Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Johann R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hofstätter und Kohlfürst Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen Leistung (EUR 9.447,47) und Feststellung (Streitwert EUR 1.453,46, Gesamtstreitwert EUR 10.900,93), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2006, GZ 5 R 21/06d-77, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Dezember 2005, GZ 33 Cg 158/01m-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13. 5. 1998 von der Beklagten 131/1000stel Anteile an der Liegenschaft in 1190 Wien, *****. Gemäß Punkt 22 der Ausstattungsliste waren die Fußbodenbeläge 10 mm stark, Vollholzeiche oder gleichwertig auszuführen.
Nach Übergabe der Wohnung rügte der Kläger unter anderem das „Aufstellen" einzelner Parkettbodenbretter sowie das Ablösen einzelner Bretter von der Unterlage.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 9.447,47 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für weitere Schäden. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren neuerlich ab. Dabei ging es im Wesentlichen vom folgenden Sachverhalt aus:
Das Parkett haftet festverklebt auf dem Estrich. Vereinzelt sind beim Abklopfen im Wohnzimmer Hohlstellen hörbar, jedoch keine Ablösungen feststellbar. Dies ist vermutlich auf Klebermangel zurückzuführen und betrifft eine Gesamtfläche von 0,284 m² oder 0,41 % der Gesamtfläche. Die Verklebung der Stäbe ist visuell mangelfrei und kraftschlüssig. Es bestehen auch keine Überschreitungen der vorgeschriebenen Toleranz laut Ö-Norm B 2232 Teil 2.2.3.8.1.7.
Der Estrich weist eine nicht sehr harte Oberfläche auf. Bedingt durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Untergrundvorbereitung weist der Estrich eine verminderte Haftzugfestigkeit auf. Eine Behebung der mangelhaften Oberflächenbeschaffenheit des Estrich ist lediglich durch Entfernung des gesamten Fußbodens, Oberflächennachbehandlung und Neuverlegung des Parkettbodens möglich. In diesem Zusammenhang kann eine Verminderung der Lebensdauer des Fußbodens um ca 20 % erwartet werden. Bei üblichem Gebrauch ist nicht zu erwarten, dass sich eine Stufenbildung mit Stolpergefahr ergibt. Es können weder optische noch sonstige Mängel festgestellt werden und sind keine über das übliche Ausmaß hinausgehenden Veränderungen oder Verschlechterungen des Zustands zu erwarten.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass nach den Feststellungen keine Behinderung des ordentlichen Gebrauchs des angebrachten Parkettbodens gegeben sei. Damit liege kein wesentlicher Mangel vor. Die gegebene Mangelhaftigkeit sei lediglich durch Neuherstellung des gesamten Fußbodens zu beseitigen. Dies rechtfertige, diese Mangelhaftigkeit als unbehebbar einzustufen. Da der Kläger ausdrücklich keine Preisminderung, sondern lediglich das Deckungskapital für eine vorzunehmende Verbesserung begehre, sei ein Verbesserungsanspruch nicht zu gewähren, sondern das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein wesentlicher Mangel iSd §§ 932, 1167 ABGB (aF) liege nicht vor. Nach § 1167 ABGB könne eine Verbesserung nur dann gefordert werden, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands sei nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es sei vor allem auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Ein Verbesserungsanspruch fehle, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil stehe, den für ihn der Mangel bedeute (unter Berufung auf RIS-Justiz RS0022044). Der im vorliegenden Fall durch Entfernen des gesamten Fußbodens und dessen Neuerrichtung erforderliche Aufwand stehe in keiner Relation zu dem für den Kläger erzielbaren Vorteil des Ausgleichs der um 20 % reduzierten Lebensdauer des Parketts.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein wesentlicher Mangel iSd Paragraphen 932,, 1167 ABGB (aF) liege nicht vor. Nach Paragraph 1167, ABGB könne eine Verbesserung nur dann gefordert werden, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands sei nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es sei vor allem auf die Wichtigkeit der Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Ein Verbesserungsanspruch fehle, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil stehe, den für ihn der Mangel bedeute (unter Berufung auf RIS-Justiz RS0022044). Der im vorliegenden Fall durch Entfernen des gesamten Fußbodens und dessen Neuerrichtung erforderliche Aufwand stehe in keiner Relation zu dem für den Kläger erzielbaren Vorteil des Ausgleichs der um 20 % reduzierten Lebensdauer des Parketts.
Mit Beschluss vom 10. 10. 2006 ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, die Frage der Abgrenzung von Verhältnismäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwands stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:Mit Beschluss vom 10. 10. 2006 ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, die Frage der Abgrenzung von Verhältnismäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit des Behebungsaufwands stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des § 1167 ABGB (aF), wonach Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, auf Verbesserungsansprüche nach § 932 ABGB analog anzuwenden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018729). Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig" sein (RIS-Justiz RS0022044). Auf Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt (3 Ob 91/02g); es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen (6 Ob 147/04t). Demgegenüber reicht der Umstand, dass die Verbesserung hohe Kosten verursacht, für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands regelmäßig nicht aus (7 Ob 654/79; RIS-Justiz RS0022063). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0021717). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 110/02y). Der vorliegende Fall wirft daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des Paragraph 1167, ABGB (aF), wonach Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, auf Verbesserungsansprüche nach Paragraph 932, ABGB analog anzuwenden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018729). Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig" sein (RIS-Justiz RS0022044). Auf Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt (3 Ob 91/02g); es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen (6 Ob 147/04t). Demgegenüber reicht der Umstand, dass die Verbesserung hohe Kosten verursacht, für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands regelmäßig nicht aus (7 Ob 654/79; RIS-Justiz RS0022063). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen (RIS-Justiz RS0021717). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 110/02y). Der vorliegende Fall wirft daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität auf, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E83054 6Ob274.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00274.06X.1221.000Dokumentnummer
JJT_20061221_OGH0002_0060OB00274_06X0000_000