Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, 1100 Wien, *****, vertreten durch Dr. Günther Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, 7023 Pöttelsdorf, *****, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in 7210 Mattersburg, wegen zuletzt EUR 308,39-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 27.09.2006, GZ 2 C 1798/05w-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit Euro 139,01 (darin Euro 23,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte als bereicherungsrechtliche Rückforderung den Betrag von EUR 750,-- s.A., zuletzt eingeschränkt auf EUR 308,39 s.A. und brachte dazu vor, dass sie dem Beklagten aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 7.9.2004 einen Betrag von EUR 2.308,39 aus dem Titel „angemessene fiktive Reparaturkosten" unter Hinweis gezahlt habe, dass innerhalb eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums die Reparatur durchgeführt werde. Tatsächlich habe der Beklagte das Fahrzeug im unreparierten Zustand weiterveräußert, sodass ihm insgesamt nur die objektive Wertminderung zustehe. Der entsprechende Differenzbetrag werde geltend gemacht.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im Wesentlichen vor, dass durch die von der Klägerin geleistete Zahlung der tatsächliche Schaden nicht abgedeckt werde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem eingeschränkten Klagebegehren stattgegeben. Dabei traf es die auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren noch relevant sei Folgendes hervorgehoben:
Der Wiederbeschaffungswert des Pkw des Beklagten im unbeschädigten Zustand beträgt EUR 17.000,--. Der Marktwert nach dem Unfall beträgt EUR 15.000,--. Der Beklagte verkaufte das Fahrzeug im unreparierten Zustand am 17.2.2005 an die Firma O***** KEG um EUR 10.800,--. Hätte der Kläger das Fahrzeug repariert, hätte er es um Euro 12.800,-- verkaufen können.
Die klagende Partei überwies dem Beklagten am 7.9.2004 einen Ersatz von EUR 2.308,39 für Reparaturkosten unter Hinweis, dass innerhalb eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums die Reparatur durchgeführt werde, widrigenfalls die Rückforderung in Aussicht gestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass der Schaden für den Kläger gegenständlich EUR 2.000,-- betragen hätte. Unter Berücksichtigung der Zahlung an fiktiven Reparaturkosten ergebe sich eine Überklagung von EUR 308,39. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO und vertrat, dass der Klägerin eine Überklagung nicht erkennbar gewesen wäre.Die klagende Partei überwies dem Beklagten am 7.9.2004 einen Ersatz von EUR 2.308,39 für Reparaturkosten unter Hinweis, dass innerhalb eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums die Reparatur durchgeführt werde, widrigenfalls die Rückforderung in Aussicht gestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass der Schaden für den Kläger gegenständlich EUR 2.000,-- betragen hätte. Unter Berücksichtigung der Zahlung an fiktiven Reparaturkosten ergebe sich eine Überklagung von EUR 308,39. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO und vertrat, dass der Klägerin eine Überklagung nicht erkennbar gewesen wäre.
Die beklagten Partei bekämpft dieses Urteil mit Berufung im vollen Umfang. In der Hauptsache macht die beklagte Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zusätzlich wird die Kostenentscheidung bekämpft und die Abänderung der Entscheidung dahin beantragt, dass der klagenden Partei die gesamten Kosten auferlegt werden.
Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Nach wie vor steht die Judikatur auf dem Standpunkt, dass bei Beschädigung eines Kfz ein Anspruch auf Ersatz der Instandsetzungskosten unabhängig davon besteht, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Wird die Reparatur nicht durchgeführt, so hat der Geschädigte Anspruch auf angemessene unfallskausale Reparaturkosten, das sind die sogenannten fiktiven Reparaturkosten (vgl. Vrba/Lampelmayer/Wulff-Gegenbaur, Schadenersatz in der Praxis C.III.1.1.). Die neuere Rechtsprechung, der sich auch der Berufungssenat anschließt (vgl hg 13 R 170/06g), hat den Zuspruch solcher fiktiver Reparaturkosten nach zwei Seiten hin begrenzt. Wurde die Instandsetzung des Fahrzeuges tatsächlich nicht durchgeführt, so ist der Zuspruch solcher fiktiver Reparaturkosten dann nicht in voller Höhe vorzunehmen, wenn diese Reparaturkosten höher sind als die objektive Wertminderung; dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht mehr erhalten darf, als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges und dem Wrackwert, das heißt jenem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat (zB ZVR 1988/129; 1995/7). Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug in beschädigtem Zustand verkauft wird (OLG Wien ZVR 1974/126).Nach wie vor steht die Judikatur auf dem Standpunkt, dass bei Beschädigung eines Kfz ein Anspruch auf Ersatz der Instandsetzungskosten unabhängig davon besteht, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Wird die Reparatur nicht durchgeführt, so hat der Geschädigte Anspruch auf angemessene unfallskausale Reparaturkosten, das sind die sogenannten fiktiven Reparaturkosten vergleiche Vrba/Lampelmayer/Wulff-Gegenbaur, Schadenersatz in der Praxis C.III.1.1.). Die neuere Rechtsprechung, der sich auch der Berufungssenat anschließt vergleiche hg 13 R 170/06g), hat den Zuspruch solcher fiktiver Reparaturkosten nach zwei Seiten hin begrenzt. Wurde die Instandsetzung des Fahrzeuges tatsächlich nicht durchgeführt, so ist der Zuspruch solcher fiktiver Reparaturkosten dann nicht in voller Höhe vorzunehmen, wenn diese Reparaturkosten höher sind als die objektive Wertminderung; dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht mehr erhalten darf, als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges und dem Wrackwert, das heißt jenem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat (zB ZVR 1988/129; 1995/7). Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug in beschädigtem Zustand verkauft wird (OLG Wien ZVR 1974/126).
Gegenständlich steht aufgrund des durchgeführten Sachverhaltes fest, dass das Fahrzeug vom Beklagten nicht repariert wurde. Dem Beklagten stehen gegenständlich nur die mit der objektiven Wertminderung begrenzten fiktiven Reparaturkosten zu. Tatsächliche Reparaturkosten konnte der Beklagte gegenständlich schon deshalb ins Treffen führen, weil es zu keiner Reparatur kam.
Zutreffend ist das Erstgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass hier der Fahrzeugschaden des Beklagten nur EUR 2.000,-- betrug. Richtigerweise ist dabei - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Differenz des Wiederbeschaffungswertes des Pkw im unbeschädigten Zustand von EUR 17.000,-- und des Marktwertes nach dem Unfall von EUR 15.000,-- heranzuziehen. Das Ergebnis eines tatsächlichen bzw fiktiven Verkaufes um EUR 10.800,-- bzw EUR 12.800,-- hat außer Betracht zu bleiben.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Erstgericht hier zutreffend eine Überzahlung im eingeklagten Ausmaß angenommen hat. Die Möglichkeit der Klägerin, diesen Betrag auf bereicherungsrechtlichem Weg vom Beklagten zurückzufordern, hat das Erstgericht richtigerweise bejaht, was von der Berufung auch nicht angezweifelt wurde. Die Berufung in der Hauptsache geht somit ins Leere. Auch die Berufung im Kostenpunkt ist nicht berechtigt. Zutreffend hat hier das Erstgericht die Bestimmung des § 43 Abs 2. Fall ZPO angewendet. Diese Bestimmung ist nach der Rsp dann ausgeschlossen, wenn eine Überklagung zu bejahen ist, wobei man sich an einem Zuspruch von unter 50% der Klagsforderung orientiert (OLG Innsbruck AnwBl 1990, 212; OLG Linz ZVR 1994/138 uva). Eine strikte Faustregel, etwa in dem Sinne, dass ein Unterliegen mit mehr als 50% die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO immer ausschließen