Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*****GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Dr. Stephan K*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, als zu ***** des Landesgerichts Innsbruck bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, wegen Räumung, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006, GZ 54 R 183/06k, 54 R 210/06f und 54 R 211/06b-71, womit die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Mai 2006, GZ 17 C 1319/04-53, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekursbeantwortungen der klagenden Partei sowie der zweitbeklagten Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Beschlussfassung über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen die Zurückweisung ihrer Berufung am 13. 11. 2006 langten beim Obersten Gerichtshof Rekursbeantwortungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei ein. Abgesehen davon, dass die bereits erfolgte Sachentscheidung einer Berücksichtigung dieser Rekursbeantwortungen entgegensteht, ist - wie in der zitierten Sachentscheidung eingehend dargelegt - der Rekurs im vorliegenden Fall einseitig. Die unzulässigen Rekursbeantwortungen waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E82963 6Ob265.06y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00265.06Y.1221.000Dokumentnummer
JJT_20061221_OGH0002_0060OB00265_06Y0000_000