Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH, 5023 Salzburg, *****, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen die verpflichtete Partei I***** G*****, 7534 Olbendorf, *****, wegen EUR 402,83 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 7.11.2006, GZ 4 E 2279/03z-11 (Rekursinteresse EUR 11,--), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die vom Erstgericht am 17.12.2002 antragsgemäß bewilligte Exekution konnte bislang nicht vollzogen werden, weil die verpflichtete Partei laut Vollzugsbericht an der angeführten Adresse „zwar gemeldet, aber nicht wohnhaft ist“ (vgl ON 5), „lt. Auskunft unregelmäßig am Vollzugsort anzutreffen ist“ (vgl ON 8) bzw „das Wohnobjekt unbewohnt ist“ (ON 10).Die vom Erstgericht am 17.12.2002 antragsgemäß bewilligte Exekution konnte bislang nicht vollzogen werden, weil die verpflichtete Partei laut Vollzugsbericht an der angeführten Adresse „zwar gemeldet, aber nicht wohnhaft ist“ vergleiche ON 5), „lt. Auskunft unregelmäßig am Vollzugsort anzutreffen ist“ vergleiche ON 8) bzw „das Wohnobjekt unbewohnt ist“ (ON 10).
Die betreibende Partei beantragte mit ERV-Schriftsatz vom 20.10.2006 (ON 11) den neuerlichen Vollzug der Exekution „nach Adresserhebung“ an der bisherigen Adresse. Dafür wurden Kosten nach TP 1 zuzüglich Barauslagen von EUR 16,-- für die ZMR-Abfrage verzeichnet. Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Vollzugsantrag. Es bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit insgesamt EUR 25,02 (darin enthalten EUR 5,-- an Barauslagen für die ZMR-Abfrage über das Internet). Das Mehrbegehren von EUR 11,-- (für die ZMR-Abfrage) wies es unter Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit ab.
Gegen die Abweisung im Kostenpunkt richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass ihr auch EUR 11,-- zugesprochen werden.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z ua). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu § 74).Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z ua). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dasselbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu Paragraph 74,).
Betreffend die Kosten einer Meldeanfrage ist auf die gefestigte Rsp des LG Eisenstadt hinzuweisen (vgl hg 13 R 218/05i; 13 R 166/06v; 13 R 218/05i; 37 R 20/06z), wonach einer Partei für die notwendigen Kosten einer Online-Meldeanfrage grundsätzlich pauschal EUR 5,-- (inkl USt) zustehen. Dazu ist auszuführen:Betreffend die Kosten einer Meldeanfrage ist auf die gefestigte Rsp des LG Eisenstadt hinzuweisen vergleiche hg 13 R 218/05i; 13 R 166/06v; 13 R 218/05i; 37 R 20/06z), wonach einer Partei für die notwendigen Kosten einer Online-Meldeanfrage grundsätzlich pauschal EUR 5,-- (inkl USt) zustehen. Dazu ist auszuführen:
Dem Vertreter der betreibenden Partei war es hier möglich, eine Meldeanfrage im Wege des Internets vorzunehmen, die kostengünstiger ist als eine Meldeanfrage beim Gemeindeamt (die Kosten für Letztere betragen EUR 16,--). Der betreibenden Partei stehen somit (jedenfalls) lediglich Kosten für eine Meldeanfrage im Wege des Internets zu, und dabei auch nur die notwendigen Kosten. Nach herrschender Rechtsprechung ist der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand jedenfalls nicht gesondert abzugelten, vielmehr sind nur Barauslagen zu ersetzen (näheres dazu siehe hg. 13 R 2/05z = RIS-Justiz RES 0000052; LG ZRS Wien 47 R 34/05f und 47 R 53/05z; LG Feldkirch 2 R 200/04h uva). In diesem Sinne ist auch der Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes mit dessen Honorar (vorliegendenfalls mit seinem nach TP 1 RATG honorierten Zustellantrag gedeckt; siehe dazu eingehend LG ZRS Wien 47 R 53/05z und 47 R 34/05f ua). Für eine durchgeführte Online-Meldeanfrage kommt somit lediglich ein Ersatz von damit (im speziellen) verbundenen Barauslagen in Betracht.
Es stellt sich somit die Frage nach der Höhe der für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets entstehenden Kosten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Datenabfrage, zwischen denen auch die jeweiligen Kosten differieren. Das Landesgericht ZRS Wien als Rekursgericht hat beispielsweise vor Fällung seiner Entscheidung vom 23.02.2005, 47 R 34/05f, dazu (wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird) folgende Informationen eingeholt, die im Wesentlichen auch den von anderen Rekursgerichten eingeholten Informationen entsprechen (siehe zum Beispiel LG Salzburg vom 08.10.2004, 22 R 168/04s; LG Linz vom 18.03.2004, 37 R 63/04h, ua).
