Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Samir K*****, AZ 17 Ur 75/06x des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 2006, AZ 9 Bs 331/06z (ON 47), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Samir K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, womit seine Auslieferung an die Republik Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt worden war, keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz nicht zulässig (§ 1 Abs 1 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0116089).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz nicht zulässig (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche RIS-Justiz RS0116089).
Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl RIS-Justiz RS0117728) kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl I 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, AZ G 151, 152/02-15, entstandene Planwidrigkeit des ARHG dadurch beseitigt wurde.Analoge Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes vergleiche RIS-Justiz RS0117728) kommt seit der gesetzlichen Neuregelung des Auslieferungsverfahrens durch BGBl römisch eins 2004/15 infolge der damit eingeführten Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht mehr in Betracht, weil die insoweit durch das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, AZ G 151, 152/02-15, entstandene Planwidrigkeit des ARHG dadurch beseitigt wurde.
Anmerkung
E83061 13Os142.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00142.06S.0109.000Dokumentnummer
JJT_20070109_OGH0002_0130OS00142_06S0000_000