TE OGH 2007/1/4 37R3/07a

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Veröffentlicht am 04.01.2007
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG (vormals: D***** AG), *****, 9020 Klagenfurt, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) B***** D*****, *****, und 2) V***** D*****, *****, beide zuletzt *****, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen EUR 17.779,34 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Parteien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 19.10.2006, GZ 5 E 53/02y-124, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rekurswerber haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Ersteher Johann Buzanich die Räumung der 77/2582-Anteile der Liegenschaft Grundbuch 30008 Kleinhöflein EZ *****, B-LNr. 31 und 32, verbunden mit Wohnungseigentum an W 3 unter Hinweis auf die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und die Rechtskraft des Zuschlags bewilligt. Die Räumung wurde für den 6.12.2006 angesetzt und an diesem Tag auch vollzogen.

Dagegen richtet sich der am 13.11.2006 erhobene Rekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Räumung abgewiesen werde. Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (SZ 53/86; 61/6; EFSlg 79.297; Heller/Berger/Stix, EO4 I 648; Rassi in Burgstaller/Deixler, EO Rz 28 zu § 65). Die Beschwer gilt als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für die höhere Instanz. Es wird dabei von der Überlegung ausgegangen, dass ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rekurswerber tatsächlich benachteiligt. Liegt die Beschwer nicht vor, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (LGZ Wien EFSlg 82.377), wobei die Rechtsprechung oft darauf hinweist, dass Gerichte nicht dazu eingerichtet sind, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; SZ 61/6; Rassi in Burgstaller/Deixler § 65 EO Rz 28). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung selbst vorliegen (LGZ Wien EFSlg 79.299; EFSlg 82.378). Selbst wenn die Beschwer erst nach dem Eintritt des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel somit zurückzuweisen (vgl. EvBl 1963/346; RdW 1991, 11; hg. 13 R 220/01b, 13 R 29/04v, 13 R 119/04d; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 9 vor § 461 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (SZ 53/86; 61/6; EFSlg 79.297; Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 648; Rassi in Burgstaller/Deixler, EO Rz 28 zu Paragraph 65,). Die Beschwer gilt als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für die höhere Instanz. Es wird dabei von der Überlegung ausgegangen, dass ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rekurswerber tatsächlich benachteiligt. Liegt die Beschwer nicht vor, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (LGZ Wien EFSlg 82.377), wobei die Rechtsprechung oft darauf hinweist, dass Gerichte nicht dazu eingerichtet sind, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; SZ 61/6; Rassi in Burgstaller/Deixler Paragraph 65, EO Rz 28). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung selbst vorliegen (LGZ Wien EFSlg 79.299; EFSlg 82.378). Selbst wenn die Beschwer erst nach dem Eintritt des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel somit zurückzuweisen vergleiche EvBl 1963/346; RdW 1991, 11; hg. 13 R 220/01b, 13 R 29/04v, 13 R 119/04d; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 9 vor Paragraph 461, mwN).

Vorliegend wurde die Räumung der Wohnung bereits vollzogen, sodass es dem Rekurs gegen den Räumungsbeschluss an der Beschwer mangelt (vgl. auch Rassi aaO Rz 30). Das Rechtsmittel der verpflichteten Parteien war somit mangels Beschwer zurückzuweisen.Vorliegend wurde die Räumung der Wohnung bereits vollzogen, sodass es dem Rekurs gegen den Räumungsbeschluss an der Beschwer mangelt vergleiche auch Rassi aaO Rz 30). Das Rechtsmittel der verpflichteten Parteien war somit mangels Beschwer zurückzuweisen.

Für die Kostenentscheidung ist der Wegfall der Beschwer jedoch nicht zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 2 ZPO iVm § 78). Trotz Zurückweisung des Rekurses ist über die Rechtsmittelkosten zu entscheiden, wobei der Erfolg des Rekurses hypothetisch nachzuvollziehen ist (LGZ Wien EFSlg 82.382). Auch diesbezüglich ist für die verpflichtete Partei nichts gewonnen, weil der gegenständliche Rekurs auch inhaltlich unbegründet ist.Für die Kostenentscheidung ist der Wegfall der Beschwer jedoch nicht zu berücksichtigen (Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,). Trotz Zurückweisung des Rekurses ist über die Rechtsmittelkosten zu entscheiden, wobei der Erfolg des Rekurses hypothetisch nachzuvollziehen ist (LGZ Wien EFSlg 82.382). Auch diesbezüglich ist für die verpflichtete Partei nichts gewonnen, weil der gegenständliche Rekurs auch inhaltlich unbegründet ist.

