Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Lindner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) G***** F*****, ***** und 2) G***** F*****beide wohnhaft ***** und vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, wider die beklagte Partei V***** der V***** Wien, ***** vertreten durch Gloß Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Kosten (Streitwert EUR 1.460,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.901,33 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 17.7.2006 zu 1 Cg 29/05a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 658,30 (darin enthalten EUR 432,81 an Barauslagen und EUR 37,58 USt) und der zweitklagenden Partei die mit EUR 1.891,45 (darin enthalten EUR 918,13 an Barauslagen und EUR 162,22 USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen."
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit EUR 111,16 (darin enthalten EUR 18,52 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 22.11.2004 ereignete sich auf der Westautobahn (A 1) im Bereich von Melk Richtungsfahrbahn Salzburg ein Verkehrsunfall, an welchem die Erstklägerin als Lenkerin des PKW *****die Zweitklägerin als Beifahrerin in diesem Fahrzeug und der von C***** P***** gelenkte PKW Ford *****, mit dem rumänischen Kennzeichen ***** beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall trifft C***** P*****. Beim Unfall wurde die Erstklägerin verletzt, ihr Fahrzeug wurde beschädigt, ihr entstanden Auslagen und ihr Dienstgeber (die Erstklägerin ist Angestellte) erlitt einen Verdienstentgang. Ihr Dienstgeber hat diese Forderung der Erstklägerin zum Inkasso abgetreten.
Die Zweitklägerin wurde ebenfalls verletzt. Unfallkausale verletzungsbedingte Spätfolgen können bei ihr nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Beklagte bezahlte an die Erstklägerin EUR 8.724,70 für den PKW-Schaden, EUR 1.800,-- an Schmerzengeld, EUR 1.415,90 an Verdienstentgang (zunächst EUR 1.115,90 und später EUR 300,--) sowie
EUR 150,-- als Pauschalbetrag für Unkosten. Die Erstklägerin erhielt insgesamt EUR 12.090,60.
Die Beklagte bezahlte an die Zweitklägerin EUR 3.900,-- Schmerzengeld und als Ablöse für das Feststellungsbegehren EUR 1.500,--. Die Erstklägerin begehrte mit Klage vom 10. März 2005 EUR 8.724,70 an Sachschaden am Klagsfahrzeug, EUR 4.500,-- an Schmerzengeld, EUR 2.070,95 an Verdienstentgang und EUR 337,51 an unfallbedingten Unkosten, insgesamt daher EUR 15.633,16 s.A..
Die Zweitklägerin begehrte EUR 4.500,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche unfallkausale künftige derzeit noch nicht bekannte Schäden. Dieses Feststellungsinteresse wurde mit EUR 1.500,-- bewertet. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 (ON 9) schränkte die Erstklägerin nach Teilzahlung von EUR 1.800,-- Schmerzengeld, EUR 1.115,90 an Verdienstentgang und EUR 8.724,70 Fahrzeugschaden auf EUR 3.992,56 s. A. ein. Die Zweitklägerin schränkte auf EUR 2.700,-- s.A. und Feststellung ein.
In der letzten mündlichen Streitverhandlung vom 20.12.2005 (ON 15) schränkten die Klägerinnen das Klagebegehren jeweils auf Kosten ein und brachten in diesem Zusammenhang vor, dass die Beklagte an die Erstklägerin am 6.5.2005 EUR 1.115,90 und am 17.6.2005 EUR 300,-- jeweils als Verdienstentgang bezahlt habe. Für Behandlungskosten, Rezeptgebühren, Reise- und Fahrtspesen habe die Beklagte am 28.10.2005 einen Pauschalunkostenbeitrag von EUR 150,-- geleistet. Für die Zweitklägerin sei insgesamt ein Schmerzengeld von EUR 3.900,-- bezahlt worden. Das Feststellungsbegehren der Zweitklägerin sei insofern verglichen und erledigt worden, als es mit Zahlung eines Betrages von EUR 1.500,-- am 28.10.2005 durch die Beklagte abgelöst worden sei.
