Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Denise K*****, geboren am 4. Oktober 1988, vertreten durch die Mutter Dagmar K*****, beide *****, wegen Unterhaltserhöhung und -herabsetzung, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Kurt K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2006, GZ 43 R 519/06a-U45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 2006, GZ 5 P 19/04p-U37, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Vater war aufgrund des am 18. 12. 2000 geschlossenen Scheidungsvergleichs zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die mj. Denise von EUR 508,71, beginnend ab 1. 1. 2001 verpflichtet. Die Minderjährige beantragte zuletzt, vertreten durch die Mutter, die Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf EUR 519 von 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2004 und auf EUR 535 ab 1. 1. 2005. Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung aus und beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsleistung auf EUR 450,27 vom 1. 2. 2003 bis 31. 12. 2004 und auf EUR 445,40 ab 1. 1. 2005.
Das Erstgericht wies sowohl den Erhöhungsantrag als auch den Herabsetzungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht, demjenigen des Vaters insoweit teilweise Folge, als es dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 2. 2003 bis 30. 9. 2003 auf EUR 470 herabsetzte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000:Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000:
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts gilt folgendes: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Erhöhung und/oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 66/03d uva, RIS-Justiz RS0103147; RS0046543). Ausgehend von der im Vergleich ab 1. 1. 2001 zuerkannten Unterhaltsleistung (EUR 508,71), der von der Minderjährigen begehrten Erhöhung auf EUR 535 und der vom Vater begehrten Herabsetzung auf EUR 445,40 monatlich ergibt sich, dass das Rekursgericht über keinen EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts gilt folgendes: Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Erhöhung und/oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 66/03d uva, RIS-Justiz RS0103147; RS0046543). Ausgehend von der im Vergleich ab 1. 1. 2001 zuerkannten Unterhaltsleistung (EUR 508,71), der von der Minderjährigen begehrten Erhöhung auf EUR 535 und der vom Vater begehrten Herabsetzung auf EUR 445,40 monatlich ergibt sich, dass das Rekursgericht über keinen EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k).
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).
Anmerkung
E829139Ob132.06mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.764 = EFSlg 114.766 = EFSlg 116.028XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00132.06M.1220.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009