Danach ist von folgender Sachlage auszugehen:
Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von EUR 16,60 (EUR 13,-- Eingabegebühr und EUR 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung EUR 1.000,-- an und pro Abfrage EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 MeldeV).Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von EUR 16,60 (EUR 13,-- Eingabegebühr und EUR 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung EUR 1.000,-- an und pro Abfrage EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, MeldeV).
Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (§ 14 Abs. 2 MeldeV in der geltenden Fassung BGBl II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 247/2004). Die EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (Paragraph 14, Absatz 2, MeldeV in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004,). Die EUR 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20 % USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.
Die ADVOKAT GmbH etwa berechnet als Anbieter zusätzlich entweder EUR 0,90 oder EUR 1,80 jeweils plus 20 % USt an Nutzungsgebühr. Bei letzterem Verrechnungsmodell wird die Jahresgebühr des BMI angerechnet, indem bei monatlicher Rechnung bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 266,60 plus 20 % USt ADVOKAT auf seine Nutzungsgebühr verzichtet (das entspricht 148 Gratisabfragen jährlich). Die Telekom Austria bietet das Produkt "Dataweb" an: Im Rahmen diese Produkts verlangt sie für eine ZMR-Abfrage - egal ob die Abfrage ein positives oder negatives Ergebnis liefert - EUR 3,-- für die Kosten der ZMR-Abfrage und EUR 0,40 als Dienstleistungs-Entgelt, in Summe also EUR 3,40, zuzüglich einer 20%igen USt. Den Rechtsanwalt kostet eine ZMR-Abfrage über Dataweb demnach EUR 4,08. Für das Einrichten einer Dataweb-Zugangsberechtigung verlangt die Telekom Austria ein einmaliges Entgelt von EUR 20,--. Um ZMR-Abfragen über Dataweb vornehmen zu können, bedarf es eines sogenannten ZMR3-Antrages, der ein einmaliges Entgelt von EUR 13,-- zuzüglich von EUR 3,60 pro Beilage (z.B. Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheines) zuzüglich einer 20%igen USt kostet.
Die Kosten für das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria, wie sie das LG für ZRS Wien in seiner Entscheidung 47 R 34/05 f ermittelt hat, sind weiterhin gültig (siehe
http://kmu.telekom.at/Produkte/OnlineServices/Dataweb/zmr/zmr_kosten. php). Ergänzend ist anzumerken, dass das Anmeldeentgelt in der Höhe von EUR 20,-- nur einmalig für das Einrichten einer Dataweb-Zugangskennung von der Telekom Austria verrechnet wird, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Services vom Teilnehmer verwendet werden. Die Telekom Austria bietet dabei Anfragen hinsichtlich "Grundstücksdatenbank, Firmenbuch, Europäisches Firmenbuch, Insolvenzmonitor, § 73a EO-Abfrage, Zentrales Melderegister, Zentrales Gewerberegister, eAkteneinsicht, KSV-Profil" an (näheres dazu siehe http://kmu.telekom.at /Produkte/OnlineServices/Dataweb/kosten.php). Das Dataweb ist nach den Angaben der Telekom Austria grundsätzlich 7 x 24 Stunden erreichbar, wobei seitens der Telekom Austria darauf hingewiesen wird, dass die Hauptbetriebszeiten des Zentralen Melderegisters Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind (http://gentics.aon.at/portalnode/addons/print/print.php?file=http:// kmu.telekom.at/Pro...).http://kmu.telekom.at/Produkte/OnlineServices/Dataweb/zmr/zmr_kosten. php). Ergänzend ist anzumerken, dass das Anmeldeentgelt in der Höhe von EUR 20,-- nur einmalig für das Einrichten einer Dataweb-Zugangskennung von der Telekom Austria verrechnet wird, und zwar unabhängig davon, welche und wieviele Services vom Teilnehmer verwendet werden. Die Telekom Austria bietet dabei Anfragen hinsichtlich "Grundstücksdatenbank, Firmenbuch, Europäisches Firmenbuch, Insolvenzmonitor, Paragraph 73 a, EO-Abfrage, Zentrales Melderegister, Zentrales Gewerberegister, eAkteneinsicht, KSV-Profil" an (näheres dazu siehe http://kmu.telekom.at /Produkte/OnlineServices/Dataweb/kosten.php). Das Dataweb ist nach den Angaben der Telekom Austria grundsätzlich 7 x 24 Stunden erreichbar, wobei seitens der Telekom Austria darauf hingewiesen wird, dass die Hauptbetriebszeiten des Zentralen Melderegisters Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind (http://gentics.aon.at/portalnode/addons/print/print.php?file=http:// kmu.telekom.at/Pro...).
