Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr.Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Kroner Irsigler Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Christoph G*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in Linz, wegen EUR 30.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 4 R 76/06h-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der als erheblich relevierten Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Formvorbehaltes im Sinne des § 884 ABGB, die stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu lösen ist und daher im Regelfall die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt (9 Ob 19/02p; 10 Ob 140/05v), kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu.2. Der als erheblich relevierten Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Formvorbehaltes im Sinne des Paragraph 884, ABGB, die stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu lösen ist und daher im Regelfall die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt (9 Ob 19/02p; 10 Ob 140/05v), kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu.
Aus den Feststellungen ist auch ohne die Annahme eines Formvorbehaltes nicht ableitbar, dass zwischen den vormaligen Wohnungseigentumsbewerbern und dem Beklagten ein mündlicher Vertrag über die Übertragung des Anwartschaftsrechts zustande kam. Ist doch eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragspunkte Einigkeit besteht (RIS-Justiz RS0038607, zuletzt 7 Ob 69/05f). Davon kann aber keine Rede sein, wenn sich ein Teil der potentiellen Vertragspartner zu den (alternativen) Vertragsentwürfen des anderen, der diese seinerseits noch mit seinem Anwalt „finalisieren" wollte, noch gar nicht geäußert hat. Im Übrigen hat die mit den Vertragsverhandlungen betraute klagende Partei, die nach eigenem Prozessvorbringen als Maklerin fungierte (ON 5 S 6), nicht einmal behauptet, mit einer Abschlussvollmacht ausgestattet gewesen zu sein. Der festgestellte Vorschlag des Beklagten, dass sie sich für die vorgesehene Vertragsunterzeichnung eine solche ausstellen lassen möge, spricht für das Gegenteil.
3. Die klagende Partei zeigt aber auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, soweit sie den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch auf culpa in contrahendo stützt.3. Die klagende Partei zeigt aber auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, soweit sie den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch auf culpa in contrahendo stützt.
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung 10 Ob 10/05a = EvBl 2005/158 = JBl 2005, 716 die Rechtsprechung zur Haftung wegen einseitigen Abbruches von Vertragsverhandlungen ausführlich dargestellt. Danach setzt die Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo einen Vertrauenstatbestand voraus, an den angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese sind etwa dann erfüllt, wenn sich der Schutzpflichtige schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist, oder den getätigten Dispositionen zustimmt.
Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Feststellungen bieten insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten die Absicht seiner potentiellen Vertragspartner, schon vor einer vertraglichen Einigung vom Anwartschaftsvertrag zurückzutreten, erkennbar war. Bei dieser Sachlage wirft aber die Revisionsbehauptung, der Beklagte habe seine Verhandlungspartner „in Sicherheit gewiegt", keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS-Justiz RS0014680).Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Feststellungen bieten insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten die Absicht seiner potentiellen Vertragspartner, schon vor einer vertraglichen Einigung vom Anwartschaftsvertrag zurückzutreten, erkennbar war. Bei dieser Sachlage wirft aber die Revisionsbehauptung, der Beklagte habe seine Verhandlungspartner „in Sicherheit gewiegt", keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RIS-Justiz RS0014680).
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E83016European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00160.06B.1221.000Im RIS seit
20.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021