien, Seitenstettenstraße 5/2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde B hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2003 stellte die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 und 67c AVG i.V.m. § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Herausgabe von zwei Werbetafeln durch den Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei am 16. Juli 2003 fest.
Zur Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die in § 42 Abs. 2 Stmk BauG vorgesehene Rechtsfolge des Verzichts des Eigentümers auf das Eigentum an den Tafeln nicht eingetreten sei, weil keine wirksame Aufforderung erfolgt sei, die von der Behörde entfernten Tafeln zu übernehmen. Auch sei aus § 42 Abs. 2 Stmk BauG kein Zurückbehaltungsrecht des Bürgermeisters zur Sicherung der Kosten der Entfernung und Aufbewahrung der Werbeeinrichtungen im Fall der Mitbeteiligten abzuleiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der beschwerdeführende Bürgermeister in seinem Recht auf Nichtfeststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Herausgabe von zwei Werbetafeln verletzt erachtet und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG lautet:
"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zu Grunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Im Beschwerdefall liegt keiner der Fälle des Art. 131 B-VG vor.
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG regelt die Parteibeschwerde. Sie ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0076).
Der beschwerdeführende Bürgermeister beruft sich auf die Nichteinhaltung des § 42 Abs. 2 Stmk BauG und im Ergebnis auf ein ihm nach dieser Bestimmung eingeräumtes Recht.
§ 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:
"§ 42
Sofortmaßnahmen
...
(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zu Gunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung."
Diese Bestimmung regelt behördliche Befugnisse, nicht aber subjektive Rechte. Dem Bürgermeister sind durch diese Bestimmung keine subjektiven Rechte eingeräumt.
Subjektive Rechte des beschwerdeführenden Bürgermeisters könnten sich aus § 67b Z. 2 AVG ergeben. § 67b Z. 2 AVG bestimmt, dass Partei des Verfahrens über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch die belangte Behörde ist.
Belangte Behörde vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war der beschwerdeführende Bürgermeister. Er war daher im Verfahren vor der belangten Behörde Partei.
Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen aber subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend machen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, und vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162, m.w.N.).
Dass die ihm durch § 67b Z. 2 AVG als belangte Behörde im Verfahren vor dem UVS eingeräumten prozessualen Rechte nicht gewahrt worden seien, behauptet der beschwerdeführende Bürgermeister nicht. Soweit in der Beschwerde sekundäre Verfahrensmängel geltend gemacht werden, rügt der beschwerdeführende Bürgermeister in Wahrheit die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und behauptet im Ergebnis die Verletzung von materiellen Rechten. Diese Überprüfung ist im gegenständlichen Fall zufolge der eingeschränkten Beschwerdelegitimation dem Verwaltungsgerichtshof aber verwehrt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093).
Weder das Stmk BauG noch sonst eine Vorschrift der Steiermärkischen Rechtsordnung sehen nämlich eine Befugnis des Bürgermeisters gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, im Fall der gegenständlichen baurechtlichen Maßnahme Beschwerde gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde gegen mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060015.X00Im RIS seit
14.12.2007