Das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist - soweit ersichtlich - die kostengünstigste Möglichkeit, eine ZMR-Abfrage vorzunehmen. Den Rechtsanwalt kostet eine solche ZMR-Abfrage über Dataweb ebenfalls lediglich EUR 4,08 (inklusive USt). Zusätzlich ist vom Rechtsanwalt aber ein einmaliges Entgelt von EUR 20,-- sowie ein einmaliges Entgelt von EUR 13,-- zuzüglich EUR 3,60 pro Beilage (zum Beispiel Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheines) zuzüglich 20 % USt für den sogenannten "ZMR3-Antrag" zu zahlen. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig ist (vgl ausführlich hg 13 R 2/05z = RIS-Justiz RES0000052).Das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist - soweit ersichtlich - die kostengünstigste Möglichkeit, eine ZMR-Abfrage vorzunehmen. Den Rechtsanwalt kostet eine solche ZMR-Abfrage über Dataweb ebenfalls lediglich EUR 4,08 (inklusive USt). Zusätzlich ist vom Rechtsanwalt aber ein einmaliges Entgelt von EUR 20,-- sowie ein einmaliges Entgelt von EUR 13,-- zuzüglich EUR 3,60 pro Beilage (zum Beispiel Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheines) zuzüglich 20 % USt für den sogenannten "ZMR3-Antrag" zu zahlen. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig ist vergleiche ausführlich hg 13 R 2/05z = RIS-Justiz RES0000052).
Die Höhe des Barauslagenersatzes für eine ZMR-Online-Abfrage ist gemäß § 273 ZPO (siehe LG ZRS Wien 47 R 34/05f, 47 R 53/05z ua; LGDie Höhe des Barauslagenersatzes für eine ZMR-Online-Abfrage ist gemäß Paragraph 273, ZPO (siehe LG ZRS Wien 47 R 34/05f, 47 R 53/05z ua; LG
Salzburg, 22 R 168/04s = RIS-Justiz RSA 0000027; LG Ried 6 R 180/04v
= RIS-Justiz RRD 0000016; LG Linz 37 R 63/04h ua) zu ermitteln.
Ausgehend vom Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist der vom LG ZRS Wien in seinen Entscheidungen 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z gemäß § 273 ZPO ermittelte Betrag von EUR 5,-- pro Online-Meldeanfrage auch nach Beurteilung des Rekursgerichtes angemessen (vgl ausführlich hg 13 R 218/05i = RIS-Justiz RES0000096).Ausgehend vom Produkt "Dataweb" der Telekom Austria ist der vom LG ZRS Wien in seinen Entscheidungen 47 R 34/05 f und 47 R 53/05 z gemäß Paragraph 273, ZPO ermittelte Betrag von EUR 5,-- pro Online-Meldeanfrage auch nach Beurteilung des Rekursgerichtes angemessen vergleiche ausführlich hg 13 R 218/05i = RIS-Justiz RES0000096).
Bei dieser Ermittlung nach § 273 ZPO ist der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der allgemeine Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes nicht zu berücksichtigen. Wie auch das LG für ZRS Wien in den zitierten Entscheidungen ausführt, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes der Umstand, dass sich aufgrund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, unberücksichtigt bleiben. Dieser Aufwand ist mit dem Honorar des Rechtsanwaltes gedeckt. In diesem Sinne können auch "Grundkosten", die mit einer Online-Meldeanfrage in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen, (wenn überhaupt) nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Partei dann, wenn die Möglichkeit besteht, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, nur den geringeren Aufwand beanspruchen kann und ihr lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zusteht, auch wenn sie einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg wählt (hg. 13 R 112/04z uva; LG ZRS Wien RPflSlg E 1981/147, 1991/17, 1995/69 uva; in diesem Sinne auch Jakusch aaO Rz 21 zu § 74). Dieser Grundsatz war auch bei der gemäß § 273 ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Barauslagenersatzes für eine Online-ZMR-Abfrage zu befolgen, weshalb auf die derzeit kostengünstigste Abfragemöglichkeit mittels des Produktes "Dataweb" der Telekom Austria abzustellen war. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets nach Ansicht des Rekursgerichtes EUR 5,-- beträgt, wobei dieser Betrag - ohne dass diese Kosten bescheinigt werden müssen - ohne weitere Prüfung zuzusprechen ist (in diesem Sinne auch LG ZRS Wien 47 R 34/05f und 47 R 53/05z).Bei dieser Ermittlung nach Paragraph 273, ZPO ist der mit einer Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der allgemeine Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes nicht zu berücksichtigen. Wie auch das LG für ZRS Wien in den zitierten Entscheidungen ausführt, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes der Umstand, dass sich aufgrund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, unberücksichtigt bleiben. Dieser Aufwand ist mit dem Honorar des Rechtsanwaltes gedeckt. In diesem Sinne können auch "Grundkosten", die mit einer Online-Meldeanfrage in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen, (wenn überhaupt) nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Partei dann, wenn die Möglichkeit besteht, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, nur den geringeren Aufwand beanspruchen kann und ihr lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zusteht, auch wenn sie einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg wählt (hg. 13 R 112/04z uva; LG ZRS Wien RPflSlg E 1981/147, 1991/17, 1995/69 uva; in diesem Sinne auch Jakusch aaO Rz 21 zu Paragraph 74,). Dieser Grundsatz war auch bei der gemäß Paragraph 273, ZPO vorzunehmenden Festsetzung des Barauslagenersatzes für eine Online-ZMR-Abfrage zu befolgen, weshalb auf die derzeit kostengünstigste Abfragemöglichkeit mittels des Produktes "Dataweb" der Telekom Austria abzustellen war. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets nach Ansicht des Rekursgerichtes EUR 5,-- beträgt, wobei dieser Betrag - ohne dass diese Kosten bescheinigt werden müssen - ohne weitere Prüfung zuzusprechen ist (in diesem Sinne auch LG ZRS Wien 47 R 34/05f und 47 R 53/05z).