Die Beklagte bestritt dem Grunde und - soweit nicht sukzessive Teilzahlungen erfolgten - der Höhe nach und beantragte die Abweisung der Klage.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte nach Einschränkung auf Kosten (AS 54 unten), den klagenden Parteien die mit EUR 4.053,96 (darin enthalten EUR 324,64 an USt. und EUR 2.106,10 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Es stellte den auf den Seiten 6 bis 11 der Urteilsausfertigungen (= AS 67 bis AS 77 in ON 16) wiedergegebenen Sachverhalt fest, aus dem der für das Rekursverfahren wesentliche Inhalt eingangs dieser Entscheidung wiedergegeben wurde. Rechtlich erwog das Erstgericht, dass nur mehr das Kostenersatzbegehren strittig sei. Die wesentlichen Forderungen der Erstklägerin seien befriedigt worden. Hinsichtlich der Schmerzengeldforderung liege gerade noch keine Überklagung vor. Dass die Erstklägerin ursprünglich an unfallbedingten Unkosten und Verdienstentgang mehr begehrt habe als sie letztlich erhalten habe, spiele aus kostenrechtlicher Sicht keine Rolle, weil diese Mehrforderungen keine Kosten verursacht hätten. Die Zweitklägerin habe in Bezug auf ihr Schmerzengeldbegehren nicht überklagt, ihr Feststellungsbegehren habe sich als berechtigt erwiesen und sei durch Zahlung eines Ablösebetrages erledigt worden.
Beide Kläger seien daher insgesamt als obsiegend anzusehen, wobei ihnen Kosten auf Basis der ersiegten Beträge zustünden. Auf Basis der ersiegten Beträge in Höhe von EUR 17.490,60 seien die Kosten der Klage zu berechnen. Durch die mit Schriftsatz ON 9 erfolgte Klagseinschränkung ergebe sich ein fiktiver Streitwert von EUR 4.050,--. Infolge Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz in der letzten Verhandlung (AS 54 unten) betrage der Streitwert EUR 730,--.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten (ON 17) mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten lediglich ein Ersatz von Kosten in Höhe von EUR 260,58 an die Erstklägerin und der Ersatz von EUR 1.891,45 an die Zweitklägerin auferlegt werde.
Die Klägerinnen beantragen in der Rekursbeantwortung (ON 18) dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte hält die Kostenentscheidung des Erstgerichtes in verschiedener Hinsicht für nicht richtig. Es liege ein Fall der Klagenhäufung vor, weil beide Klägerinnen jeweils nur ihnen selbst zustehende Ansprüche geltend gemacht hätten. Bei der Frage des Kostenersatzes sei daher zunächst auf die jeweilige Beteiligung am Prozess abzustellen. Hinsichtlich der Erstklägerin sei zu beachten, dass sie EUR 4.500,-- an Schmerzengeld begehrte, jedoch nur EUR 1.800,-- als Zahlung erhalten habe. Bei einem Obsiegen mit lediglich 40 % der Schmerzengeldforderung liege eine Überklagung vor, weil keine besonderen Umstände vorgelegen seien, die für die Erstklägerin eine besondere Schwierigkeit der Einschätzung gebildet hätten. Auch bezüglich des Betrages von EUR 337,51 an unfallbedingten Unkosten liege kein bloß geringfügiges Unterliegen vor. Für diese Position habe die Erstklägerin EUR 150,-- erhalten, jedoch EUR 337,51 eingeklagt, sodass sie mit einem Betrag von EUR 187,51 unterlegen sei. Auch hinsichtlich des begehrten Verdienstentganges liege kein bloß geringfügiges Unterliegen vor. Letztlich habe die Erstklägerin EUR 1.415,90 von den ursprünglich begehrten EUR 2.070,95 erhalten. Es wären drei Phasen hinsichtlich der Kostenberechnung zu bilden gewesen. Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung (ON 9) sei auf die Erstklägerin ein Anteil von 72,26 % für EUR 15.633,16 und auf die Zweitklägerin ein Anteil von 27,74 % für EUR 6.000,-- entfallen. Die Obsiegensquote der Erstklägerin liege bei 68,28 %. In der zweiten Prozessphase, welche bis unmittelbar vor die Verhandlung vom 20.12.2005 reiche, sei auf die Zweitklägerin ein Streitwert von EUR 4.200,-- und auf die Erstklägerin ein Betrag von EUR 3.992,56 entfallen. In dieser Prozessphase habe die Erstklägerin lediglich mit EUR 300,-- für Verdienstentgang und EUR 150,-- für unfallkausale Unkosten obsiegt. Dies bedeute ein Obsiegen von lediglich 11,27 %. Die dritte Prozessphase betreffe lediglich die Streitverhandlung vom 20.12.2005. In diesem Verfahrensabschnitt habe der Streitwert sowohl für die Erstklägerin als auch für die Zweitklägerin jeweils EUR 730,-- betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Kostenersätze für die letzte Phase richte sich danach, in welchem Ausmaß in der vorhergehenden Phase ein Obsiegen vorgelegen habe.