Eine Räumung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens ist nach § 156 EO auf Antrag des Erstehers dann zu vollziehen, wenn dieser die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat, der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist und die Verpflichteten noch nicht freiwillig geräumt haben (Neumayr in Burgstaller/Deixler § 156 EO Rz 58 mwN). Die ersten beiden Punkten ergeben sich schon aus dem Akteninhalt. Die Erteilung des Zuschlags wurde nicht bekämpft. Der Ersteher hat das gesamte Meistbot samt den Zinsen (vgl auch ON 111) vollständig erlegt. Dass sich der Ersteher nach Ansicht der Verpflichteten bereits „in den Besitz der Wohnung gestellt hat", weil er von der Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen hinsichtlich der Eigentumswohnung erhalten habe, vermag (abgesehen vom hier vorliegenden Verstoß gegen das Neuerungsverbot) nicht zu überzeugen, weil jedenfalls noch weitere Vorkehrungen für die Räumung durch die Verpflichten erforderlich waren. So wurde von den Verpflichteten gar nicht behauptet, dass sie die Wohnung zum Zeitpunkt der Räumungsbewilligung bereits freiwillig geräumt haben.Eine Räumung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens ist nach Paragraph 156, EO auf Antrag des Erstehers dann zu vollziehen, wenn dieser die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat, der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist und die Verpflichteten noch nicht freiwillig geräumt haben (Neumayr in Burgstaller/Deixler Paragraph 156, EO Rz 58 mwN). Die ersten beiden Punkten ergeben sich schon aus dem Akteninhalt. Die Erteilung des Zuschlags wurde nicht bekämpft. Der Ersteher hat das gesamte Meistbot samt den Zinsen vergleiche auch ON 111) vollständig erlegt. Dass sich der Ersteher nach Ansicht der Verpflichteten bereits „in den Besitz der Wohnung gestellt hat", weil er von der Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen hinsichtlich der Eigentumswohnung erhalten habe, vermag (abgesehen vom hier vorliegenden Verstoß gegen das Neuerungsverbot) nicht zu überzeugen, weil jedenfalls noch weitere Vorkehrungen für die Räumung durch die Verpflichten erforderlich waren. So wurde von den Verpflichteten gar nicht behauptet, dass sie die Wohnung zum Zeitpunkt der Räumungsbewilligung bereits freiwillig geräumt haben.

Auch die übrigen Argumente können nicht überzeugen. Weder der behauptete Verfahrensmangel noch das sonstige Vorbringen im Rekurs ist begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben ist, weil das Erstgericht den Rekurswerbern den Räumungsantrag des Erstehers nicht übermittelt hat, kann schon deshalb unterbleiben, weil eine allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ansatzweise behauptet wurde.

Schließlich gehen auch die weiteren Einwände im Rekurs ins Leere. Weder konnte bei der Entscheidung nach § 156 EO eine nicht aktenkundige angebliche Vereinbarung mit dem Ersteher noch ein nicht ausgewiesenes „unentgeltliches Wohnrecht" der Tochter T***** V***** geprüft werden. Diesbezüglich hätten die Verpflichteten bzw T***** V***** rechtzeitig eine exekutionsrechtliche Klage erheben müssen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes in seinem Beschluss vom 1.12.2006 (ON 132) zu verweisen, der sich umfassend mit dem im Rekurs erhobenen Argumenten befasst. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 74, 78 EO. Es wäre von einer Erfolglosigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels auszugehen, sodass ein Kostenzuspruch gemäß §§ 78 EO, 50 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen konnte.Schließlich gehen auch die weiteren Einwände im Rekurs ins Leere. Weder konnte bei der Entscheidung nach Paragraph 156, EO eine nicht aktenkundige angebliche Vereinbarung mit dem Ersteher noch ein nicht ausgewiesenes „unentgeltliches Wohnrecht" der Tochter T***** V***** geprüft werden. Diesbezüglich hätten die Verpflichteten bzw T***** V***** rechtzeitig eine exekutionsrechtliche Klage erheben müssen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes in seinem Beschluss vom 1.12.2006 (ON 132) zu verweisen, der sich umfassend mit dem im Rekurs erhobenen Argumenten befasst. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO, Paragraphen 74,, 78 EO. Es wäre von einer Erfolglosigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels auszugehen, sodass ein Kostenzuspruch gemäß Paragraphen 78, EO, 50 Absatz 2, ZPO nicht erfolgen konnte.

Gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3, 528 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal sich das Rekursgericht an der - teilweise zitierten - Judikatur des OGH orientiert.Gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 3,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, zumal sich das Rekursgericht an der - teilweise zitierten - Judikatur des OGH orientiert.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00114 37R3.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00003.07A.0104.000

Dokumentnummer

JJT_20070104_LG00309_03700R00003_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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