TE OGH 2007/1/9 2Nc25/06h

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Z*****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass, Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Karl S*****, 2. Maria-Luise S*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 1.343,29 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Feldkirch das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger, der seinen Sitz in Graz hat, machte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht Feldkirch eingebrachten Mahnklage EUR 1.617,93 sA (eingeschränkt auf EUR 1.343,29 sA) für gelieferte Waren (Öl) geltend.

Die Beklagten wendeten insbesondere ein, dass der Mitarbeiter des Klägers eine Tankbefüllung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe, wodurch es zu einem Ölaustritt gekommen sei. Sie beriefen sich auf die Vernehmung von sechs in Graz und Umgebung wohnhaften Zeugen. Der Kläger replizierte, die Ursache des Ölaustrittes sei von den Beklagten zu vertreten, weil unvorhergesehenerweise ein Verbindungsstück der (in Graz gelegenen) Tankanlage der Beklagten gebrochen sei. Er berief sich auf die Vernehmung zweier unter seiner (Grazer) Adresse zu ladenden Zeugen, Ortsaugenschein, Sachverständigenbeweis und Parteienvernehmung. Weiters beantragte er im Hinblick auf die aufzunehmenden Beweise die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz, im Falle der Entscheidung nach dem 31. 12. 2006 an das Bezirksgericht Graz-Ost. Die Beklagten sprachen sich gegen eine Delegierung aus. Eine solche scheide schon deshalb aus, weil sie Konsumenten im Sinne des KSchG seien. Es sei auch keine Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens zu erwarten.

Das Bezirksgericht Feldkirch befürwortete eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel dieses Gerichtes aufzunehmen sind (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 7, jeweils mwN). Die Verbrauchereigenschaft der einer Delegierung widersprechenden beklagten Partei steht der Antragsstattgebung nicht grundsätzlich entgegen (10 Nc 22/06a; 4 Nd 504/02; RIS-Justiz RS0046140 T1). Auch bei der gerade im Verhältnis zu Verbrauchern gebotenen strengen Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe ergibt sich im vorliegenden Fall ein eindeutiger Schwerpunkt zu Gunsten einer Gerichtstätigkeit in Graz. Alle acht Zeugen und der Kläger wohnen in Graz oder anderen steirischen Orten; in Graz befindet sich auch die vom Mitarbeiter des Klägers befüllte Tankanlage, hinsichtlich derer voraussichtlich entsprechend den gestellten Beweisanträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie allenfalls auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines notwendig sein werden.Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel dieses Gerichtes aufzunehmen sind (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 7, jeweils mwN). Die Verbrauchereigenschaft der einer Delegierung widersprechenden beklagten Partei steht der Antragsstattgebung nicht grundsätzlich entgegen (10 Nc 22/06a; 4 Nd 504/02; RIS-Justiz RS0046140 T1). Auch bei der gerade im Verhältnis zu Verbrauchern gebotenen strengen Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe ergibt sich im vorliegenden Fall ein eindeutiger Schwerpunkt zu Gunsten einer Gerichtstätigkeit in Graz. Alle acht Zeugen und der Kläger wohnen in Graz oder anderen steirischen Orten; in Graz befindet sich auch die vom Mitarbeiter des Klägers befüllte Tankanlage, hinsichtlich derer voraussichtlich entsprechend den gestellten Beweisanträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie allenfalls auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines notwendig sein werden.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E82947 2Nc25.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020NC00025.06H.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20070109_OGH0002_0020NC00025_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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