Der Kostenersatzanspruch der Zweitklägerin ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig, weil die Rekurswerberin den auf die Zweitklägerin entfallenden Kostenersatz erkennbar nicht bekämpft. Sie geht in ihrem Kostenrekurs selbst davon aus, dass die Zweitklägerin in jedem Verfahrensabschnitt zu 100 % obsiegt hat und ihr ein Betrag von EUR 1.891,45 an Kostenersatz zusteht (Auflistung b AS 88). Nach herrschender Rechtsprechung sind mehrere Geschädigte aus demselben Unfall als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO anzusehen, weil sich deren Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund ergibt. Maßgeblich ist also ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (vgl. Rechberger/Simotta, Zivilprozess6, Rz 196). Beim Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft sind die Streitwerte nach § 55 JN zusammenzurechnen. Die einzelnen durch ein gemeinsames Verfahren verbundenen Rechtsstreite bleiben jedoch nach § 13 ZPO völlig unabhängig.Der Kostenersatzanspruch der Zweitklägerin ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig, weil die Rekurswerberin den auf die Zweitklägerin entfallenden Kostenersatz erkennbar nicht bekämpft. Sie geht in ihrem Kostenrekurs selbst davon aus, dass die Zweitklägerin in jedem Verfahrensabschnitt zu 100 % obsiegt hat und ihr ein Betrag von EUR 1.891,45 an Kostenersatz zusteht (Auflistung b AS 88). Nach herrschender Rechtsprechung sind mehrere Geschädigte aus demselben Unfall als materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO anzusehen, weil sich deren Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund ergibt. Maßgeblich ist also ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vergleiche Rechberger/Simotta, Zivilprozess6, Rz 196). Beim Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft sind die Streitwerte nach Paragraph 55, JN zusammenzurechnen. Die einzelnen durch ein gemeinsames Verfahren verbundenen Rechtsstreite bleiben jedoch nach Paragraph 13, ZPO völlig unabhängig.
Für die Prozesskosten ist § 46 ZPO maßgeblich. Obsiegen Streitgenossen, dann steht ihnen in analoger Anwendung des § 46 ZPO der Kostenersatz nur nach Kopfteilen zu (vgl. Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Band, erster Teilband, 2. Auflage, Rz 11 zu § 13).Für die Prozesskosten ist Paragraph 46, ZPO maßgeblich. Obsiegen Streitgenossen, dann steht ihnen in analoger Anwendung des Paragraph 46, ZPO der Kostenersatz nur nach Kopfteilen zu vergleiche Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Band, erster Teilband, 2. Auflage, Rz 11 zu Paragraph 13,).