würde, kann allerdings nicht aufgestellt werden (OLG Wien WR 668; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 19 zu § 43 ZPO). So wurde etwa bei Schadenersatzansprüchen ein Zuspruch von ATS 700,-- anstelle der begehrten ATS 2.000,-- als eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht hindernd angesehen (LGZ Wien AnwN 1955, 57; OLG Wien 855; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 19 zu § 43 ZPO). Es kann somit auch ein Obsiegen mit weniger als 50% kostenunschädlich oder eines mit mehr als 50% kostenschädlich sein (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 136). Es sind dabei auch die besonderen Umstände im Einzelfall bedeutsam (5 Ob 183/02a). Vorliegend schadet es nicht, dass die Klägerin nur mit 41,12% des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat. Zu berücksichtigen war, dass hier die Höhe der Klagsforderung nur mit Hilfe der Ergebnisse eines SV-Gutachtens ermittelt werden konnten und die Klägerin nicht derart sachkundig eingeschätzt werden kann, dass sie die Höhe des ihr zustehenden Anspruches ermittelt (Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 22 zu § 43 ZPO). Entgegen der Argumentation in der Berufung kann aus dem „Gutachten" der Firma „top report" der Differenzschaden nicht ermittelt werden, weil daraus nicht zwingend der objektive Wert des PKW im beschädigten Zustand abzuleiten ist.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Erstgericht hier zutreffend eine Überzahlung im eingeklagten Ausmaß angenommen hat. Die Möglichkeit der Klägerin, diesen Betrag auf bereicherungsrechtlichem Weg vom Beklagten zurückzufordern, hat das Erstgericht richtigerweise bejaht, was von der Berufung auch nicht angezweifelt wurde. Die Berufung in der Hauptsache geht somit ins Leere. Auch die Berufung im Kostenpunkt ist nicht berechtigt. Zutreffend hat hier das Erstgericht die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Fall ZPO angewendet. Diese Bestimmung ist nach der Rsp dann ausgeschlossen, wenn eine Überklagung zu bejahen ist, wobei man sich an einem Zuspruch von unter 50% der Klagsforderung orientiert (OLG Innsbruck AnwBl 1990, 212; OLG Linz ZVR 1994/138 uva). Eine strikte Faustregel, etwa in dem Sinne, dass ein Unterliegen mit mehr als 50% die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO immer ausschließen würde, kann allerdings nicht aufgestellt werden (OLG Wien WR 668; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 19 zu Paragraph 43, ZPO). So wurde etwa bei Schadenersatzansprüchen ein Zuspruch von ATS 700,-- anstelle der begehrten ATS 2.000,-- als eine Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht hindernd angesehen (LGZ Wien AnwN 1955, 57; OLG Wien 855; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 19 zu Paragraph 43, ZPO). Es kann somit auch ein Obsiegen mit weniger als 50% kostenunschädlich oder eines mit mehr als 50% kostenschädlich sein (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 136). Es sind dabei auch die besonderen Umstände im Einzelfall bedeutsam (5 Ob 183/02a). Vorliegend schadet es nicht, dass die Klägerin nur mit 41,12% des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat. Zu berücksichtigen war, dass hier die Höhe der Klagsforderung nur mit Hilfe der Ergebnisse eines SV-Gutachtens ermittelt werden konnten und die Klägerin nicht derart sachkundig eingeschätzt werden kann, dass sie die Höhe des ihr zustehenden Anspruches ermittelt (Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO² II/1, Rz 22 zu Paragraph 43, ZPO). Entgegen der Argumentation in der Berufung kann aus dem „Gutachten" der Firma „top report" der Differenzschaden nicht ermittelt werden, weil daraus nicht zwingend der objektive Wert des PKW im beschädigten Zustand abzuleiten ist.
Der Berufung war deshalb auch im Kostenpunkt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO. Gemäß §§ 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO war auszusprechen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist.Der Berufung war deshalb auch im Kostenpunkt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO. Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO war auszusprechen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00113 37R2.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00002.07D.0104.000Dokumentnummer
JJT_20070104_LG00309_03700R00002_07D0000_000