Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Klaus Henhofer und Dr. Bernhard Prommegger in der Sozialrechtssache der Klägerin G***** ST*****, ***** vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die Beklagte A***** Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Mag. Franz Hörschlager, Landesstelle Linz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten M***** K*****, ***** vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Integritätsabgeltung über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2006, 17 Cgs 176/05v-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit € 1.096,38 (davon € 182,73 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Für die Folgen ihres Arbeitsunfalles vom 2.9.2003 begehrt die Klägerin im führenden Verfahren 17 Cgs 176/05v die Gewährung einer Integritätsabgeltung und in den damit verbundenen Verfahren 17 Cgs 177/05s, 17 Cgs 216/05a und 17 Cgs 39/06y die Zahlung einer Versehrtenrente. Nach den Klagsbehauptungen habe sich der Arbeitsunfall deshalb ereignet, weil der Arbeitgeber (Nebenintervenient) den Einschaltknopf der Brotteigschneidmaschine in seiner Bäckerei betätigt habe, obwohl die im Betrieb beschäftige Klägerin gerade mit der Reinigung dieser Maschine befasst gewesen sei. Der Arbeitgeber habe dabei Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig außer Acht gelassen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Integritätsabgeltung, weil der Arbeitsunfall nicht im Zusammenhang mit der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Außerdem gebühre der Klägerin keine höhere als die bescheidmäßig zuerkannte Versehrtenrente.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2006 (ON 21) erklärte der Arbeitgeber seinen Beitritt als Nebenintervenient und begründete das rechtliche Interesse daran mit Regressansprüchen der Beklagten sowohl hinsichtlich der Integritätsabgeltung als auch der Versehrtenrente, sollte die Klägerin im führenden Verfahren obsiegen. Die Klägerin beantragte eingangs der Streitverhandlung am 21.6.2006 (ON 22) die Zurückweisung der Nebenintervention, weil die Integritätsabgeltung gemäß § 334 Abs 1 letzter Satz ASVG vom Regress ausgeschlossen sei und bezüglich der anderen (regressfähigen) Leistungen schon deshalb kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten bestehe, weil im konkreten Verfahren gar nicht zu klären sei, wer im Einzelnen den Arbeitsunfall zu vertreten habe; entscheidend sei lediglich, dass in dem vom Arbeitgeber zu vertretenden oder ihm zuzurechnenden Bereich Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien. Das Erstgericht hat den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei auch dann zu bejahen sei, wenn sich die Entscheidung bloß mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten auswirke. Ein drohender Regress sei dabei ein geradezu typischer Fall für den Beitritt als Nebenintervenient. Zwar sei die Integritätsabgeltung vom Regress ausgenommen, jedoch unterliege der Arbeitgeber bezüglich aller übrigen Leistungen dem uneingeschränkten Regressrecht des Unfallversicherungsträgers. Auch wenn es zur Erlangung der Integritätsabgeltung grundsätzlich nicht auf ein grobes Verschulden des Arbeitgebers selbst ankomme, gehe es im vorliegenden Verfahren gerade um dieses Verschulden, weil der Nebenintervenient den konkreten Arbeitsunfall durch irrtümliche Betätigung der Einschaltvorrichtung selbst verursacht habe. Gegen diesen in der Streitverhandlung am 21.6.2006 vom Vorsitzenden mündlich verkündeten Beschluss richtet sich der vorliegende, noch vor Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung eingebrachte Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Nebenintervention zurückzuweisen. In seiner fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung beantragt der Nebenintervenient, dem Rekurs keine Folge zu geben, in eventu das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 16.6.2006 (ON 21) erklärte der Arbeitgeber seinen Beitritt als Nebenintervenient und begründete das rechtliche Interesse daran mit Regressansprüchen der Beklagten sowohl hinsichtlich der Integritätsabgeltung als auch der Versehrtenrente, sollte die Klägerin im führenden Verfahren obsiegen. Die Klägerin beantragte eingangs der Streitverhandlung am 21.6.2006 (ON 22) die Zurückweisung der Nebenintervention, weil die Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 334, Absatz eins, letzter Satz ASVG vom Regress ausgeschlossen sei und bezüglich der anderen (regressfähigen) Leistungen schon deshalb kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten bestehe, weil im konkreten Verfahren gar nicht zu klären sei, wer im Einzelnen den Arbeitsunfall zu vertreten habe; entscheidend sei lediglich, dass in dem vom Arbeitgeber zu vertretenden oder ihm zuzurechnenden Bereich Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien. Das Erstgericht hat den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei auch dann zu bejahen sei, wenn sich die Entscheidung bloß mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten auswirke. Ein drohender Regress sei dabei ein geradezu typischer Fall für den Beitritt als Nebenintervenient. Zwar sei die Integritätsabgeltung vom Regress ausgenommen, jedoch unterliege der Arbeitgeber bezüglich aller übrigen Leistungen dem uneingeschränkten Regressrecht des Unfallversicherungsträgers. Auch wenn es zur Erlangung der Integritätsabgeltung grundsätzlich nicht auf ein grobes Verschulden des Arbeitgebers selbst ankomme, gehe es im vorliegenden Verfahren gerade um dieses Verschulden, weil der Nebenintervenient den konkreten Arbeitsunfall durch irrtümliche Betätigung der Einschaltvorrichtung selbst verursacht habe. Gegen diesen in der Streitverhandlung am 21.6.2006 vom Vorsitzenden mündlich verkündeten Beschluss richtet sich der vorliegende, noch vor Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung eingebrachte Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Nebenintervention zurückzuweisen. In seiner fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung beantragt der Nebenintervenient, dem Rekurs keine Folge zu geben, in eventu das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegen die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten steht auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen kein abgesonderter Rekurs, sondern erst der Rekurs gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung zu, meist also gegen die Endentscheidung, auch wenn diese - wie im vorliegenden Fall - unbekämpft bleiben soll (Fucik in Rechberger³ § 18 Rz 6 mwN). Mit der Zustellung des in der Hauptsache ergangenen Urteils an die Klägerin am 13.9.2006 hat demnach für sie die (14-tägige) Rekursfrist zu laufen begonnen. Der am 27.9.2006 zur Post gegebene Rekurs ist demnach rechtzeitig und auch zulässig, weil ein Rechtsmittel grundsätzlich immer schon von dem Zeitpunkt an erhoben werden kann, in dem das Gericht an die bekämpfte Entscheidung iSd § 416 Abs 2 ZPO gebunden ist, auch wenn die schriftliche Ausfertigung - wie hier - noch nicht zugestellt wurde (Kodek in Rechberger³ § 521 Rz 3 mwN).Gegen die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten steht auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen kein abgesonderter Rekurs, sondern erst der Rekurs gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung zu, meist also gegen die Endentscheidung, auch wenn diese - wie im vorliegenden Fall - unbekämpft bleiben soll (Fucik in Rechberger³ Paragraph 18, Rz 6 mwN). Mit der Zustellung des in der Hauptsache ergangenen Urteils an die Klägerin am 13.9.2006 hat demnach für sie die (14-tägige) Rekursfrist zu laufen begonnen. Der am 27.9.2006 zur Post gegebene Rekurs ist demnach rechtzeitig und auch zulässig, weil ein Rechtsmittel grundsätzlich immer schon von dem Zeitpunkt an erhoben werden kann, in dem das Gericht an die bekämpfte Entscheidung iSd Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gebunden ist, auch wenn die schriftliche Ausfertigung - wie hier - noch nicht zugestellt wurde (Kodek in Rechberger³ Paragraph 521, Rz 3 mwN).
Gegen die Zulassung der Nebenintervention bringt die Klägerin im Wesentlichen nur vor, dass ein Regress von Leistungen nach § 213a ASVG (Integritätsabgeltung) ausgeschlossen sei, sodass es an dem für einen Beitritt erforderlichen rechtlichen Interesse mangle. Im vorliegenden Fall werde die Rechtslage des Nebenintervenienten durch das Obsiegen der Hauptpartei weder verbessert noch durch deren Unterliegen verschlechtert. Das vom Nebenintervenienten ins Treffen geführte wirtschaftliche Interesse, möglicherweise einem Regress seitens der Gebietskrankenkasse ausgesetzt zu sein, reiche für eine Zulassung als Nebenintervenient nicht aus.Gegen die Zulassung der Nebenintervention bringt die Klägerin im Wesentlichen nur vor, dass ein Regress von Leistungen nach Paragraph 213 a, ASVG (Integritätsabgeltung) ausgeschlossen sei, sodass es an dem für einen Beitritt erforderlichen rechtlichen Interesse mangle. Im vorliegenden Fall werde die Rechtslage des Nebenintervenienten durch das Obsiegen der Hauptpartei weder verbessert noch durch deren Unterliegen verschlechtert. Das vom Nebenintervenienten ins Treffen geführte wirtschaftliche Interesse, möglicherweise einem Regress seitens der Gebietskrankenkasse ausgesetzt zu sein, reiche für eine Zulassung als Nebenintervenient nicht aus.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig, sodass gemäß §§ 526 Abs 3, 500a ZPO auf die zutreffende Entscheidungsbegründung des Erstgerichts verwiesen werden kann. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht streng abzugrenzen, sondern es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt oder sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse jedenfalls dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (SSV-NF 13/118 mwN). Ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil der Vorwurf der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - und damit auch der grob fahrlässigen Verursachung des konkreten Arbeitsunfalles - hier den Arbeitgeber persönlich trifft, sodass er für den Fall des Obsiegens der Klägerin im Rechtsstreit über die Integritätsabgeltung befürchten muss, hinsichtlich aller anderen aus Anlass des gegenständlichen Arbeitsunfalles von der Beklagten oder einem anderen Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen (Versehrtenrente, Unfallheilbehandlung usw.) gemäß § 334 Abs 1 ASVG haftbar gemacht zu werden. Deshalb berührt die Entscheidung in dem hier zu beurteilenden Verfahren jedenfalls mittelbar die Rechtsposition des Arbeitgebers, sodass das Erstgericht zu Recht dessen Nebenintervention zugelassen hat.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig, sodass gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, 500a ZPO auf die zutreffende Entscheidungsbegründung des Erstgerichts verwiesen werden kann. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht streng abzugrenzen, sondern es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt oder sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse jedenfalls dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (SSV-NF 13/118 mwN). Ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil der Vorwurf der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - und damit auch der grob fahrlässigen Verursachung des konkreten Arbeitsunfalles - hier den Arbeitgeber persönlich trifft, sodass er für den Fall des Obsiegens der Klägerin im Rechtsstreit über die Integritätsabgeltung befürchten muss, hinsichtlich aller anderen aus Anlass des gegenständlichen Arbeitsunfalles von der Beklagten oder einem anderen Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen (Versehrtenrente, Unfallheilbehandlung usw.) gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG haftbar gemacht zu werden. Deshalb berührt die Entscheidung in dem hier zu beurteilenden Verfahren jedenfalls mittelbar die Rechtsposition des Arbeitgebers, sodass das Erstgericht zu Recht dessen Nebenintervention zugelassen hat.
Vor der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bedarf es zunächst einer Erörterung, ob das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. Die Rechtsprechung beschränkte den Anwendungsbereich des § 521a ZPO zunächst auf die im Gesetz angeführten Anlassfälle. Das Erkenntnis des EGMR in der Rechtssache Beer gegen Österreich vom 6.2.2001 (ÖJZ 2001, 516), wonach der aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei erfordert, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisieren, führte zu einer Erweiterung des Kreises zweiseitiger Rechtsmittelverfahren um die Z 4 des § 521a Abs 1 ZPO und zugleich zu einer Änderung der Rechtsprechung. Sie erweiterte den Anwendungsbereich des § 521a Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln. Nach nunmehr herrschender Auffassung sind Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet (zuletzt OGH 9.3.2006, 6 Ob 24/06g mwN). Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen mit dem angefochtenen Beschluss über das Fortbestehen des rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses abgesprochen und damit auch über die (weitere) Behandlung eines gegen ein bestimmtes Rechtssubjekt gerichteten Rechtsschutzbegehrens entschieden wird. In Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO wurde daher die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf die Zurückweisung eines Vergleichswiderrufes (7 Ob 94/04f), aber auch im Zwischenstreit über den Eintritt eines Auktors in den Rechtsstreit (2 Ob 293/00b) bejaht, um nicht das rechtliche Gehör im Rekursverfahren zu verletzen. Diese in den zitierten Entscheidungen dargestellten Wertungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senates sinngemäß auch für den hier zu beurteilenden Fall des vom Prozessgegner bekämpften Beitritts eines Nebenintervenienten, zumal dieser mit der im Rekursverfahren angestrebten Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses sein rechtmäßig begründetes Prozessverhältnis endgültig verlieren könnte. In konventionskonformer Anwendung der österreichischen Zivilprozessordnung ist das Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit über die Zurückweisung des Nebenintervenienten daher zweiseitig zu gestalten.Vor der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bedarf es zunächst einer Erörterung, ob das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. Die Rechtsprechung beschränkte den Anwendungsbereich des Paragraph 521 a, ZPO zunächst auf die im Gesetz angeführten Anlassfälle. Das Erkenntnis des EGMR in der Rechtssache Beer gegen Österreich vom 6.2.2001 (ÖJZ 2001, 516), wonach der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei erfordert, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisieren, führte zu einer Erweiterung des Kreises zweiseitiger Rechtsmittelverfahren um die Ziffer 4, des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO und zugleich zu einer Änderung der Rechtsprechung. Sie erweiterte den Anwendungsbereich des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in Bezug auf die Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln. Nach nunmehr herrschender Auffassung sind Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet (zuletzt OGH 9.3.2006, 6 Ob 24/06g mwN). Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen mit dem angefochtenen Beschluss über das Fortbestehen des rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses abgesprochen und damit auch über die (weitere) Behandlung eines gegen ein bestimmtes Rechtssubjekt gerichteten Rechtsschutzbegehrens entschieden wird. In Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wurde daher die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf die Zurückweisung eines Vergleichswiderrufes (7 Ob 94/04f), aber auch im Zwischenstreit über den Eintritt eines Auktors in den Rechtsstreit (2 Ob 293/00b) bejaht, um nicht das rechtliche Gehör im Rekursverfahren zu verletzen. Diese in den zitierten Entscheidungen dargestellten Wertungen gelten nach Ansicht des erkennenden Senates sinngemäß auch für den hier zu beurteilenden Fall des vom Prozessgegner bekämpften Beitritts eines Nebenintervenienten, zumal dieser mit der im Rekursverfahren angestrebten Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses sein rechtmäßig begründetes Prozessverhältnis endgültig verlieren könnte. In konventionskonformer Anwendung der österreichischen Zivilprozessordnung ist das Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit über die Zurückweisung des Nebenintervenienten daher zweiseitig zu gestalten.
Davon ausgehend, ist die Klägerin auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ungeachtet der Sonderbestimmungen des § 77 ASGG - gegenüber dem im Zwischenstreit obsiegenden Nebenintervenienten, bei dem es sich um keinen Versicherungsträger handelt, gemäß §§ 50, 41 ZPO zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet (RIS-Justiz RS0035821; Neumayr in ZellKomm § 77 ASGG Rz 2 mwN).Davon ausgehend, ist die Klägerin auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ungeachtet der Sonderbestimmungen des Paragraph 77, ASGG - gegenüber dem im Zwischenstreit obsiegenden Nebenintervenienten, bei dem es sich um keinen Versicherungsträger handelt, gemäß Paragraphen 50,, 41 ZPO zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet (RIS-Justiz RS0035821; Neumayr in ZellKomm Paragraph 77, ASGG Rz 2 mwN).
Die Klägerin hat den Wert ihres auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichteten und daher ziffernmäßig nicht bestimmten Leistungsbegehrens entgegen § 56 Abs 2 JN in der Klage nicht angegeben. Mangels rechtzeitiger Bewertung nach §§ 3 f RATG ist daher - unabhängig von der erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung abgegebenen und für die Bemessungsgrundlage des laufenden Verfahrens nicht mehr wirksamen Erklärung - der "Zweifelsstreitwert" des § 14 lit a RATG zugrunde zu legen (vgl RIS-Justiz RS0109658 [T3]; SZ 2003/142). Dieser Wert beträgt in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, € 21.800,--. Dazu kommen € 3.600,-- gemäß § 77 Abs 2 ASGG für die verbundenen, jeweils ein und dieselbe wiederkehrende Leistung (Versehrtenrente) betreffenden Verfahren. Insgesamt beträgt der Streitwert daher € 25.400,--. Auf dieser Grundlage gebührt dem Nebenintervenienten der Kostenersatz für die Rekursbeantwortung nach TP 3 B zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt.Die Klägerin hat den Wert ihres auf Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichteten und daher ziffernmäßig nicht bestimmten Leistungsbegehrens entgegen Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Klage nicht angegeben. Mangels rechtzeitiger Bewertung nach Paragraphen 3, f RATG ist daher - unabhängig von der erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung abgegebenen und für die Bemessungsgrundlage des laufenden Verfahrens nicht mehr wirksamen Erklärung - der "Zweifelsstreitwert" des Paragraph 14, Litera a, RATG zugrunde zu legen vergleiche RIS-Justiz RS0109658 [T3]; SZ 2003/142). Dieser Wert beträgt in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, € 21.800,--. Dazu kommen € 3.600,-- gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG für die verbundenen, jeweils ein und dieselbe wiederkehrende Leistung (Versehrtenrente) betreffenden Verfahren. Insgesamt beträgt der Streitwert daher € 25.400,--. Auf dieser Grundlage gebührt dem Nebenintervenienten der Kostenersatz für die Rekursbeantwortung nach TP 3 B zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 12,
Anmerkung
EL00089 12Rs124.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2006:0120RS00124.06A.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OLG0459_0120RS00124_06A0000_000