Besteht ein unterschiedlicher Prozesserfolg gegenüber einzelnen Streitgenossen und liegt in der Hauptsache keine Solidarhaftung vor, ist vorerst zu ermitteln, in wie viele Teilbegehren der gesamte Streitgegenstand zerlegt werden muss, dann ist festzustellen, welcher Anteil an den Kosten der jeweils ersatzberechtigten Partei auf den entsprechenden Streitgegenstandteil entfällt. Im Regelfall ist dabei vom wertmäßigen Anteil am Gesamtgegenstand auszugehen. Soweit die einzelne Partei erfolgreich ist, sind ihr die dem jeweiligen Teil zugeordneten Kosten zuzusprechen. Soweit sie unterliegt, hat sie die dem Gegner entstandenen anteiligen Kosten zu ersetzen und entsprechend ihre eigenen selbst zu tragen (a.a.O., Rz 9 zu § 46). Auf Grund der erfolgten Klagseinschränkungen der Klägerinnen sind mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden.Besteht ein unterschiedlicher Prozesserfolg gegenüber einzelnen Streitgenossen und liegt in der Hauptsache keine Solidarhaftung vor, ist vorerst zu ermitteln, in wie viele Teilbegehren der gesamte Streitgegenstand zerlegt werden muss, dann ist festzustellen, welcher Anteil an den Kosten der jeweils ersatzberechtigten Partei auf den entsprechenden Streitgegenstandteil entfällt. Im Regelfall ist dabei vom wertmäßigen Anteil am Gesamtgegenstand auszugehen. Soweit die einzelne Partei erfolgreich ist, sind ihr die dem jeweiligen Teil zugeordneten Kosten zuzusprechen. Soweit sie unterliegt, hat sie die dem Gegner entstandenen anteiligen Kosten zu ersetzen und entsprechend ihre eigenen selbst zu tragen (a.a.O., Rz 9 zu Paragraph 46,). Auf Grund der erfolgten Klagseinschränkungen der Klägerinnen sind mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden.
Der erste Verfahrensabschnitt betrifft den Zeitraum von der Klagseinbringung bis zum vorbereitenden Schriftsatz ON 9, mit welchem erstmals eingeschränkt wurde. In diesem Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert EUR 21.633,--. Davon entfallen EUR 15.633,16 auf die Erstklägerin und EUR 6.000,-- (inklusive Feststellungsinteresse) auf die Zweitklägerin.
Der Streitwert der Erstklägerin bestand in diesem Abschnitt aus EUR 8.724,70 für Schäden am Klagsfahrzeug, EUR 4.500,-- an Schmerzengeld, EUR 337,51 an unfallkausalen Unkosten und an EUR 2.070,95 an Verdienstentgang. Der auf die Zweitklägerin entfallende Streitwert setzte sich aus EUR 4.500,-- an Schmerzengeld und EUR 1.500,-- an Feststellungsbegehren zusammen.
In diesem Verfahrensabschnitt obsiegte die Erstklägerin mit EUR 8.724,70 Fahrzeugschaden, EUR 1.800,-- an Schmerzengeld, EUR 1.415,90 an Verdienstentgang und EUR 150,-- an unfallbedingten Unkosten. Insgesamt obsiegte die Erstklägerin mit einem Betrag von EUR 12.090,60.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und der Rekursgegnerin ist § 43 Abs 2 ZPO zugunsten der Erstklägerin nicht anzuwenden. Denn Voraussetzung dieser Bestimmung ist, dass die Ausmittlung der betreffenden Forderung durch einen Sachverständigen und/oder durch richterliches Ermessen erfolgt. Überdies darf auch nicht überklagt worden sein, was in der Regel bei einem Obsiegen der Höhe nach mit weniger als 50 % angenommen wird (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 10 zu § 43). Auch wenn in einzelnen Entscheidungen auch bei einem Obsiegen mit nur 40 % oder gar nur 36 % gelegentlich § 43 Abs 2Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und der Rekursgegnerin ist Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zugunsten der Erstklägerin nicht anzuwenden. Denn Voraussetzung dieser Bestimmung ist, dass die Ausmittlung der betreffenden Forderung durch einen Sachverständigen und/oder durch richterliches Ermessen erfolgt. Überdies darf auch nicht überklagt worden sein, was in der Regel bei einem Obsiegen der Höhe nach mit weniger als 50 % angenommen wird vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO², Rz 10 zu Paragraph 43,). Auch wenn in einzelnen Entscheidungen auch bei einem Obsiegen mit nur 40 % oder gar nur 36 % gelegentlich Paragraph 43, Absatz 2,
