TE OGH 2006/12/20 9Ob136/06z

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, Arzt, *****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juni 2006, GZ 21 R 241/06z-12, mit welchem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
  2. 2.Ziffer 2
    Über den Rekurswerber wird gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.200 verhängt.Über den Rekurswerber wird gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 86,, 220 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.200 verhängt.

Text

Begründung:

Die Ehe zwischen Dr. Alois K***** und Dr. Karin K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels, 4 C 50/03, geschieden, die Scheidung erwuchs am 22. 2. 2005 dem Grunde nach in Rechtskraft. Mit Antrag vom 7. 12. 2005 begehrte Dr. Karin K***** beim Bezirksgericht Wels die Aufteilung des eheliche Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG. Nach der Geschäftsverteilung ist beim Bezirksgericht Wels die selbe Richterin zuständig, welche auch den Scheidungsprozess führte.Die Ehe zwischen Dr. Alois K***** und Dr. Karin K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels, 4 C 50/03, geschieden, die Scheidung erwuchs am 22. 2. 2005 dem Grunde nach in Rechtskraft. Mit Antrag vom 7. 12. 2005 begehrte Dr. Karin K***** beim Bezirksgericht Wels die Aufteilung des eheliche Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG. Nach der Geschäftsverteilung ist beim Bezirksgericht Wels die selbe Richterin zuständig, welche auch den Scheidungsprozess führte.

Dr. Alois K***** nahm die Einleitung des Aufteilungsverfahrens zum Anlass, um die zuständige Richterin Mag. ***** abzulehnen. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Wels gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge.

Dagegen erhob der Dr. Alois K***** Rekurs an das Landesgericht Wels.

In der Rekursschrift führte der Antragsteller unter anderem aus: „... Aus der Sicht des Arztes Dr. K***** (Anm: di der Rekurswerber) ist der Beschluss des Dr. ***** (Anm: Vorsteher des Erstgerichtes) eine klassische neurotische Abwehr eines berechtigten Antrages zum Schutz von Frau Mag. *****. (Anm: di die abgelehnte Richterin) ... Die Tatsache, dass Frau Mag. ***** dem unvertretenen Antragsteller tatsächlich einen signifikanten finanziellen Schaden durch Nichteinhalten ihrer richterlichen Pflichten zugefügt hat ....In der Rekursschrift führte der Antragsteller unter anderem aus: „... Aus der Sicht des Arztes Dr. K***** Anmerkung, di der Rekurswerber) ist der Beschluss des Dr. ***** Anmerkung, Vorsteher des Erstgerichtes) eine klassische neurotische Abwehr eines berechtigten Antrages zum Schutz von Frau Mag. *****. Anmerkung, di die abgelehnte Richterin) ... Die Tatsache, dass Frau Mag. ***** dem unvertretenen Antragsteller tatsächlich einen signifikanten finanziellen Schaden durch Nichteinhalten ihrer richterlichen Pflichten zugefügt hat ....

Neurotische Wahrnehmungsstörung ist das größte Problem unserer

Gesellschaft, leider sind Richter und Richterinnen nicht ausgenommen

- aber dies ist völlig untragbar und unakzeptabel, neurotische

Ichbezogenheit und neurotische Fehlinterpretation hat im Gericht

nichts verloren ... Das neurotisch fehlinterpretative und neurotisch

abwehrende Verhalten von Frau Mag. ***** hat auch zu einem Fehlurteil

im Scheidungsurteil geführt, dabei handelt es sich um einen

Justizskandal, der vorwiegend durch neurotische Fehlinterpretation

und neurotische Identifikation der Richterin mit der Klägerin

zustande gekommen ist! ... Frau Mag. ***** fehlt eines der

wichtigsten objektiven Beurteilungselemente, das ist die klare

neurosenfreie Wahrnehmung, um sachlich emotionsfrei gerechte

Beschlüsse fassen zu können. ... Der Antragsteller glaubt nicht

daran, dass er das erste Justizopfer von Frau Mag. ***** ist. ...

Frau Mag. ***** kommt möglicherweise mit dem Selbstbewusstsein des Antragstellers Dr. A. K***** nicht zu recht, der sich vom Gericht nicht zum Narren halten lässt, weil Dr. A. K***** gravierende Unkorrektheiten, Unprofessionalität und Parteilichkeit der Frau Mag.

