TE OGH 2006/12/21 6Ob277/06p

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei m*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 26.000 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 1 R 214/05f-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juni 2005, GZ 18 Cg 165/04h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818, RS0042721, RS0031891). Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, das der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt (RIS-Justiz RS0119007). In der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 98/04x hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (§ 26 TKG 2003), keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt.Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818, RS0042721, RS0031891). Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, das der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt (RIS-Justiz RS0119007). In der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 98/04x hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (Paragraph 26, TKG 2003), keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt.

Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung ausreichen (RIS-Justiz RS0103384); zumal der Rechtsmittelwerber nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (3 Ob 59/06g). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Rahmen der Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen, ohne dass dabei auf flankierende Maßnahmen des Unternehmers wie eine entsprechende Belehrung der Kunden bedacht zu nehmen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016590). Die Revisionswerberin vermag daher keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kann auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung ausreichen (RIS-Justiz RS0103384); zumal der Rechtsmittelwerber nicht mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (3 Ob 59/06g). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Rahmen der Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen, ohne dass dabei auf flankierende Maßnahmen des Unternehmers wie eine entsprechende Belehrung der Kunden bedacht zu nehmen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016590). Die Revisionswerberin vermag daher keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E82815 6Ob277.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00277.06P.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_OGH0002_0060OB00277_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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