TE OGH 2006/12/21 3R300/06z

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Weißenbach und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei ***** L***** vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei ***** G***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 1.878,02 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 25. Oktober 2006, 3 C 40/06 m-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:

"3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 426,78 (darin enthalten EUR 48,36 an USt und EUR 136,64 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 177,98 (darin enthalten EUR 29,66 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Gegenstand des Rechtsstreites sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 21.09.2005, an dem der Kläger als Radfahrer und der Beklagte als PKW-Lenker beteiligt waren. Noch vor Klagseinbringung überwies die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Zuge der zwischen ihr und dem Klagsvertreter geführten Vergleichsverhandlungen EUR 2.145,-- an den Klagsvertreter, der diesen Betrag jedoch mit dem Hinweis, es handle sich um eine unzulässige Teilzahlung, zurücküberwies.

Nachdem der Kläger mit der am 11.01.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage seine Ansprüche geltend gemacht hatte, anerkannte und bezahlte der Beklagte einen Betrag von EUR 2.145,--, der am 15.02.2006 beim Klagsvertreter einlangte. Mit Schriftsatz vom 16.03.2006 dehnte der Kläger das Klagebegehren auf EUR 3.845,22 sA aus, ohne dabei die erfolgte Zahlung zu berücksichtigen. Erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 27.03.2006 schränkte er das Klagebegehren um EUR 2.145,-- auf EUR 1.700,22 sA ein. Unmittelbar vor dem Schluss der Verhandlung dehnte er dann sein Begehren auf EUR 1.878,02 sA aus.

Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.813,26 sA an den Kläger und wies das Mehrbegehren von EUR 81,26 sA ab. Die Kostenentscheidung stützte es auf § 43 Abs 2 ZPO und führte dazu aus, dass der Kläger in allen Prozessphasen nur geringfügig unterlegen sei und daher vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages erhalte. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Teilzahlung anzunehmen.Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 1.813,26 sA an den Kläger und wies das Mehrbegehren von EUR 81,26 sA ab. Die Kostenentscheidung stützte es auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO und führte dazu aus, dass der Kläger in allen Prozessphasen nur geringfügig unterlegen sei und daher vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages erhalte. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Teilzahlung anzunehmen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den dem Kläger zustehenden Kostenersatz mit lediglich EUR 426,78, in eventu mit EUR 1.132,45 zu bestimmen. Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Kostenrekurs kommt Berechtigung zu.

Zutreffend verweist der Rekurswerber darauf, dass die vom Erstgericht und vom Rekursgegner vertretene Rechtsansicht, wonach ein Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Teilzahlungen anzunehmen, als überholt anzusehen ist. In seiner Entscheidung 3 Ob 58/06 k hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass der Gläubiger einer Geldforderung gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt ist, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. Demzufolge wäre der Klagsvertreter im hier zu beurteilenden Fall verpflichtet gewesen, die Überweisung des - im Verhältnis zur Gesamtschuld nicht geringfügigen - Betrags von EUR 2.145,-- anzunehmen.Zutreffend verweist der Rekurswerber darauf, dass die vom Erstgericht und vom Rekursgegner vertretene Rechtsansicht, wonach ein Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Teilzahlungen anzunehmen, als überholt anzusehen ist. In seiner Entscheidung 3 Ob 58/06 k hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass der Gläubiger einer Geldforderung gemäß Paragraph 1415, erster Satz ABGB nicht berechtigt ist, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. Demzufolge wäre der Klagsvertreter im hier zu beurteilenden Fall verpflichtet gewesen, die Überweisung des - im Verhältnis zur Gesamtschuld nicht geringfügigen - Betrags von EUR 2.145,-- anzunehmen.

Ausgehend vom Wortlaut dieser oberstgerichtlichen Entscheidung wirkte die vor Klagseinbringung erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten schuldbefreiend. Selbst wenn man davon ausginge, dass für eine teilweise Erfüllung der Ansprüche des Klägers die Hinterlegung des vom Klagsvertreter zurücküberwiesenen Betrages bei Gericht erforderlich gewesen wäre, ist damit für den Kläger in Bezug auf seinen Kostenersatzanspruch nichts gewonnen. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen gemäß § 1419 ABGB die widrigen Folgen auf ihn. Das bedeutet nach Ansicht des Rekursgerichtes, dass die erfolgte Teilzahlung bei der Kostenentscheidung jedenfalls zu berücksichtigen ist. Anerkennt der Beklagte - wie hier - den zurücküberwiesenen Betrag bei erster Gelegenheit und leistet dementsprechend neuerlich Zahlung, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem von Anfang an unstrittigen Betrag bereits in der ersten, die Klage umfassenden Prozessphase als unterliegend zu betrachten ist.Ausgehend vom Wortlaut dieser oberstgerichtlichen Entscheidung wirkte die vor Klagseinbringung erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten schuldbefreiend. Selbst wenn man davon ausginge, dass für eine teilweise Erfüllung der Ansprüche des Klägers die Hinterlegung des vom Klagsvertreter zurücküberwiesenen Betrages bei Gericht erforderlich gewesen wäre, ist damit für den Kläger in Bezug auf seinen Kostenersatzanspruch nichts gewonnen. Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen gemäß Paragraph 1419, ABGB die widrigen Folgen auf ihn. Das bedeutet nach Ansicht des Rekursgerichtes, dass die erfolgte Teilzahlung bei der Kostenentscheidung jedenfalls zu berücksichtigen ist. Anerkennt der Beklagte - wie hier - den zurücküberwiesenen Betrag bei erster Gelegenheit und leistet dementsprechend neuerlich Zahlung, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem von Anfang an unstrittigen Betrag bereits in der ersten, die Klage umfassenden Prozessphase als unterliegend zu betrachten ist.

Der Kläger hat EUR 3.145,22 eingeklagt und ist im ersten Verfahrensabschnitt mit lediglich EUR 1.022,--, sohin mit 32 % durchgedrungen. Dem Beklagten stehen daher in der ersten Prozessphase 36 % der Einspruchskosten, die im Rekurs zutreffend mit EUR 110,06 errechnet werden, zu, während der Kläger Anspruch auf Ersatz von 32 % der Pauschalgebühr, das sind EUR 40,64, hat. Obwohl vorprozessuale Gutachterkosten nicht zu den in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten Auslagen zählen, ist auch der vom Rekurswerber selbst zugestandene Betrag von EUR 96,-- zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Der dem Rekursgegner zustehende Barauslagenersatzanspruch beläuft sich daher auf insgesamt EUR 136,64.Der Kläger hat EUR 3.145,22 eingeklagt und ist im ersten Verfahrensabschnitt mit lediglich EUR 1.022,--, sohin mit 32 % durchgedrungen. Dem Beklagten stehen daher in der ersten Prozessphase 36 % der Einspruchskosten, die im Rekurs zutreffend mit EUR 110,06 errechnet werden, zu, während der Kläger Anspruch auf Ersatz von 32 % der Pauschalgebühr, das sind EUR 40,64, hat. Obwohl vorprozessuale Gutachterkosten nicht zu den in Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO genannten Auslagen zählen, ist auch der vom Rekurswerber selbst zugestandene Betrag von EUR 96,-- zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Der dem Rekursgegner zustehende Barauslagenersatzanspruch beläuft sich daher auf insgesamt EUR 136,64.

Für den Schriftsatz vom 16.03.2006 besteht kein Kostenersatzanspruch des Klägers, da er das Klagebegehren trotz der bereits am 15.02.2006 neuerlich erfolgten und diesmal angenommenen Zahlung von EUR 2.145,-- nicht entsprechend einschränkte und er in dieser Prozessphase als überwiegend unterlegen anzusehen ist. Im letzten Verfahrensabschnitt, der die Tagsatzung vom 27.03.2006 umfasst, steht dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO ein voller Kostenersatz zu. Der Rekurswerber billigte ihm dafür netto EUR 333,12, sohin mehr als der Kläger dafür verzeichnete, zu. Auf die im Kostenrekurs relevierte Frage, ob dem Kläger für die Teilnahme an der Verhandlung vom 27.03.2006 ein Einheitssatz von 120 % zusteht, muss daher nicht weiter eingegangen werden.Für den Schriftsatz vom 16.03.2006 besteht kein Kostenersatzanspruch des Klägers, da er das Klagebegehren trotz der bereits am 15.02.2006 neuerlich erfolgten und diesmal angenommenen Zahlung von EUR 2.145,-- nicht entsprechend einschränkte und er in dieser Prozessphase als überwiegend unterlegen anzusehen ist. Im letzten Verfahrensabschnitt, der die Tagsatzung vom 27.03.2006 umfasst, steht dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ein voller Kostenersatz zu. Der Rekurswerber billigte ihm dafür netto EUR 333,12, sohin mehr als der Kläger dafür verzeichnete, zu. Auf die im Kostenrekurs relevierte Frage, ob dem Kläger für die Teilnahme an der Verhandlung vom 27.03.2006 ein Einheitssatz von 120 % zusteht, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

Saldiert man die wechselseitigen Kostenersatzansprüche, ergibt sich der vom Rekurswerber errechnete Betrag von EUR 426,78. Dem Kostenrekurs ist sohin Folge zu geben und die bekämpfte Kostenentscheidung im beantragten Sinn abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraph 11, RATG.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE00164 03r03006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:00300R00300.06Z.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_LG00929_00300R00300_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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