2. Fall ZPO angewendet wurde, sind solche Fälle selten und meist von der besonderen Schwierigkeit der Abschätzung der Höhe der Forderung geprägt. Diese Schwierigkeiten sind hier aber nicht erkennbar. Daher hat die Erstklägerin mit ihrem Schmerzengeldansprüche überklagt, weil sie nur mit 40 % durchgedrungen ist. Das Gleiche gilt für die Unkosten. Die Höhe des Verdienstentganges kann zwar grundsätzlich von der Ausmittlung durch Sachverständige oder richterlichem Ermessen abhängen, das war aber hier nicht der Fall. Der Dienstgeber der Erstbeklagten hat seine ursprüngliche Berechnung korrigiert ohne dass ein Sachverständiger beigezogen wurde. Daher liegt kein Fall des § 43 Abs 2 2. Fall vor.2. Fall ZPO angewendet wurde, sind solche Fälle selten und meist von der besonderen Schwierigkeit der Abschätzung der Höhe der Forderung geprägt. Diese Schwierigkeiten sind hier aber nicht erkennbar. Daher hat die Erstklägerin mit ihrem Schmerzengeldansprüche überklagt, weil sie nur mit 40 % durchgedrungen ist. Das Gleiche gilt für die Unkosten. Die Höhe des Verdienstentganges kann zwar grundsätzlich von der Ausmittlung durch Sachverständige oder richterlichem Ermessen abhängen, das war aber hier nicht der Fall. Der Dienstgeber der Erstbeklagten hat seine ursprüngliche Berechnung korrigiert ohne dass ein Sachverständiger beigezogen wurde. Daher liegt kein Fall des Paragraph 43, Absatz 2, 2. Fall vor.
Nur zugunsten der Zweitklägerin ist § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden und der der Höhe nach unberechtigte Teil des Schmerzengeldes von EUR 600,-- = 13,33% auszuscheiden, woraus sich ihr fiktiver Streitwert von EUR 5.400,-- ergibt.Nur zugunsten der Zweitklägerin ist Paragraph 43, Absatz 2, ZPO anzuwenden und der der Höhe nach unberechtigte Teil des Schmerzengeldes von EUR 600,-- = 13,33% auszuscheiden, woraus sich ihr fiktiver Streitwert von EUR 5.400,-- ergibt.
Damit errechnet sich im ersten Abschnitt ein Verhältnis der Bemessungsgrundlagen von EUR 15.633,16 für die Erstklägerin und EUR 5.400,-- für die Zweitklägerin, somit rund 74 : 26. Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegte die Erstklägerin mit EUR 12.090,60, das sind rund 77 %, weshalb ihr 54 % der auf sie entfallenden Vertretungskosten von 74 % und 77 % der sie betreffenden privilegierten Barauslagen von 74 % zu ersetzen sind. Im zweiten Verfahrensabschnitt beträgt der auf die Erstklägerin entfallende Streitwert EUR 3.992,56, wovon sie nur EUR 300,-- (Verdienstentgang) und EUR 150,-- (Unkosten) ersiegte. Der auf die Zweitklägerin entfallende fiktive Streitwert beträgt EUR 3.600,-- (EUR 2.100 Schmerzengeld und EUR 1.500,-- Feststellung). Bemessungsgrundlage sind daher EUR 7.592,56. Auf die Erstklägerin entfällt davon eine Quote von rund 53 %, auf die Zweitklägerin rund 47 %. Die Erstklägerin obsiegte daher mit EUR 450,--, das sind rund 11 % ihrer Forderungen und unterlag mit EUR 3.542,56. Daher stehen ihr 11 % von 53 % der Barauslagen zu, sie hat aber 78 % von 47 % der Vertretungskosten der Beklagten zu ersetzen. Die im ersten Verfahrensabschnitt verzeichneten Sachverständigenkosten waren in diesem Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, weil die Leistungen des Sachverständigen in diesem Abschnitt erbracht worden sind. Nur der Kostenvorschuss wurde bereits im ersten