TE OGH 2006/12/20 7Ob265/06f

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Liselotte R*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes und Übermittlung einer Löschungsquittung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2006, GZ 5 R 78/06i-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (etwa wie hier einer Schriftformklausel) stellt keine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Rechtssicherheit zur korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 86). Aber selbst wenn man dem Revisionswerber einräumen wollte, dass der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, mangels Erfüllung der vereinbarten Form eines Notariatsaktes sei ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen gar nicht zustandegekommen, Sachverhaltsfeststellungen entgegenstehen, die ein konkludentes Abgehen der Streitteile vom vereinbarten Formerfordernis nahelegten, vermag dies im Ergebnis zu Gunsten des Klägers nichts zu ändern. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, in diesem Fall sei im Hinblick darauf, dass sich der Kläger im Zahlungsverzug befunden habe, von einem wirksamen Vertragsrücktritt der Beklagten, die sich zur Löschung der Hypothek bereit erklärt habe, auszugehen, ist nämlich vertretbar; ihr haftet kein Beurteilungsfehler an, der aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes steht vielmehr mit einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur zu § 918 ABGB im Einklang. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung des Schriftverkehrs und der einzelnen Absprachen und Erklärungen der Parteien ist typisch einzelfallbezogen und begründet daher - wie jede vertretbare Auslegung von materiellen oder prozesszualen Willenserklärungen (2 Ob 350/99b ua) - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Da der Revisionswerber auch sonst keine Rechtsfrage aufwirft, die nicht schon durch vorhandene Judikatur gelöst wäre oder sich anhand der klaren Rechtslage beantworten ließe, ist sein außerordentliches Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (etwa wie hier einer Schriftformklausel) stellt keine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Rechtssicherheit zur korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 86). Aber selbst wenn man dem Revisionswerber einräumen wollte, dass der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, mangels Erfüllung der vereinbarten Form eines Notariatsaktes sei ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen gar nicht zustandegekommen, Sachverhaltsfeststellungen entgegenstehen, die ein konkludentes Abgehen der Streitteile vom vereinbarten Formerfordernis nahelegten, vermag dies im Ergebnis zu Gunsten des Klägers nichts zu ändern. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, in diesem Fall sei im Hinblick darauf, dass sich der Kläger im Zahlungsverzug befunden habe, von einem wirksamen Vertragsrücktritt der Beklagten, die sich zur Löschung der Hypothek bereit erklärt habe, auszugehen, ist nämlich vertretbar; ihr haftet kein Beurteilungsfehler an, der aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes steht vielmehr mit einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur zu Paragraph 918, ABGB im Einklang. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung des Schriftverkehrs und der einzelnen Absprachen und Erklärungen der Parteien ist typisch einzelfallbezogen und begründet daher - wie jede vertretbare Auslegung von materiellen oder prozesszualen Willenserklärungen (2 Ob 350/99b ua) - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Da der Revisionswerber auch sonst keine Rechtsfrage aufwirft, die nicht schon durch vorhandene Judikatur gelöst wäre oder sich anhand der klaren Rechtslage beantworten ließe, ist sein außerordentliches Rechtsmittel unzulässig und zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 501 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 501, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E83005 7Ob265.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00265.06F.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0070OB00265_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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