TE OGH 2007/1/8 1R293/07v

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Veröffentlicht am 08.01.2007
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1 R 293/07v

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen € 1.793,74 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. Juni 2007, 22 C 909/06v-19, gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen € 1.793,74 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. Juni 2007, 22 C 909/06v-19, gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Text

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit € 249,79 (darin € 41,63 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Die Revision ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§ 500 a ZPO).Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (Paragraph 500, a ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung wird noch folgende Begründung beigefügt:

a.) Die Berufungswerberin vermisst die Feststellung, dass sich am 11. März 2006 nur minimale Schneeanhäufungen im Bereich der Schneerechen am Dach des Hauses Pfarrplatz 21 befunden hätten. Nun steht hier aber auch in unbekämpfbarer Weise fest, dass sich Schnee und Eisbrocken mit einer Größe von mindestens 10 cm (Blatt 5 des Urteiles sogar: umfangreiche, mit Eisbrocken vermengte Schneemengen) vom Dach gelöst hatten. Damit ließe sich an Hand des Lichtbildes ./C1 nur nachtragen, dass vor Abgang der Lawine zumindest iW nur der gesamte Bereich der Schneerechen mit Schnee (erkennbar) und Eis (auf Grund der Temperaturen vermutbar) im festgestellten Ausmaß bedeckt war. Auch diesen Umstand der rechtlichen Beurteilung zu Gunde gelegt ist davon auszugehen, dass hier wirksame Sicherungsmaßnahmen gegen abgehende Dachlawinen unterlassen wurden:

Im vorliegenden Fall gab es am 5. März 2006 sehr ergiebige, zu 30 cm Neuschnee führende Schneefälle bei Temperaturen fast durchgehend unter Null Grad (zwischen dem 1. und dem 10. März, am 8. März sogar minus 12 Grad). Zuletzt schneite es in der Früh und am Vormittag des 10. März 2006, wobei vorübergehend wenige Zentimeter Schnee liegen blieben; am Nachmittag ging der Niederschlag in Regen über. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2006 blieb die Temperatur knapp über der Frostgrenze, am 11. März 2006 betrug die Höchsttemperatur fast plus 8 Grad.

Gerade diese Witterungsverhältnisse, aber auch die Lage des Daches - in der Innenstadt von *****, unmittelbar im Bereich eines Gehsteiges (!) und daran angrenzender Parkplätze - sowie die Schnee- und Eisverhältnisse im Bereich der Schneerechen am Dach wäre für die von der Klägerin iS des § 93 Abs 5 StVO rechtsgeschäftlich betraute Hausverwalterin Anlass genug gewesen, mit dem Abgehen einer Dachlawine zu rechnen; die Gefahr war für sie somit jedenfalls vorhersehbar (vgl RIS-Justiz RS0023525). Der Hausverwalterin wäre es daher oblegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen.Gerade diese Witterungsverhältnisse, aber auch die Lage des Daches - in der Innenstadt von *****, unmittelbar im Bereich eines Gehsteiges (!) und daran angrenzender Parkplätze - sowie die Schnee- und Eisverhältnisse im Bereich der Schneerechen am Dach wäre für die von der Klägerin iS des Paragraph 93, Absatz 5, StVO rechtsgeschäftlich betraute Hausverwalterin Anlass genug gewesen, mit dem Abgehen einer Dachlawine zu rechnen; die Gefahr war für sie somit jedenfalls vorhersehbar vergleiche RIS-Justiz RS0023525). Der Hausverwalterin wäre es daher oblegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen.

b.) Im vorliegenden Fall ist die Beklagte von ihrer Haftung für die Folgen der Verletzung der in § 93 Abs 2 StVO genannten Pflichten trotz rechtsgeschäftlicher Übertragung derselben iS des § 93 Abs 5 StVO nicht berfreit, weil sie sich eines untüchtigen Gehilfen iS des § 1315 ABGB bedient hat:b.) Im vorliegenden Fall ist die Beklagte von ihrer Haftung für die Folgen der Verletzung der in Paragraph 93, Absatz 2, StVO genannten Pflichten trotz rechtsgeschäftlicher Übertragung derselben iS des Paragraph 93, Absatz 5, StVO nicht berfreit, weil sie sich eines untüchtigen Gehilfen iS des Paragraph 1315, ABGB bedient hat:

Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist iS des habituellen Zustandes zu verstehen (RIS-Justiz RS0028885); einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit (RIS-Justiz RS0028925).Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB ist iS des habituellen Zustandes zu verstehen (RIS-Justiz RS0028885); einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit (RIS-Justiz RS0028925).

Die Beklagte erwarb 1991 Eigentum an der Liegenschaft mit dem sich darauf befindlichen Gebäude Pfarrplatz 21 und beauftragte die *****Immobilien GmbH mit der Hausverwaltung. Seit damals wurden bereits drei (!) Mal Ansprüche wegen abgehender Lawinen vom Dach dieses Hauses geltend gemacht und insoweit die Haftpflichtversicherung „in Anspruch genommen".

Diese Feststellung, die - entgegen der erkennbaren Auffassung der Berufungswerberin - nicht überschießend ist, weil nach der nunmehr stRsp des OGH bei durch Unterlassung verursachter Schädigung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen und nicht der Beschädigte die Untüchtigkeit dieses Gehilfen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0026331; aA Reischauer in Rummel ABGB³ § 1315 Rz 9, Harrer in Schwimann ABGB³ VI § 1315 Rz 12f) - lässt aber nur den Schluss zu, dass die Hausverwalterin in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß § 93 Abs 2 StVO habituell untüchtig iS des § 1315 ABGB ist. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtsrichtig. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Diese Feststellung, die - entgegen der erkennbaren Auffassung der Berufungswerberin - nicht überschießend ist, weil nach der nunmehr stRsp des OGH bei durch Unterlassung verursachter Schädigung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen und nicht der Beschädigte die Untüchtigkeit dieses Gehilfen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0026331; aA Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1315, Rz 9, Harrer in Schwimann ABGB³ römisch VI Paragraph 1315, Rz 12f) - lässt aber nur den Schluss zu, dass die Hausverwalterin in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO habituell untüchtig iS des Paragraph 1315, ABGB ist. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtsrichtig. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich

auf die §§ 41 und 50 ZPO.auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Landesgericht Klagenfurt

als Berufungsgericht

Anmerkung

EKL00062 1R293.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:00100R00293.07V.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20070108_LGKL729_00100R00293_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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