Abschnitt erlegt. Im dritten Verfahrensabschnitt wurde das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Nach § 12 RATG betrug der Streitwert daher für beide Klägerinnen jeweils EUR 730,--, sohin insgesamt EUR 1.460,--. Da nur mehr über die Kostenentscheidung entschieden werden musste, waren die Obsiegensquoten der vorangegangenen Verfahrensabschnitte für das Obsiegen im dritten Abschnitt maßgeblich. Im ersten Abschnitt obsiegte die Erstklägerin mit 77 %, im zweiten mit 11 %, im dritten Abschnitt mit dem Durchschnitt dieser beiden Quoten, daher mit 44 %. Der Beklagten stehen daher 12 % der Hälfte der Kosten der letzten Streitverhandlung zu, sie hat aber ihrerseits der Zweitklägerin die Hälfte der Kosten dieser Tagsatzung zu ersetzen.Damit errechnet sich im ersten Abschnitt ein Verhältnis der Bemessungsgrundlagen von EUR 15.633,16 für die Erstklägerin und EUR 5.400,-- für die Zweitklägerin, somit rund 74 : 26. Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegte die Erstklägerin mit EUR 12.090,60, das sind rund 77 %, weshalb ihr 54 % der auf sie entfallenden Vertretungskosten von 74 % und 77 % der sie betreffenden privilegierten Barauslagen von 74 % zu ersetzen sind. Im zweiten Verfahrensabschnitt beträgt der auf die Erstklägerin entfallende Streitwert EUR 3.992,56, wovon sie nur EUR 300,-- (Verdienstentgang) und EUR 150,-- (Unkosten) ersiegte. Der auf die Zweitklägerin entfallende fiktive Streitwert beträgt EUR 3.600,-- (EUR 2.100 Schmerzengeld und EUR 1.500,-- Feststellung). Bemessungsgrundlage sind daher EUR 7.592,56. Auf die Erstklägerin entfällt davon eine Quote von rund 53 %, auf die Zweitklägerin rund 47 %. Die Erstklägerin obsiegte daher mit EUR 450,--, das sind rund 11 % ihrer Forderungen und unterlag mit EUR 3.542,56. Daher stehen ihr 11 % von 53 % der Barauslagen zu, sie hat aber 78 % von 47 % der Vertretungskosten der Beklagten zu ersetzen. Die im ersten Verfahrensabschnitt verzeichneten Sachverständigenkosten waren in diesem Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen, weil die Leistungen des Sachverständigen in diesem Abschnitt erbracht worden sind. Nur der Kostenvorschuss wurde bereits im ersten Abschnitt erlegt. Im dritten Verfahrensabschnitt wurde das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Nach Paragraph 12, RATG betrug der Streitwert daher für beide Klägerinnen jeweils EUR 730,--, sohin insgesamt EUR 1.460,--. Da nur mehr über die Kostenentscheidung entschieden werden musste, waren die Obsiegensquoten der vorangegangenen Verfahrensabschnitte für das Obsiegen im dritten Abschnitt maßgeblich. Im ersten Abschnitt obsiegte die Erstklägerin mit 77 %, im zweiten mit 11 %, im dritten Abschnitt mit dem Durchschnitt dieser beiden Quoten, daher mit 44 %. Der Beklagten stehen daher 12 % der Hälfte der Kosten der letzten Streitverhandlung zu, sie hat aber ihrerseits der Zweitklägerin die Hälfte der Kosten dieser Tagsatzung zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Die Beklagte gestand der Erstklägerin Kosten in der Höhe von EUR 206,58 zu. Tatsächlich wären der Erstklägerin Kosten in der Höhe von EUR 658,30 zu bezahlen. Ausgehend vom Rekursinteresse der Beklagten in Höhe von EUR 1.901,93 obsiegte die Rekurswerberin mit EUR 1.450,21 und unterlag mit EUR 451,72. Die Beklagte obsiegte mit rund 75 %, weshalb ihr 50 % der Rekurskosten zu ersetzen sind (EB zu § 11 RATG idF des WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003; OLG Wien in 3 R 80/06s; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 284; aA LG St.Pölten 23 R 316/05a = RIS-Justiz ESP00050). Seit der Novellierung des § 11 RATG durch das WohnAußStrBeglG BGBl I 113/2003 mit Wirkung für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2004 gerichtsanhängig werden, ist entgegen der früheren überwiegenden Rechtsprechung bei der Entscheidung über einen zweiseitig gewordenen Kostenrekurs bei nur teilweisem Obsiegen eine Quotenkompensation wie im § 43 Abs 1 ZPO vorzunehmen. Der Gesetzestext ist zwar nicht ganz eindeutig, die Absicht des Gesetzgebers, der die systemwidrige Betragskompensation, die bei der Ermittlung des Ersatzanspruches für den Verdienst von der Rechtsprechung abgelehnt wird, beseitigen und die Kostenberechnung vereinfachen wollte, geht aber in diese Richtung. Dafür spricht auch der novellierte letzte Satz des § 11 RATG, wonach bei teilweisem Obsiegen bei einem EUR 100,- nicht übersteigenden Rekursinteresse nur Barauslagenersatz im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen sind. Auch ein Größenschluss stützt diese Ansicht, weil es nicht einzusehen ist, dass die Verfahrenskosten, die häufig unterschiedlich hoch sind, durch eine Quotenkompensation im Sinne des kostenrechtlichen Vereinfachungsgedankens schematisiert und vereinfacht errechnet werden, bei den in der Regel aber im Vergleich dazu, unbedeutenderen Kosten eines Kostenrekurses hingegen eine exakte Betragskompensation vorzunehmen sein soll. Da sich der Rekurs nur auf die Erstklägerin bezieht, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Die Beklagte gestand der Erstklägerin Kosten in der Höhe von EUR 206,58 zu. Tatsächlich wären der Erstklägerin Kosten in der Höhe von EUR 658,30 zu bezahlen. Ausgehend vom Rekursinteresse der Beklagten in Höhe von EUR 1.901,93 obsiegte die Rekurswerberin mit EUR 1.450,21 und unterlag mit EUR 451,72. Die Beklagte obsiegte mit rund 75 %, weshalb ihr 50 % der Rekurskosten zu ersetzen sind (EB zu Paragraph 11, RATG in der Fassung des WohnAußStrBeglG BGBl römisch eins 113/2003; OLG Wien in 3 R 80/06s; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 284; aA LG St.Pölten 23 R 316/05a = RIS-Justiz ESP00050). Seit der Novellierung des Paragraph 11, RATG durch das WohnAußStrBeglG Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2003, mit Wirkung für alle Verfahren, die nach dem 31.12.2004 gerichtsanhängig werden, ist entgegen der früheren überwiegenden Rechtsprechung bei der Entscheidung über einen zweiseitig gewordenen Kostenrekurs bei nur teilweisem Obsiegen eine Quotenkompensation wie im Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzunehmen. Der Gesetzestext ist zwar nicht ganz eindeutig, die Absicht des Gesetzgebers, der die systemwidrige Betragskompensation, die bei der Ermittlung des Ersatzanspruches für den Verdienst von der Rechtsprechung abgelehnt wird, beseitigen und die Kostenberechnung vereinfachen wollte, geht aber in diese Richtung. Dafür spricht auch der novellierte letzte Satz des Paragraph 11, RATG, wonach bei teilweisem Obsiegen bei einem EUR 100,- nicht übersteigenden Rekursinteresse nur Barauslagenersatz im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen sind. Auch ein Größenschluss stützt diese Ansicht, weil es nicht einzusehen ist, dass die Verfahrenskosten, die häufig unterschiedlich hoch sind, durch eine Quotenkompensation im Sinne des kostenrechtlichen Vereinfachungsgedankens schematisiert und vereinfacht errechnet werden, bei den in der Regel aber im Vergleich dazu, unbedeutenderen Kosten eines Kostenrekurses hingegen eine exakte Betragskompensation vorzunehmen sein soll. Da sich der Rekurs nur auf die Erstklägerin bezieht, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00595 13R227.06gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:01300R00227.06G.1229.000Dokumentnummer
JJT_20061229_OLG0009_01300R00227_06G0000_000