Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea B*****, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 36.336,41 sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2006, GZ 4 R 61/06m-47, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den vorliegenden Rechtsstreit entscheidet allein, ob der Einwand der Beklagten, der Unfall sei auf eine Bewusststeinsstörung des Vaters der Klägerin (verunfallter Lenker) zurückzuführen gewesen, zutrifft oder nicht. Während das Erstgericht diesbezüglich eine negative Feststellung traf und zufolge der Beweispflicht der Beklagten für das Vorliegen des Risikoausschlusses zu einer Klagsstattgebung gelangte, hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung positiv festgestellt, dass der Vater der Klägerin den gegenständlichen Verkehrsunfall mit größter Wahrscheinlichkeit infolge einer initialen Bewusstlosigkeit, die von einem Schlaganfall herstammte, verursachte. Auch wenn das Berufungsgericht rechtlich folgerte, die Beklagte habe „zumindest mittels prima-facie-Beweises" den von ihr geforderten Nachweis erbracht, kann auf Grund der Diktion „mit größter Wahrscheinlichkeit" kein Zweifel daran bestehen, dass das Berufungsgericht das erforderliche Beweismaß für die Annahme einer Bewusstseinsstörung jedenfalls als erfüllt angesehen hat (vgl die Erwägungen zum richterlichen Beweismaß in 7 Ob 260/04t: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit [RIS-Justiz RS0110701]. Da „hohe Wahrscheinlichkeit" keine objektive Größe darstellt und daher einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite innewohnt, ist zu konstatieren, dass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall das erforderliche Beweismaß von der Beklagten für erfüllt erachtet und ist also davon ausgegangen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis des Risikoausschlusses erbracht hat. Die Ausführungen der Mängelrüge stellen in Wahrheit lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, diese - irreversible - Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.Den vorliegenden Rechtsstreit entscheidet allein, ob der Einwand der Beklagten, der Unfall sei auf eine Bewusststeinsstörung des Vaters der Klägerin (verunfallter Lenker) zurückzuführen gewesen, zutrifft oder nicht. Während das Erstgericht diesbezüglich eine negative Feststellung traf und zufolge der Beweispflicht der Beklagten für das Vorliegen des Risikoausschlusses zu einer Klagsstattgebung gelangte, hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung positiv festgestellt, dass der Vater der Klägerin den gegenständlichen Verkehrsunfall mit größter Wahrscheinlichkeit infolge einer initialen Bewusstlosigkeit, die von einem Schlaganfall herstammte, verursachte. Auch wenn das Berufungsgericht rechtlich folgerte, die Beklagte habe „zumindest mittels prima-facie-Beweises" den von ihr geforderten Nachweis erbracht, kann auf Grund der Diktion „mit größter Wahrscheinlichkeit" kein Zweifel daran bestehen, dass das Berufungsgericht das erforderliche Beweismaß für die Annahme einer Bewusstseinsstörung jedenfalls als erfüllt angesehen hat vergleiche die Erwägungen zum richterlichen Beweismaß in 7 Ob 260/04t: Das Regelbeweismaß der ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit [RIS-Justiz RS0110701]. Da „hohe Wahrscheinlichkeit" keine objektive Größe darstellt und daher einem solchen Regelbeweismaß eine gewisse Bandbreite innewohnt, ist zu konstatieren, dass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe" Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall das erforderliche Beweismaß von der Beklagten für erfüllt erachtet und ist also davon ausgegangen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis des Risikoausschlusses erbracht hat. Die Ausführungen der Mängelrüge stellen in Wahrheit lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, diese - irreversible - Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
Anmerkung
E83007 7Ob286.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00286.06V.1220.000Dokumentnummer
JJT_20061220_OGH0002_0070OB00286_06V0000_000