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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des G J, geboren 1971, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des zur hg. Zl. VH 2007/18/0131 protokollierten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2007, Zl. SD 1500/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2007 wurde gegen die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 4. Mai 2007 zugestellt.
Mit dem am 16. Mai 2007 zur Post gegebenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid. Mit der am 12. Juni 2007 zugestellten Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde der Antragstellerin aufgetragen, den Verfahrenshilfeantrag binnen zwei Wochen durch Vorlage einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des anzufechtenden Bescheides zu verbessern. Diese Frist ist am 26. Juni 2007 abgelaufen.
Mit dem am 12. Juli 2007 überreichten gegenständlichen Antrag vom 11. Juli 2007 begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Verbesserungsfrist und bringt dazu vor, sie habe das Vollmachtsverhältnis zu dem sie im fremdenpolizeilichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt aus Kostengründen beendet und kurz danach den oben erwähnten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Sie sei seit Jahren psychisch krank und in ärztlicher Behandlung. Auf Grund der Medikamenteneinnahme sei sie einem Irrtum unterlegen und habe die Bedeutung des Verbesserungsauftrages nicht richtig erkennen und dementsprechend handeln können. Aus diesem Grund, aber auch wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse - sie könne fast gar nicht lesen - habe sie die zweiwöchige Verbesserungsfrist ungenützt verstreichen lassen. Erst am Tag vor der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages habe sie durch eine Freundin erfahren "worum es wirklich geht".
Diesem Antrag wurde ein Schreiben der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Spomenka S. beigelegt, worin bestätigt wird, dass die Antragstellerin "letzte Wochen desorientiert, nervös, ausgesprochen ängstlich ist und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte".
Die versäumte Handlung, nämlich die Vorlage einer Kopie des anzufechtenden Bescheides, wurde gleichzeitig mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nachgeholt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zunächst sei ausgeführt, dass die geltend gemachten schlechten Deutschkenntnisse der Antragstellerin keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1089, E. 71 ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur, die auch hier maßgeblich ist).
Die nach dem Antragsvorbringen seit Jahren bestehende nicht näher konkretisierte psychische Erkrankung könnte nur dann als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn von § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin zur Gänze ausgeschlossen und sie deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1998, Zlen. 97/18/0557, 0558.)
Ein derartiger gänzlicher Ausschluss des Dispositionsfähigkeit wurde von der Antragstellerin nicht einmal behauptet, beruft sie sich doch darauf, die Frist nicht nur wegen ihrer psychischen Erkrankung, sondern auch wegen der schlechten Deutschkenntnisse versäumt zu haben. Auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, wonach die Antragstellerin "letzte Wochen desorientiert, nervös, ausgesprochen ängstlich" gewesen sei und "ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte", ergibt sich nicht eindeutig, dass die Dispositionsfähigkeit während des Laufes der zweiwöchigen Verbesserungsfrist gänzlich ausgeschlossen gewesen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, der nicht gegen einen anderen ausgewechselt werden darf und nur im Rahmen des innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erstatteten Vorbringens zu prüfen ist (Hauer/Leukauf, a.a.O., S. 1093, E. 7 ff zu § 71 Abs. 2 AVG), liegt somit nicht vor.
Da dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erforderlichen Unterfertigung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages durch einen Rechtsanwalt.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180463.X00Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008