TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2006/06/0018

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 1. Dezember 2005, Vk 81/05-7, betreffend Ausgang gemäß § 99a StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 28. September 2005 (eingelangt im Direktionsbüro der Justizanstalt Garsten am 29. September 2005) suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Genehmigung für einen Ausgang gemäß § 99a StVG in der Zeit vom 18. Oktober 2005, 8:45 Uhr bis 20. Oktober 2005, 8:45 Uhr zur Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen, zur Erledigung von Behördengängen bzw. zur Erhaltung familiärer Bindungen an.

Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 13. Oktober 2005 im Hinblick auf Art und Ausmaß der strafbaren Handlung (Anlassdelikt) abgelehnt; die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mündlich verkündet. Auf Grund eines entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers erfolgte die Ausfolgung der Entscheidung in schriftlicher Form am 23. November 2005.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Das verfahrensgegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Ausganges bezog sich auf die Zeit vom 18. Oktober 2005 bis zum 20. Oktober 2005.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich im Hinblick auf die beantragte Zeit des Ausganges, die bereits bei Erhebung der Beschwerde in der Vergangenheit lag, als nicht zulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil eine Ausgangsbewilligung für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum infolge zeitlicher Überholung nicht mehr in Frage kommt und eine Aufhebung des Bescheides auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Der begehrte Ausgang bezog sich auf den Zeitraum vom 18. bis zum 20. Oktober 1995, die Beschwerde wurde erst am 17. Jänner 2006 und somit nach Ablauf des angestrebten Bewilligungszeitraumes erhoben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der obigen Ausführungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. dazu den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluss vom 21. November 1996, Zl. 96/20/0668).

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060018.X00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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