TE OGH 2007/1/9 13R5/07v

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Insolvenzsache des Schuldners G***** K*****, Angestellter, 7122 Gols, *****, über den Rekurs der Gläubigerin Mag. A***** G*****, Steuerberaterin, 1030 Wien, *****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 1.12.2006, GZ 3 S 10/97d-142, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit Beschluss vom 13.8.1997 (ON 3) hat das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18.2.1999 (ON 90) wurde auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, zum Treuhänder wurde der Kreditschutzverband von 1870 bestellt. Mit Schriftsatz vom 5.10.2006 (ON 136) hat Dr. Lagler das Vollmachtsverhältnis zur Konkursgläubigerin Mag. A***** G***** (=Rekurswerberin) angezeigt. Mit Beschluss vom 24.10.2006 (ON 140) wurde das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Dieser Beschluss wurde am 25.10.2006 in der Insolvenzdatei mit folgendem Text bekannt gemacht: „Abschöpfungsverfahren: Das Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt."

Der Beschluss wurde der Rekurswerberin nicht an ihren Anwalt, sondern persönlich an sie zugestellt. Am 8.11.2006 wurde der Beschluss von einem Angestellten der Rekurswerberin übernommen.

Mit dem am 20.11.2006 zur Post gegebenen Rekurs ON 141 bekämpfte die Rekurswerberin den Beschluss ON 140 insoweit, als die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Rekurs als verspätet zurückgewiesen. Es verwies darauf, dass der angefochtenen Beschluss am 25.10.2006 in der Ediktsdatei bekanntgemacht worden sei. Wenn eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolge, so beginne die Rechtsmittelfrist mit dieser Bekanntmachung, auch wenn neben dieser eine individuelle Zustellung erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich wiederum der Rekurs der Rekurswerberin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs wird die Restschuldbefreiung bekämpft. Auch im Insolvenzverfahren beträgt die Rekursfrist 14 Tage (§ 176 Abs. 1 KO). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Erfolgt jedoch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, so treten die Rechtsfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, wenn diese neben der individuellen Zustellung vorgeschrieben ist (ausführlich hg 13 R 15/06p).Mit dem vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs wird die Restschuldbefreiung bekämpft. Auch im Insolvenzverfahren beträgt die Rekursfrist 14 Tage (Paragraph 176, Absatz eins, KO). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Erfolgt jedoch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, so treten die Rechtsfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, wenn diese neben der individuellen Zustellung vorgeschrieben ist (ausführlich hg 13 R 15/06p).

Gemäß § 173a KO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (8 Ob 225/02z). Gemäß § 174 Abs 2 KO treten, sofern neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, ungeachtet dessen, dass die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei keine Begründung enthält. Welche der im § 174 KO genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart, zB die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung statt der individuellen Zustellung, bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung. Die öffentliche Zustellung darf nur dort Platz greifen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (EvBl 1963/326; 8 Ob 2269/96a; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 174 KO Rz 1). Die Beendigung des Abschöpfungsverfahren und die Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 213 Abs 6 KO). Das Erstgericht hat den Beschluss ON 140 somit zulässigerweise in der Insolvenzdatei bekannt gemacht (vgl auch Mohr, KO10 Anm 20 zu § 213), sodass die Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen begann (vgl auch RIS-Justiz RS0036582; 8 Ob 171/97y; 8 Ob 18/97y uva). Ungeachtet einer individuellen Zustellung setzt der Lauf der Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein (vgl. OLG Wien, ZIK 1999, 64 uva.; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Rz 17 zu § 176 KO). Auf die individuelle Zustellung ist somit nicht abzustellen, sodass es dahinstehen kann, ob hier der Beschluss ON 140 an den Vertreter der Rekurswerberin hätte zugestellt werden müssen.Gemäß Paragraph 173 a, KO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (8 Ob 225/02z). Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO treten, sofern neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, ungeachtet dessen, dass die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei keine Begründung enthält. Welche der im Paragraph 174, KO genannten Zustellarten - individuelle Zustellung oder Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellart, zB die Wahl der öffentlichen Bekanntmachung statt der individuellen Zustellung, bewirkt die - heilbare - Nichtigkeit der Zustellung. Die öffentliche Zustellung darf nur dort Platz greifen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (EvBl 1963/326; 8 Ob 2269/96a; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Paragraph 174, KO Rz 1). Die Beendigung des Abschöpfungsverfahren und die Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 213, Absatz 6, KO). Das Erstgericht hat den Beschluss ON 140 somit zulässigerweise in der Insolvenzdatei bekannt gemacht vergleiche auch Mohr, KO10 Anmerkung 20 zu Paragraph 213,), sodass die Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen begann vergleiche auch RIS-Justiz RS0036582; 8 Ob 171/97y; 8 Ob 18/97y uva). Ungeachtet einer individuellen Zustellung setzt der Lauf der Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein vergleiche OLG Wien, ZIK 1999, 64 uva.; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Rz 17 zu Paragraph 176, KO). Auf die individuelle Zustellung ist somit nicht abzustellen, sodass es dahinstehen kann, ob hier der Beschluss ON 140 an den Vertreter der Rekurswerberin hätte zugestellt werden müssen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO (vgl. Mohr, KO10, E 37 zu § 176 KO).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO vergleiche Mohr, KO10, E 37 zu Paragraph 176, KO).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00118 13R5.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:01300R00005.07V.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20070109_LG00309_01300R00005_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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