Nach der bisherigen Rsp des Rekurssenats (zuletzt 13 R 108/06i) wurden einer Partei, die mangels Internetanschlusses de facto keine Möglichkeit zur Onlinemeldeabfrage hat, die Kosten einer herkömmlichen Abfrage beim Gemeindeamt von EUR 16,--) nicht verweigert. Freilich ist in diesem Zusammenhang auf die laufende technische Entwicklung Bedacht zu nehmen. Nach Ansicht des Rekurssenats gehört nunmehr ein Internet-Zugang und folglich die Möglichkeit einer Online-Abfrage zum Standard-Equipment eines Rechtsanwaltes(ebenso wie zB ein Telefonanschluss). Der Vertreter der betreibende Partei kann sich somit auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihm eine solche Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe (vgl etwa die §§ 74 Abs 2 Z 3 und 218 Abs 2 Z 4 KO sowie § 4 Abs 2 Z 3 AO, wo der Gesetzgeber die Existenz einer E-Mail-Adresse in einem wichtigen Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes als selbstverständlich betrachtet). Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit hat das Erstgericht die Kosten für die Meldeabfrage zutreffend mit Euro 5,-- beschränkt. Es darf eben nicht der verpflichteten Partei zur Last fallen, wenn der Vertreter der betreibenden Partei die ihm zumutbare Ausstattung seiner Kanzlei mit einem Internetanschluss unterlässt (idS auch LGZ Wien 47 R 4/05v = RIS-Justiz RWZ0000083). Es muss daher gegenständlich auch nicht weiter geprüft werden, ob einer betreibenden Partei auch für eine bloße „Adresserhebung“ Kosten zustehen, wenn sich die Meldeadresse nicht geändert hat. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.Nach der bisherigen Rsp des Rekurssenats (zuletzt 13 R 108/06i) wurden einer Partei, die mangels Internetanschlusses de facto keine Möglichkeit zur Onlinemeldeabfrage hat, die Kosten einer herkömmlichen Abfrage beim Gemeindeamt von EUR 16,--) nicht verweigert. Freilich ist in diesem Zusammenhang auf die laufende technische Entwicklung Bedacht zu nehmen. Nach Ansicht des Rekurssenats gehört nunmehr ein Internet-Zugang und folglich die Möglichkeit einer Online-Abfrage zum Standard-Equipment eines Rechtsanwaltes(ebenso wie zB ein Telefonanschluss). Der Vertreter der betreibende Partei kann sich somit auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihm eine solche Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe vergleiche etwa die Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 3 und 218 Absatz 2, Ziffer 4, KO sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AO, wo der Gesetzgeber die Existenz einer E-Mail-Adresse in einem wichtigen Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes als selbstverständlich betrachtet). Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit hat das Erstgericht die Kosten für die Meldeabfrage zutreffend mit Euro 5,-- beschränkt. Es darf eben nicht der verpflichteten Partei zur Last fallen, wenn der Vertreter der betreibenden Partei die ihm zumutbare Ausstattung seiner Kanzlei mit einem Internetanschluss unterlässt (idS auch LGZ Wien 47 R 4/05v = RIS-Justiz RWZ0000083). Es muss daher gegenständlich auch nicht weiter geprüft werden, ob einer betreibenden Partei auch für eine bloße „Adresserhebung“ Kosten zustehen, wenn sich die Meldeadresse nicht geändert hat. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 78, 74Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 74
EO.
Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00119 37R25.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00025.06K.0109.000Dokumentnummer
JJT_20070109_LG00309_03700R00025_06K0000_000