***** während der Verhandlung sofort beim Namen nennt ... Dabei kann

es aber vorkommen, dass eine neurotische Richterin gar nicht in der

Lage ist, aufgrund ihrer psychischen Persönlichkeitsdefizite, ihre

persönliche neurotische Identifikation mit einer der Prozessparteien

zu erkennen und in der Folge Fehlurteile durch neurotische

Fehlinterpretation des Beweisprotokolls praktiziert. ... Genau diese

Professionalität ist aufgrund der neurotischen

Persönlichkeitsstruktur der Richterin Frau Mag. ***** aber nicht

gegeben ... Die Richterin Frau Mag. ***** hat in ihrem

Scheidungsurteil und Urteil über EV für jeden psychologisch

versierten Menschen (= Mensch mit psychologischem Hausverstand)

bewiesen, dass sie sich mit der Klägerin neurotisch identifiziert

hat, in der Folge den Beklagten neurotisch abgewehrt hat und den

Sachinhalt vieler für ihre Beurteilung notwendigen Protokolle

großteils klassisch neurotisch fehlinterpretiert hat und dadurch zu

einem klassischen Justizfehlurteil gekommen ist. ... Müsste sich Frau

Mag. ***** selbst für befangen erklären, aber sie weiß gar nicht

aufgrund ihrer neurotischen Persönlichkeit, was sie getan hat. ...

Bei der Feststellung der Diagnose einer neurotischen

Persönlichkeitsstörung der Richterin Frau Mag. ***** handelt es sich

nicht um eine medizinische Verdachtsdiagnose, sondern um eine

manifeste Diagnose durch den Arzt Dr. K*****, die er erst nach

Zustellung des Scheidungsurteils von Frau Mag. ***** schriftlich

manifestierte ... Es kann nicht sein, dass ein österreichischer

Staatsbürger einen Rechtsanwalt braucht, weil bei Gericht

unprofessionelle Richter arbeiten ... Außerdem hat Frau Mag. *****

kritiklos auch paranoides Gedankengut von Frau Dr. ***** in ihr

Urteil aufgenommen ... Dies ist ein weiterer Beweis für ihre

höhergradige gerichtlich dokumentierte neurotische

Persönlichkeitsstruktur. Frau Mag. ***** muss man deshalb die

Fähigkeit absprechen, ehrliche Menschen von Lügnern zu unterscheiden

..." Es folgt noch eine Reihe von Vorwürfen betreffend

„Unprofessionalität" der Erstrichterin verbunden mit dem Wunsch, das

Rekursgericht möge ein psychiatrisches Gutachten über die abgelehnte

Erstrichterin einholen.

Das Rekursgericht gab 1. dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und verhängte 2. über ihn gemäß „§ 85 GOG" iVm § 220 Abs 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000. Es begründete die Verhängung der Ordnungsstrafe damit, dass die Rekursschrift - wie schon der Ablehnungsantrag - zahlreiche, gegen die Person der Erstrichterin gerichtete, in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthalte, die ungeachtet der einer Partei zustehenden sachlichen Kritik die einem Gericht gegenüber zu wahrende schuldige Achtung verletzten. Die Äußerungen des Antragstellers, eines Akademikers, dienten nicht der jedermann erlaubten, insbesondere aber den Verfahrensbeteiligten zustehenden sachlichen Kritik an gerichtlichen Entscheidungen, sondern stellten ihrem objektiven Gehalt nach die Beleidigung eines gerichtlichen Organs dar. Der Betrag von EUR 1.000 sei angemessen.Das Rekursgericht gab 1. dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und verhängte 2. über ihn gemäß „§ 85 GOG" in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000. Es begründete die Verhängung der Ordnungsstrafe damit, dass die Rekursschrift - wie schon der Ablehnungsantrag - zahlreiche, gegen die Person der Erstrichterin gerichtete, in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthalte, die ungeachtet der einer Partei zustehenden sachlichen Kritik die einem Gericht gegenüber zu wahrende schuldige Achtung verletzten. Die Äußerungen des Antragstellers, eines Akademikers, dienten nicht der jedermann erlaubten, insbesondere aber den Verfahrensbeteiligten zustehenden sachlichen Kritik an gerichtlichen Entscheidungen, sondern stellten ihrem objektiven Gehalt nach die Beleidigung eines gerichtlichen Organs dar. Der Betrag von EUR 1.000 sei angemessen.

Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem erkennbaren Antrag, den Beschluss über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Zulässigkeit: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036270) ist gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht oder Rekursgericht der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (s 4 Ob 2323/96p zur alten Rechtslage; an der Begründung dieser Entscheidung ist auch nach Änderung des Außerstreitverfahrens [§§ 62 ff AußStrG] festzuhalten: Fucik/Kloiber AußStrG § 62 Rz 3).Zur Zulässigkeit: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036270) ist gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht oder Rekursgericht der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (s 4 Ob 2323/96p zur alten Rechtslage; an der Begründung dieser Entscheidung ist auch nach Änderung des Außerstreitverfahrens [§§ 62 ff AußStrG] festzuhalten: Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 62, Rz 3).

Fraglich könnte sein, ob der in einem Außerstreitverfahren (Aufteilungsverfahren) erhobene Rekurs des Antragstellers an den Obersten Gerichtshof der Anwaltspflicht unterliegt. Mit § 6 AußStrG nF wurde nämlich die relative Anwalts-(bzw Notar-)pflicht für Rekurse und die absolute Anwalts-(bzw Notars-)pflicht für die Einbringung von Revisionsrekursen eingeführt, wobei die Bestimmungen über das neue Rechtsmittelverfahren auf das vorliegenden Verfahren schon Anwendung zu finden haben. Zunächst fällt auf, dass sowohl § 6 als auch der fünfte Abschnitt („Revisionsrekurs") in § 62 ff zwischen „Rekursverfahren" und „Revisionsrekursverfahren" unterscheiden. Schon nach der Rechtsprechung zum Außerstreitgesetz aF wurde darauf verwiesen, dass es sich bei einem Rechtsmittel gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe um einen „Rekurs" handelt, in welchem das Rekursgericht erste Instanz ist (4 Ob 2323/96p). Diese Rechtsauffassung hält Klicka (in Rechberger AußStrG § 62 Rz 1) auch nach der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG nF für aktuell: Nach seiner Meinung gilt für Beschlüsse, die zwar vom Rekursgericht, aber nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefällt werden, § 45 AußStrG (grundsätzliche Anfechtbarkeit unabhängig von Streitwert, Entscheidungsgegenstand oder erheblicher Rechtsfrage). Insbesondere soll die erstmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht nach § 45 AußStrG, dh mit Rekurs, anfechtbar sein. Aber auch die Materialien zum AußStrG nF sprechen dagegen, Rekurse gegen vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafen als „Revisionsrekurse" aufzufassen und damit dem absoluten Vertretungszwang zu unterwerfen: In den Erläuterungen zur RV 224 BlgNR 22. GP, allgemeiner Teil V Z 5 heißt es unter anderem: „Nach der derzeitigen Rechtslage besteht im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich keine Vertretungspflicht ... Im Hinblick auf die geringeren Präzisierungsanforderungen eines Antrags und die Erweiterung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht wird für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auch weiterhin grundsätzlich keine absolute, in zweiter Instanz wohl aber eine relative Vertretungspflicht vorgesehen. Im Revisionsrekursverfahren, also dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, einschließlich der Zulassungsvorstellung, wird aus Gründen des Rechtsschutzes grundsätzlich eine absolute Vertretungspflicht vorgeschlagen. Die Ausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die eine eingehende Kenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzen, sind einer unvertretenen Partei kaum zumutbar. Ein Laie wird wohl regelmäßig überfordert sein, dass er begründen soll, dass eine seinem Anliegen nicht entsprechende Entscheidung der zweiten Instanz von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt oder uneinheitlich ist. Die durch die Wertgrenzennovelle 1997 eingeführten zusätzlichen Kautelen, insbesondere der Antrag nach § 14a AußStrG (Zulassungsvorstellung), haben die Komplexität des Revisionsrekursverfahrens noch weiter verstärkt, sodass die Vertretungspflicht in dritter Instanz gerechtfertigt erscheint ...". Auch wenn die Regierungsvorlage daher zunächst etwas unscharf vom „Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof" spricht, wird doch aus der daran anschließenden Erläuterung klar, dass damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofs als 3. Instanz gemeint ist und der Gesetzgeber sonst den Parteien zutraut, einen Rekurs auch unvertreten einzubringen, während im „eigentlichen" Revisionsrekursverfahren wegen der spezifischen rechtlichen Schwierigkeit eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder Notare geboten ist. Diese besonderen Schwierigkeiten können aber, auch wenn sich das Rechtsmittel direkt an den Obersten Gerichtshof richtet, bei einem Rekurs gegen eine von der zweiten Instanz verhängte Ordnungsstrafe nicht erkannt werden, welches Gericht dabei (s oben) funktionell als Gericht erster Instanz tätig wird.Fraglich könnte sein, ob der in einem Außerstreitverfahren (Aufteilungsverfahren) erhobene Rekurs des Antragstellers an den Obersten Gerichtshof der Anwaltspflicht unterliegt. Mit Paragraph 6, AußStrG nF wurde nämlich die relative Anwalts-(bzw Notar-)pflicht für Rekurse und die absolute Anwalts-(bzw Notars-)pflicht für die Einbringung von Revisionsrekursen eingeführt, wobei die Bestimmungen über das neue Rechtsmittelverfahren auf das vorliegenden Verfahren schon Anwendung zu finden haben. Zunächst fällt auf, dass sowohl Paragraph 6, als auch der fünfte Abschnitt („Revisionsrekurs") in Paragraph 62, ff zwischen „Rekursverfahren" und „Revisionsrekursverfahren" unterscheiden. Schon nach der Rechtsprechung zum Außerstreitgesetz aF wurde darauf verwiesen, dass es sich bei einem Rechtsmittel gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe um einen „Rekurs" handelt, in welchem das Rekursgericht erste Instanz ist (4 Ob 2323/96p). Diese Rechtsauffassung hält Klicka (in Rechberger AußStrG Paragraph 62, Rz 1) auch nach der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG nF für aktuell: Nach seiner Meinung gilt für Beschlüsse, die zwar vom Rekursgericht, aber nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefällt werden, Paragraph 45, AußStrG (grundsätzliche Anfechtbarkeit unabhängig von Streitwert, Entscheidungsgegenstand oder erheblicher Rechtsfrage). Insbesondere soll die erstmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht nach Paragraph 45, AußStrG, dh mit Rekurs, anfechtbar sein. Aber auch die Materialien zum AußStrG nF sprechen dagegen, Rekurse gegen vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafen als „Revisionsrekurse" aufzufassen und damit dem absoluten Vertretungszwang zu unterwerfen: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP, allgemeiner Teil römisch fünf Ziffer 5, heißt es unter anderem: „Nach der derzeitigen Rechtslage besteht im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich keine Vertretungspflicht ... Im Hinblick auf die geringeren Präzisierungsanforderungen eines Antrags und die Erweiterung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht wird für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auch weiterhin grundsätzlich keine absolute, in zweiter Instanz wohl aber eine relative Vertretungspflicht vorgesehen. Im Revisionsrekursverfahren, also dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, einschließlich der Zulassungsvorstellung, wird aus Gründen des Rechtsschutzes grundsätzlich eine absolute Vertretungspflicht vorgeschlagen. Die Ausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die eine eingehende Kenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzen, sind einer unvertretenen Partei kaum zumutbar. Ein Laie wird wohl regelmäßig überfordert sein, dass er begründen soll, dass eine seinem Anliegen nicht entsprechende Entscheidung der zweiten Instanz von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt oder uneinheitlich ist. Die durch die Wertgrenzennovelle 1997 eingeführten zusätzlichen Kautelen, insbesondere der Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG (Zulassungsvorstellung), haben die Komplexität des Revisionsrekursverfahrens noch weiter verstärkt, sodass die Vertretungspflicht in dritter Instanz gerechtfertigt erscheint ...". Auch wenn die Regierungsvorlage daher zunächst etwas unscharf vom „Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof" spricht, wird doch aus der daran anschließenden Erläuterung klar, dass damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofs als 3. Instanz gemeint ist und der Gesetzgeber sonst den Parteien zutraut, einen Rekurs auch unvertreten einzubringen, während im „eigentlichen" Revisionsrekursverfahren wegen der spezifischen rechtlichen Schwierigkeit eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder Notare geboten ist. Diese besonderen Schwierigkeiten können aber, auch wenn sich das Rechtsmittel direkt an den Obersten Gerichtshof richtet, bei einem Rekurs gegen eine von der zweiten Instanz verhängte Ordnungsstrafe nicht erkannt werden, welches Gericht dabei (s oben) funktionell als Gericht erster Instanz tätig wird.

Der vom unvertretenen Antragsteller eingebrachte Schriftsatz ist daher einer sachlichen Überprüfung zugänglich, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedürfte.

Zur mangelnden Berechtigung des Rekurses: Zunächst ist anzumerken, dass mit Art VI Z 4 des Außerstreit-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 112/2003, § 85 GOG aufgehoben wurde. Der Grund für diese Aufhebung war, dass § 85 GOG durch die Verweise des allgemeinen Teils des AußStrG auf die ZPO ersetzt wurde (Erläuterungen der RV 225 BlgNR 22. GP, besonderer Teil Art VI). Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten des § 85 GOG trat nämlich am 1. 1. 2005 § 22 AußStrG in Kraft. Danach sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Straftaten sinngemäß anzuwenden. § 86 ZPO sieht wie § 85 aF GOG vor, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eingetretenen strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann. Das Fehlzitat in der Rekursentscheidung „§ 85 GOG" schadet daher nicht, weil im anzuwendenden § 86 ZPO eine materiell idente Bestimmung besteht. Gemäß § 220 Abs 1 ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von EURZur mangelnden Berechtigung des Rekurses: Zunächst ist anzumerken, dass mit Art römisch VI Ziffer 4, des Außerstreit-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,, Paragraph 85, GOG aufgehoben wurde. Der Grund für diese Aufhebung war, dass Paragraph 85, GOG durch die Verweise des allgemeinen Teils des AußStrG auf die ZPO ersetzt wurde (Erläuterungen der Regierungsvorlage 225 BlgNR 22. GP, besonderer Teil Art römisch VI). Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 85, GOG trat nämlich am 1. 1. 2005 Paragraph 22, AußStrG in Kraft. Danach sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Straftaten sinngemäß anzuwenden. Paragraph 86, ZPO sieht wie Paragraph 85, aF GOG vor, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eingetretenen strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann. Das Fehlzitat in der Rekursentscheidung „§ 85 GOG" schadet daher nicht, weil im anzuwendenden Paragraph 86, ZPO eine materiell idente Bestimmung besteht. Gemäß Paragraph 220, Absatz eins, ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von EUR

1.450 nicht übersteigen.

Das Rekursgericht hat die festgestellten zahlreichen beleidigenden Ausfälle des Antragstellers in seinem Rekurs mit einer angemessen Ordnungsstrafe geahndet und dabei den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessungsspielraum keineswegs überschritten. Auf eine allenfalls fehlende Beleidigungsabsicht kommt es nicht an, ebensowenig darauf, dass die Formulierungen von einem juristischen Laien stammen (6 Ob 126/04d). Auch ein Wahrheitsbeweis kommt für derartige Beleidigungen nicht in Frage (10 Ob 323/02d; 5 Ob 12/04g).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Obersten Gerichtshof:

Trotz der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht sah sich der Ablehnungswerber nicht veranlasst, sich in seinem gegen die Ordnungsstrafe gerichteten Rekurs einer gebührenden Ausdrucksweise zu bedienen. So zeiht er die Erstrichterin erneut „psychopathologischer Auffälligkeiten", „eingeschränkter Objektivität", der „Schlampigkeit", „hochgradiger Persönlichkeitsprobleme", der „pathologischen Wahrnehmungsstörung", „neurotischer Fehlinterpretationen" und vieles andere mehr. Auch der Vorsitzenden des Rekurssenates wirft er in seinem Schriftsatz vor, dass sie den Inhalt seines Rechtsmittels „nicht nur nicht verstanden habe, sondern auch an Fehlurteilen mitbeteiligt sei bzw offensichtlich aufgrund ihrer eigenen Psyche nicht in der Lage sei, den Rekurs zu verstehen". Ferner bescheinigt er dem „Gericht unter Frau *****" „Unprofessionalität". Dann heißt es, dass „Frau Dr. ***** versuche, hochgradige Persönlichkeitsprobleme der Erstrichterin unter den Tisch zu kehren anstatt aufzuklären, was ihr gesetzlicher Auftrag wäre und ist" und, dass sie sich „von ihren Emotionen lenken lasse". Es folgt die Passage „Nachdem das Landesgericht die letzte Instanz ist, besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch der Landesgerichtsvizepräsidentin Frau Dr. ***** gegenüber dem Antragsteller, wofür der Staat amtshaftet". Weiters heißt es, „dass Frau ***** all die neurotischen Fehlinterpretationen von Frau Mag. ***** im Scheidungsurteil 100 %ig übernommen und dadurch ihre unparteiische neutrale Auffassungs- und Interpretationsfähigkeit für den Facharzt Dr. Alois K***** massiv in Frage gestellt habe". Es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass auch in diesen schriftlichen Äußerungen beleidigende Ausfälle liegen, welche die dem Gericht schuldige Achtung in unentschuldbarer Weise vermissen lassen. Gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO war daher über den Rechtsmittelwerber erneut eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Diese war entsprechen höher auszumessen als die bereits verhängte, zumal der uneinsichtige Rechtsmittelwerber nicht nur erneut die Erstrichterin beleidigte, sondern auch die Vorsitzende des Rekurssenats mit seinen Ausfällen bedachte.Trotz der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht sah sich der Ablehnungswerber nicht veranlasst, sich in seinem gegen die Ordnungsstrafe gerichteten Rekurs einer gebührenden Ausdrucksweise zu bedienen. So zeiht er die Erstrichterin erneut „psychopathologischer Auffälligkeiten", „eingeschränkter Objektivität", der „Schlampigkeit", „hochgradiger Persönlichkeitsprobleme", der „pathologischen Wahrnehmungsstörung", „neurotischer Fehlinterpretationen" und vieles andere mehr. Auch der Vorsitzenden des Rekurssenates wirft er in seinem Schriftsatz vor, dass sie den Inhalt seines Rechtsmittels „nicht nur nicht verstanden habe, sondern auch an Fehlurteilen mitbeteiligt sei bzw offensichtlich aufgrund ihrer eigenen Psyche nicht in der Lage sei, den Rekurs zu verstehen". Ferner bescheinigt er dem „Gericht unter Frau *****" „Unprofessionalität". Dann heißt es, dass „Frau Dr. ***** versuche, hochgradige Persönlichkeitsprobleme der Erstrichterin unter den Tisch zu kehren anstatt aufzuklären, was ihr gesetzlicher Auftrag wäre und ist" und, dass sie sich „von ihren Emotionen lenken lasse". Es folgt die Passage „Nachdem das Landesgericht die letzte Instanz ist, besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch der Landesgerichtsvizepräsidentin Frau Dr. ***** gegenüber dem Antragsteller, wofür der Staat amtshaftet". Weiters heißt es, „dass Frau ***** all die neurotischen Fehlinterpretationen von Frau Mag. ***** im Scheidungsurteil 100 %ig übernommen und dadurch ihre unparteiische neutrale Auffassungs- und Interpretationsfähigkeit für den Facharzt Dr. Alois K***** massiv in Frage gestellt habe". Es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass auch in diesen schriftlichen Äußerungen beleidigende Ausfälle liegen, welche die dem Gericht schuldige Achtung in unentschuldbarer Weise vermissen lassen. Gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 86,, 220 Absatz eins, ZPO war daher über den Rechtsmittelwerber erneut eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Diese war entsprechen höher auszumessen als die bereits verhängte, zumal der uneinsichtige Rechtsmittelwerber nicht nur erneut die Erstrichterin beleidigte, sondern auch die Vorsitzende des Rekurssenats mit seinen Ausfällen bedachte.

Anmerkung

E82915 9Ob136.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,120 EÜ196 - RZ 2007 EÜ196 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00136.06Z.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0090OB00136_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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