TE OGH 2006/12/20 7Ob205/06g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Heinrich P*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 100.000 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 293/05w-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. August 2005, GZ 18 Cg 196/04v-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.927,62 (darin enthalten EUR 321,27 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, da ein Sachverhalt, „bei dem das versicherte Interesse und der dem Versicherungsnehmer entstandene Schaden in vergleichbarer Weise auseinander" gingen, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht behandelt worden sei.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Feuerversicherung eine Sachversicherung, bei der grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen ist (7 Ob 228/04m, 7 Ob 147/03y, 7 Ob 274/03z). Bei der Sachversicherung ist es dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist (7 Ob 228/04m; RIS-Justiz RS0080806). Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt also voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte (RIS-Justiz RS0080895). Nach § 80 VersVG spricht die widerlegbare Vermutung für eine Versicherung auf eigene Rechnung (RIS-Justiz RS008089). § 80 VersVG geht in Verbindung mit § 52 VersVG aber grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Auslegungsregel (7 Ob 31/87; RIS-Justiz RS0080889; RS0080528). Derjenige, der behauptet, dass ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers nicht versichert sei, ist dafür beweispflichtig (7 Ob 31/87; RIS-Justiz RS0080528). Die Verneinung des Regelfalls wird meist voraussetzen, dass der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt (7 Ob 31/87).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Feuerversicherung eine Sachversicherung, bei der grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen ist (7 Ob 228/04m, 7 Ob 147/03y, 7 Ob 274/03z). Bei der Sachversicherung ist es dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist (7 Ob 228/04m; RIS-Justiz RS0080806). Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt also voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte (RIS-Justiz RS0080895). Nach Paragraph 80, VersVG spricht die widerlegbare Vermutung für eine Versicherung auf eigene Rechnung (RIS-Justiz RS008089). Paragraph 80, VersVG geht in Verbindung mit Paragraph 52, VersVG aber grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Auslegungsregel (7 Ob 31/87; RIS-Justiz RS0080889; RS0080528). Derjenige, der behauptet, dass ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers nicht versichert sei, ist dafür beweispflichtig (7 Ob 31/87; RIS-Justiz RS0080528). Die Verneinung des Regelfalls wird meist voraussetzen, dass der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt (7 Ob 31/87).

Der Kläger hat die Behauptung, dass nicht das Sachinteresse des Eigentümers, sondern seine (gesonderten) Interessen als Mieter hätten versichert oder auch nur mitversichert sein sollen, nicht einmal aufgestellt, geschweige denn bewiesen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Auslegungsregel des § 80 Abs 1 VersVG widerlegt sei, weil hier eine typische Sachversicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen worden sei, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. So begehrt auch der Kläger ausdrücklich nur den Zeitwert des Gebäudes, macht also das typische Eigentümerinteresse geltend. Lediglich unsubstantiiert und erläuternd verweist er darauf, dass er als Mieter mit dem Zeitwert eine „eher adäquate Investition" zu tätigen habe, da er nun ein anderes Objekt für seine beabsichtigten Aktivitäten besorgen müsse. Er benötige die Versicherungsleistung für Ersatzinvestitionen. Das Berufungsgericht hält sich aber im Rahmen der Judikatur, indem es aussprach, dass diese Forderungen nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt seien. Es werden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Der Kläger hat die Behauptung, dass nicht das Sachinteresse des Eigentümers, sondern seine (gesonderten) Interessen als Mieter hätten versichert oder auch nur mitversichert sein sollen, nicht einmal aufgestellt, geschweige denn bewiesen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Auslegungsregel des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG widerlegt sei, weil hier eine typische Sachversicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen worden sei, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. So begehrt auch der Kläger ausdrücklich nur den Zeitwert des Gebäudes, macht also das typische Eigentümerinteresse geltend. Lediglich unsubstantiiert und erläuternd verweist er darauf, dass er als Mieter mit dem Zeitwert eine „eher adäquate Investition" zu tätigen habe, da er nun ein anderes Objekt für seine beabsichtigten Aktivitäten besorgen müsse. Er benötige die Versicherungsleistung für Ersatzinvestitionen. Das Berufungsgericht hält sich aber im Rahmen der Judikatur, indem es aussprach, dass diese Forderungen nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt seien. Es werden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Klägerin wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

Anmerkung

E829417Ob205.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inErtl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2008,40/788 -VR 2008/788XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00205.06G.1220.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten