TE OGH 2006/12/29 5Ob279/06z

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Veröffentlicht am 29.12.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** s.r.o, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** BT, *****, vertreten durch Müller, Schubert & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 146.652,67 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 1 R 67/06p-71, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend:Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend:

1.1. Nach Ansicht der Klägerin habe das Berufungsgericht die Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Mängelrüge verkannt. Die Klägerin habe vorgebracht, „die Unbenützbarkeit der von der beklagten Partei hergestellten Parkgarage" laufend gerügt zu haben. Die Beklagte habe selbst zugestanden, dass es „auch wegen technischer Probleme zur teilweisen Unbenützbarkeit der Anlage" gekommen sei. Weitere inhaltliche Anforderungen an eine gesetzmäßige Mängelrüge seien nicht zu stellen.

1.2. Die von der Klägerin angesprochene Frage nach dem notwendigen Inhalt einer Mängelrüge ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich; das Erstgericht hat nämlich nach dem maßgeblichen Sachverhalt die Ursache und die Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung der Parkgarage nicht feststellen können, sodass die Klägerin schon aus diesem Grund keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten kann.

2.1. Die Klägerin behauptet, das Berufungsgericht habe Gewährleistungsansprüche der Klägerin verneint, obwohl die Beklagte die Mangelhaftigkeit, nämlich die Unbenützbarkeit der Anlage anerkannt habe.

2.2. Die Klägerin sieht ein Anerkenntnis der Beklagten in deren Vorbringen, es sei „auch wegen technischer Probleme zur teilweisen Unbenützbarkeit der Anlage (gekommen)". Dabei gibt die Klägerin die maßgebliche Prozessbehauptung der Beklagten aber in sinnentstellter Kürze wieder. Tatsächlich hat die Beklagte vorgebracht (S 2 in ON 2):

„Richtig ist, daß es nach der Übergabe der Anlage einerseits durch Bedienungsfehler, andererseits aber auch wegen technischer Probleme zur teilweisen Unbenützbarkeit der Anlage kam. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgte daher vereinbarungsgemäß nachdem die Klägerin die neuerliche mangelfreie Übergabe bestätigt hat. Die beklagte Partei trifft an einem allenfalls aufgetretenen Schaden kein Verschulden."

Die einzelfallbezogene Auslegung dieses Prozessvorbringens stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 [T13 und T16]; RS0044273 [T41, T56]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53]; zum Anerkenntnis vgl RIS-Justiz RS0042776 [T4]); dies trifft hier nicht zu, stellt doch die Annahme, die Beklagte habe mit dem wiedergegebenen Prozessvorbringen keine in ihre Verantwortlichkeit fallende Mängel einräumen wollen, jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis dar.Die einzelfallbezogene Auslegung dieses Prozessvorbringens stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 [T13 und T16]; RS0044273 [T41, T56]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RIS-Justiz RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53]; zum Anerkenntnis vergleiche RIS-Justiz RS0042776 [T4]); dies trifft hier nicht zu, stellt doch die Annahme, die Beklagte habe mit dem wiedergegebenen Prozessvorbringen keine in ihre Verantwortlichkeit fallende Mängel einräumen wollen, jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis dar.

3.1. Die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsgericht angenommen habe, es sei im Dezember 1998 Übergabe und Abnahme der Anlage durch die Bauleiter der Klägerin erfolgt. Damit habe das Berufungsgericht unzutreffend unterstellt, dass den Bauleitern die Änderung der für die Abnahme maßgeblichen Werkvertragsregelungen zugestanden sei, nach denen vor vollständiger Dokumentation keine förmliche Abnahme vorzunehmen gewesen sei.

3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht keine von den Bauleitern der Klägerin vorgenommene Änderung der Werkvertragsregelungen über die Abnahme der Anlage angenommen, sondern ist - den Feststellungen des Erstgerichts entsprechend - davon ausgegangen, dass am 15. 12. 1998 ein - im Ersturteil (S 9 in ON 63) näher beschriebener - (erster) Übergabevorgang stattgefunden hat, bei dem im Übrigen ohnehin noch das Fehlen bestimmter Dokumente festgehalten wurde. Sämtliche Dokumente lagen dann bis spätestens zur zweiten Bauabnahme am 23. 11. 1999 (Ersturteil S 11 in ON 63) vor. Welche vom Klagebegehren umfassten Ansprüche dieser Geschehnisablauf begründen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf und es ist dies auch nicht ersichtlich, funktionierte doch die Anlage am 15. 12. 1998 „technisch einwandfrei" (Ersturteil S 11 in ON 63) und die Ursache sowie die Verantwortlichkeit für allenfalls später aufgetretene Mängel steht nicht fest (Ersturteil S 12 in ON 63). Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist deren außerordentliche Revision unzulässig und zurückzuweisen.3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht keine von den Bauleitern der Klägerin vorgenommene Änderung der Werkvertragsregelungen über die Abnahme der Anlage angenommen, sondern ist - den Feststellungen des Erstgerichts entsprechend - davon ausgegangen, dass am 15. 12. 1998 ein - im Ersturteil (S 9 in ON 63) näher beschriebener - (erster) Übergabevorgang stattgefunden hat, bei dem im Übrigen ohnehin noch das Fehlen bestimmter Dokumente festgehalten wurde. Sämtliche Dokumente lagen dann bis spätestens zur zweiten Bauabnahme am 23. 11. 1999 (Ersturteil S 11 in ON 63) vor. Welche vom Klagebegehren umfassten Ansprüche dieser Geschehnisablauf begründen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf und es ist dies auch nicht ersichtlich, funktionierte doch die Anlage am 15. 12. 1998 „technisch einwandfrei" (Ersturteil S 11 in ON 63) und die Ursache sowie die Verantwortlichkeit für allenfalls später aufgetretene Mängel steht nicht fest (Ersturteil S 12 in ON 63). Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist deren außerordentliche Revision unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E83178 5Ob279.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00279.06Z.1229.000

Dokumentnummer

JJT_20061229_OGH0002_0050OB00279_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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