TE OGH 2006/12/20 13Os127/06k

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 41 Hv 68/05v des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2006, AZ 23 Bs 305/06f, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB, AZ 41 Hv 68/05v des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Oktober 2006, AZ 23 Bs 305/06f, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Hans A***** wurde mit am 5. Oktober 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Mai 2000 des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Hans A***** wurde mit am 5. Oktober 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Mai 2000 des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Mit Beschluss vom 31. August 2006 lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Strafaufschubs ab. Der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.

Anmerkung

E83027 13Os127.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00127.06K.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0130OS00127_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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