Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juli 2006, GZ 8 Hv 68/06y-27, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung der Verteidigung (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juli 2006, GZ 8 Hv 68/06y-27, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung der Verteidigung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 8. Februar 2006 in Königsdorf der Andrea P*****, nachdem er durch Ausheben einer zweiflügeligen Glastür in das von ihr betriebene Lokal „A*****" eingedrungen war, zwei Sparvereinskästen mit einem Bargeldinhalt von insgesamt 587 Euro sowie aus einer von ihm gewaltsam geöffneten Lade, sohin eines Behältnisses, vier Packungen Zigaretten der Marke Marlboro im Gesamtwert von 16 Euro, eine Umhängetasche und zwei Kellnerbrieftaschen im Gesamtwert von 140 Euro sowie einen Bargeldbetrag in der Höhe von 300 Euro."
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Als unvollständig und offenbar unzureichend begründet rügt die Beschwerde die Feststellungen der Tatrichter zur Gewerbsmäßigkeit, vermag damit aber keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Tatrichter haben ihre diesbezüglichen Konstatierungen auf die im Detail beschriebene schlechte finanzielle Situation des Angeklagten und die daraus resultierende Motivlage gegründet (US 4, 5 f, 9), ohne das ihnen nach § 258 Abs 2 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen zu missbrauchen. Indem die Rüge die vorhandenen Beweismittel lediglich eigenständig interpretiert und um Spekulationen über das zukünftige Wohlverhalten des Angeklagten ergänzt, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Das als unberücksichtigt monierte, indes unerhebliche Zitat: „Am 3. Mai begann ich um 22 Uhr meine Nachtschicht bei der Firma A*****" (S 307 in ON 12) stammt im Übrigen nicht vom Angeklagten, sondern von seiner Schwester, Petra W*****. Das weitere Vorbringen betreffend die vom Angeklagten geleugnete Wegnahme von vier Schachteln Zigaretten der Marke Marlboro betrifft keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsache, weil § 127 StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs (desselben historischen Sachverhalts) unter den Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst. Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind daher weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrundeliegenden historischen Sachverhalt. Sie können daher nicht Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 522; 15 Os 176/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Als unvollständig und offenbar unzureichend begründet rügt die Beschwerde die Feststellungen der Tatrichter zur Gewerbsmäßigkeit, vermag damit aber keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Tatrichter haben ihre diesbezüglichen Konstatierungen auf die im Detail beschriebene schlechte finanzielle Situation des Angeklagten und die daraus resultierende Motivlage gegründet (US 4, 5 f, 9), ohne das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen zu missbrauchen. Indem die Rüge die vorhandenen Beweismittel lediglich eigenständig interpretiert und um Spekulationen über das zukünftige Wohlverhalten des Angeklagten ergänzt, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Das als unberücksichtigt monierte, indes unerhebliche Zitat: „Am 3. Mai begann ich um 22 Uhr meine Nachtschicht bei der Firma A*****" (S 307 in ON 12) stammt im Übrigen nicht vom Angeklagten, sondern von seiner Schwester, Petra W*****. Das weitere Vorbringen betreffend die vom Angeklagten geleugnete Wegnahme von vier Schachteln Zigaretten der Marke Marlboro betrifft keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsache, weil Paragraph 127, StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs (desselben historischen Sachverhalts) unter den Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst. Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind daher weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrundeliegenden historischen Sachverhalt. Sie können daher nicht Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 522; 15 Os 176/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E83026 13Os123.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00123.06X.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OGH0002_0130OS00123_06X0000_000