TE OGH 2006/12/21 3Ob266/06y

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I***** Srl, *****, Italien, vertreten durch Mag. Edda Grimm, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Erwin S*****, vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 33.600 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. August 2006, GZ 22 R 233/06b-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 22. Mai 2006, GZ 2 E 136/05z-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht verfügte Vollstreckbarerklärung des Ricorso per Decreto Ingiuntivo (Zahlungsbefehls) des italienischen Tribunale di Udine vom 16. September 2004, Zl. 4228/04, für Österreich und die aufgrund dieses Exekutionstitels erlassenen Exekutionsbewilligungen (Fahrnis- und Forderungsexekution sowie zwangsweise Pfandrechtsbegründung). Der gegen die Konformatsentscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zufolge § 84 Abs 4 EO nicht absolut, jedoch aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht verfügte Vollstreckbarerklärung des Ricorso per Decreto Ingiuntivo (Zahlungsbefehls) des italienischen Tribunale di Udine vom 16. September 2004, Zl. 4228/04, für Österreich und die aufgrund dieses Exekutionstitels erlassenen Exekutionsbewilligungen (Fahrnis- und Forderungsexekution sowie zwangsweise Pfandrechtsbegründung). Der gegen die Konformatsentscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zufolge Paragraph 84, Absatz 4, EO nicht absolut, jedoch aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Den Einwand, der Zahlungsbefehl des italienischen Gerichts sei wegen Überschreitung der Zustellfrist von 90 Tagen des § 644 ital. ZPO unwirksam, hätte der Verpflichtete nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts wegen der im § 84 Abs 2 Z 2 EO angeordneten Eventualmaxime schon im Rekurs im 1. Rechtsgang erheben müssen (RIS-Justiz RS0120291; Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 30 und 32).1. Den Einwand, der Zahlungsbefehl des italienischen Gerichts sei wegen Überschreitung der Zustellfrist von 90 Tagen des Paragraph 644, ital. ZPO unwirksam, hätte der Verpflichtete nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts wegen der im Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO angeordneten Eventualmaxime schon im Rekurs im 1. Rechtsgang erheben müssen (RIS-Justiz RS0120291; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 84, Rz 30 und 32).

2. Als aktenwidrig bekämpft der Revisionsrekurswerber die Feststellungen des Erstgerichts über den Zustellvorgang am 14. Februar 2005, die durch die Aussagen des Verpflichteten und der vernommenen Postbediensteten nicht gedeckt seien. Auch die Verneinung einer Aktenwidrigkeit steht mit der oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können eine Aktenwidrigkeit nicht begründen (10 ObS 340/01z mwN). Schlussfolgerungen des Gerichts bilden nicht den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043256), dies sogar dann, wenn die Schlussfolgerungen falsch sein sollten (Kodek in Rechberger2, § 471 ZPO Rz 7 mwN).2. Als aktenwidrig bekämpft der Revisionsrekurswerber die Feststellungen des Erstgerichts über den Zustellvorgang am 14. Februar 2005, die durch die Aussagen des Verpflichteten und der vernommenen Postbediensteten nicht gedeckt seien. Auch die Verneinung einer Aktenwidrigkeit steht mit der oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können eine Aktenwidrigkeit nicht begründen (10 ObS 340/01z mwN). Schlussfolgerungen des Gerichts bilden nicht den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043256), dies sogar dann, wenn die Schlussfolgerungen falsch sein sollten (Kodek in Rechberger2, Paragraph 471, ZPO Rz 7 mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E829583Ob266.06y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.220XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00266.06Y.1221.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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