Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gertrud M. G***** GesmbH, *****, 2.) Dr. Peter G*****, und 3.) Mag. Aaxel G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 84.273,93 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2006, GZ 38 R 95/06m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Mängelrüge stellt sich inhaltlich nur als Rechtsrüge dar, auf die noch einzugehen ist.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Rechtliche Beurteilung
Eine vom Erstgericht oder Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277). Soweit das Erstgericht und im Folgenden das Berufungsgericht davon ausgingen, dass die Erstbeklagte das Mietobjekt nur abgeleitet von ihrer später verstorbenen Hauptgesellschafterin, der Mutter der Zweit- und Drittbeklagten, benützte, liegt darin eine solche Wertung, die mit dem Akteninhalt nicht im Widerspruch steht.
Zur Rechtsrüge:
Die Frage, ob ein vom Bestandnehmer im Mietobjekt betriebenes Unternehmen als solches bei einer Veräußerung erhalten bleibt, ist eine Frage des Einzelfalls (9 Ob 4/05m), die vom Berufungsgericht hinsichtlich eines Unternehmensübergangs von der Vormieterin auf die Erstbeklagte mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint wurde. Geht man davon aus, dass die Mutter des Zweit- und des Drittbeklagten - trotz ihrer Tätigkeit auch in der erstbeklagten Gesellschaft - durch Verwaltung ihrer eigenen Häuser mit ca 100 Mietobjekten weiterhin ein Unternehmen im Mietobjekt betrieb (s RIS-Justiz RS0065317), sind die vom Berufungsgericht aus der Entscheidung 2 Ob 573/95 übernommenen Erwägungen nachvollziehbar, wonach die ursprüngliche Mieterin weiterhin alleinige Bestandnehmerin blieb, ohne dass die Rechtsfolgen des § 12a Abs 1 MRG eintraten (so auch 5 Ob 145/06v). Auch der Hinweis auf eine angebliche Bindung an das zu 3 C 4/04z ergangene Urteil des Erstgerichts ist nicht überzeugend. Zwar sprach dort das Erstgericht - ohne entsprechende Feststellungen - von einer Einbringung des Hausverwaltungsunternehmens in die hier erstbeklagte Gesellschaft, um aber gleichzeitig darauf zu verweisen, dass die Mutter des Zweit- und des Drittbeklagten im Mietobjekt „weiterhin ihren von der GesmbH unabhängigen Verwaltungsgeschaften" nachging. Dazu kommt noch, dass die Erstbeklagte nicht Partei des früheren Verfahrens gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden war, sodass einer Bindung auch die mangelnde Parteiidentität entgegensteht.Die Frage, ob ein vom Bestandnehmer im Mietobjekt betriebenes Unternehmen als solches bei einer Veräußerung erhalten bleibt, ist eine Frage des Einzelfalls (9 Ob 4/05m), die vom Berufungsgericht hinsichtlich eines Unternehmensübergangs von der Vormieterin auf die Erstbeklagte mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint wurde. Geht man davon aus, dass die Mutter des Zweit- und des Drittbeklagten - trotz ihrer Tätigkeit auch in der erstbeklagten Gesellschaft - durch Verwaltung ihrer eigenen Häuser mit ca 100 Mietobjekten weiterhin ein Unternehmen im Mietobjekt betrieb (s RIS-Justiz RS0065317), sind die vom Berufungsgericht aus der Entscheidung 2 Ob 573/95 übernommenen Erwägungen nachvollziehbar, wonach die ursprüngliche Mieterin weiterhin alleinige Bestandnehmerin blieb, ohne dass die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG eintraten (so auch 5 Ob 145/06v). Auch der Hinweis auf eine angebliche Bindung an das zu 3 C 4/04z ergangene Urteil des Erstgerichts ist nicht überzeugend. Zwar sprach dort das Erstgericht - ohne entsprechende Feststellungen - von einer Einbringung des Hausverwaltungsunternehmens in die hier erstbeklagte Gesellschaft, um aber gleichzeitig darauf zu verweisen, dass die Mutter des Zweit- und des Drittbeklagten im Mietobjekt „weiterhin ihren von der GesmbH unabhängigen Verwaltungsgeschaften" nachging. Dazu kommt noch, dass die Erstbeklagte nicht Partei des früheren Verfahrens gewesen und ihr auch nicht der Streit verkündet worden war, sodass einer Bindung auch die mangelnde Parteiidentität entgegensteht.
Zusammenfassen vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassen vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E82929 9Ob146.06wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00146.06W.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OGH0002_0090OB00146_06W0000_000