Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in Verlassenschaftssache nach dem am 11. Februar 2001 verstorbenen Josef K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des vormaligen Verlassenschaftskurators Hon. Prof. DDDr. Dieter G. K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2006, GZ 5 R 196/06g-119, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 9. Jänner 2006, GZ 14 A 98/01h-111, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zufolge § 205 AußStrG 2003 finden im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren abgesehen von den in § 203 Abs 7 leg. cit. angeführten Regeln des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf das Datum des Ablebens des Erblassers noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 Anwendung.Zufolge Paragraph 205, AußStrG 2003 finden im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren abgesehen von den in Paragraph 203, Absatz 7, leg. cit. angeführten Regeln des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf das Datum des Ablebens des Erblassers noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 Anwendung.
Rechtliche Beurteilung
Der längst rechtskräftig seines Amts enthobene Verlassenschaftskurators wendete sich schon in seinem Rekurs erkennbar nur insoweit gegen den Beschluss des Erstgerichts, als dieses das ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erbin zu Gericht annahm. Er kann ein Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp in dessen sein Rechtsmittel zurückweisender Entscheidung nicht darlegen. Wie der erkennenden Senat schon ihm selbst gegenüber entschied (3 Ob 91/04k), hätte er im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nur dann Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation, wenn das Verfahren und die dort ergangenen gerichtlichen Verfügungen in seine subjektiven Rechte eingriffen (stRsp, 6 Ob 34/01w = ZIK 2001, 213 u.v.a., RIS-Justiz RS0006641). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (aaO [T9]). Nur solche vermag der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis darzulegen, seine Entlohnung als Kurator hänge auch vom Umfang der Verlassenschaft ab. Im Übrigen bezieht er sich bei seinen Ausführungen auf die §§ 266, 267 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, die mangels einer Ausnahmebestimmung nach dessen Art XVIII § 1 auf seinen Anspruch nicht mehr anzuwenden sind.Der längst rechtskräftig seines Amts enthobene Verlassenschaftskurators wendete sich schon in seinem Rekurs erkennbar nur insoweit gegen den Beschluss des Erstgerichts, als dieses das ergänzte eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erbin zu Gericht annahm. Er kann ein Abweichen der zweiten Instanz von höchstgerichtlicher Rsp in dessen sein Rechtsmittel zurückweisender Entscheidung nicht darlegen. Wie der erkennenden Senat schon ihm selbst gegenüber entschied (3 Ob 91/04k), hätte er im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich nur dann Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation, wenn das Verfahren und die dort ergangenen gerichtlichen Verfügungen in seine subjektiven Rechte eingriffen (stRsp, 6 Ob 34/01w = ZIK 2001, 213 u.v.a., RIS-Justiz RS0006641). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (aaO [T9]). Nur solche vermag der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis darzulegen, seine Entlohnung als Kurator hänge auch vom Umfang der Verlassenschaft ab. Im Übrigen bezieht er sich bei seinen Ausführungen auf die Paragraphen 266,, 267 ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135, die mangels einer Ausnahmebestimmung nach dessen Art römisch XVIII Paragraph eins, auf seinen Anspruch nicht mehr anzuwenden sind.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E82924 3Ob262.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00262.06K.1221.000Dokumentnummer
JJT_20061221_OGH0002_0030OB00262_06K0000_000