TE OGH 2006/12/20 9Ob107/06k

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Inc, *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedspruchs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2006, GZ 4 R 325/05a-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Oberste Gerichtshof im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander ebenfalls die Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schiedsvereinbarung für die (Anm: auch hier) Beklagte von einer nicht dazu bevollmächtigten Person unterschrieben worden sei, liege daher - so die zitierte Vorentscheidung - in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt (die Beklagte wurde im Schiedsverfahren von einem solchen vertreten) eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Dass der damals entscheidende Senat - wie die Revisionswerberin geltend macht - zu Unrecht die erst ab 1. 1. 2007 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe, trifft nicht zu. Die Entscheidung erging auf Grund der bisherigen Rechtslage und wurde ua auch mit dazu ergangener Vorjudikatur begründet. Richtig ist lediglich, dass illustrativ („de lege ferenda") auch auf die künftige Rechtslage verwiesen wurde.Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Oberste Gerichtshof im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander ebenfalls die Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt hat. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schiedsvereinbarung für die Anmerkung, auch hier) Beklagte von einer nicht dazu bevollmächtigten Person unterschrieben worden sei, liege daher - so die zitierte Vorentscheidung - in der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt (die Beklagte wurde im Schiedsverfahren von einem solchen vertreten) eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Dass der damals entscheidende Senat - wie die Revisionswerberin geltend macht - zu Unrecht die erst ab 1. 1. 2007 geltende Rechtslage zugrunde gelegt habe, trifft nicht zu. Die Entscheidung erging auf Grund der bisherigen Rechtslage und wurde ua auch mit dazu ergangener Vorjudikatur begründet. Richtig ist lediglich, dass illustrativ („de lege ferenda") auch auf die künftige Rechtslage verwiesen wurde.

Dass ein Rechtsanwalt, der zur Einbringung einer Schiedsklage bevollmächtigt ist, eine speziell bevollmächtigte Person ist, kann nicht zweifelhaft sein. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, die Erhebung der Schiedsklage durch die Beklagte könne deshalb nicht als Genehmigung der unwirksamen Schiedsvereinbarung gelten, weil auch die im Schiedsverfahren einschreitenden Rechtsanwälte von einer nicht dazu bevollmächtigten Person Vollmacht erhalten haben, wurde in erster Instanz nicht erhoben und stellte daher eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht einzugehen ist.

Anmerkung

E83085 9Ob107.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00107.06K.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0090OB00107_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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