Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 22 Cg 197/06d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Mag. Markus Gregorcic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 665,66 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 22 Cg 197/06d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Mag. Markus Gregorcic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 665,66 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage wird der Bund auf Zahlung von 665,66 EUR sA in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Schaden resultiere aus einer in einem Zivilprozess ergangenen nichtigen Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht. Daher werde gemäß § 9 Abs 4 AHG die Delegierung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht Graz an ein anderes Landesgericht in dessen Sprengel beantragt. Allerdings sei deren Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nach § 31 Abs 2 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „wegen der als gerichtsnotorisch zu bezeichnenden Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsrechtsstreit zweckmäßig, weil im Fall einer Delegierung an das Landesgericht Leoben oder an das Landesgericht Klagenfurt „nicht gewährleistet" sei, dass „der zur Entscheidung berufene Richter unbefangen" erkennen werde. Es bestehe „ein Naheverhältnis zwischen den Richtern" der Landesgerichte Klagenfurt und Leoben, „da sich sämtliche Richter dieser Landesgerichte und auch sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Graz kennen, gemeinsame Veranstaltungen besuchen und gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare besuchen". Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 24. 10. 2006 - gestützt auf § 9 Abs 4 AHG - dem Oberlandesgericht Graz vor. Dieser Gerichtshof leitete den Akt mit Verfügung vom 13. 12. 2006 an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „auch auf § 9 Abs 4 AHG gestützten Antrag auf Delegierung an einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegenen Gerichtshof" weiter. In Ansehung des Delegierungsantrags gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN liegen keine Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei vor. Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage wird der Bund auf Zahlung von 665,66 EUR sA in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Schaden resultiere aus einer in einem Zivilprozess ergangenen nichtigen Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht. Daher werde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht Graz an ein anderes Landesgericht in dessen Sprengel beantragt. Allerdings sei deren Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 31, Absatz 2, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „wegen der als gerichtsnotorisch zu bezeichnenden Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsrechtsstreit zweckmäßig, weil im Fall einer Delegierung an das Landesgericht Leoben oder an das Landesgericht Klagenfurt „nicht gewährleistet" sei, dass „der zur Entscheidung berufene Richter unbefangen" erkennen werde. Es bestehe „ein Naheverhältnis zwischen den Richtern" der Landesgerichte Klagenfurt und Leoben, „da sich sämtliche Richter dieser Landesgerichte und auch sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Graz kennen, gemeinsame Veranstaltungen besuchen und gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare besuchen". Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 24. 10. 2006 - gestützt auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG - dem Oberlandesgericht Graz vor. Dieser Gerichtshof leitete den Akt mit Verfügung vom 13. 12. 2006 an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „auch auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG gestützten Antrag auf Delegierung an einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegenen Gerichtshof" weiter. In Ansehung des Delegierungsantrags gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN liegen keine Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei vor. Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die Anträge des Klägers in der Delegierungsfrage dahin zu verstehen, dass sich der auf § 9 Abs 4 AHG gestützte Antrag an das Oberlandesgericht Graz richtet, dieser Antrag jedoch nur dann zum Tragen kommen soll, falls der Oberste Gerichtshof keine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz nach § 31 Abs 1 und 2 JN beschließen sollte.1. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die Anträge des Klägers in der Delegierungsfrage dahin zu verstehen, dass sich der auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG gestützte Antrag an das Oberlandesgericht Graz richtet, dieser Antrag jedoch nur dann zum Tragen kommen soll, falls der Oberste Gerichtshof keine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN beschließen sollte.
2. Eine auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich mögliche Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (vgl Schragel, AHG³ § 9 Rz 248) darf nur erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichterte. Ein Antrag auf Delegierung kann aber mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (zuletzt etwa 7 Nc 16/05w; siehe ferner RIS-Justiz RS0073042; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 8; Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4). Lediglich dann, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, muss eine Rechtssache gemäß § 30 JN von Amts wegen an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden (7 Nc 16/05w mwN). Soweit sich der Kläger auch auf letztere Bestimmung stützt, ist festzuhalten, dass deren Tatbestand erst Bedeutung erlangen kann, wenn sich nach Delegierungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG herausstellen sollte, dass die Landesgerichte Leoben und Klagenfurt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach § 30 JN gehindert sein sollten.2. Eine auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich mögliche Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit vergleiche Schragel, AHG³ Paragraph 9, Rz 248) darf nur erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichterte. Ein Antrag auf Delegierung kann aber mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (zuletzt etwa 7 Nc 16/05w; siehe ferner RIS-Justiz RS0073042; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 8; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4). Lediglich dann, wenn ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, muss eine Rechtssache gemäß Paragraph 30, JN von Amts wegen an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden (7 Nc 16/05w mwN). Soweit sich der Kläger auch auf letztere Bestimmung stützt, ist festzuhalten, dass deren Tatbestand erst Bedeutung erlangen kann, wenn sich nach Delegierungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG herausstellen sollte, dass die Landesgerichte Leoben und Klagenfurt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach Paragraph 30, JN gehindert sein sollten.
3. Eine nicht näher erläuterte, „als gerichtsnotorisch zu bezeichnende Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsverfahren kann eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach deren voranstehend erörterten Sinn jedenfalls nicht rechtfertigen. Im Übrigen stützt sich der Kläger lediglich auf Ablehnungsgründe. Dessen - im Licht der Erwägungen unter 2. - offenkundig unberechtigter Antrag ist somit abzuweisen, ohne dass es noch der Einholung von Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei nach § 31 Abs 3 JN bedurfte, wären doch aus solchen Äußerungen keine weiteren Aufschlüsse für die Erledigung eines schon nach dem bisherigen Akteninhalt offenkundig unberechtigten Delegierungsantrags zu gewinnen gewesen (vgl zuletzt 7 Nc 16/05w [nur zur Äußerung des Erstgerichts]).3. Eine nicht näher erläuterte, „als gerichtsnotorisch zu bezeichnende Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsverfahren kann eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach deren voranstehend erörterten Sinn jedenfalls nicht rechtfertigen. Im Übrigen stützt sich der Kläger lediglich auf Ablehnungsgründe. Dessen - im Licht der Erwägungen unter 2. - offenkundig unberechtigter Antrag ist somit abzuweisen, ohne dass es noch der Einholung von Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei nach Paragraph 31, Absatz 3, JN bedurfte, wären doch aus solchen Äußerungen keine weiteren Aufschlüsse für die Erledigung eines schon nach dem bisherigen Akteninhalt offenkundig unberechtigten Delegierungsantrags zu gewinnen gewesen vergleiche zuletzt 7 Nc 16/05w [nur zur Äußerung des Erstgerichts]).
Anmerkung
E82730 1Nc124.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00124.06K.1221.000Dokumentnummer
JJT_20061221_OGH0002_0010NC00124_06K0000_000