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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des F K und der M K, beide in V und beide vertreten durch Semlitsch & Klobassa, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8570 Voitsberg, Conrad von Hötzendorf-Straße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 2003, Zl. FA13A-
12.10 R 78-03/18, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W K, R, 2. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 12. Juli 1998 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung und Veränderung des natürlichen angrenzenden Niveaus auf dem Grundstück Nr. 128/2 KG R. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 15. Juni 1998 eine mündliche Verhandlung für den 29. Juni 1998 anberaumt. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Bewilligung der betreffenden Anlage aus, sie brachten vor, dass sich die (ohne baubehördliche Bewilligung) bereits errichtete bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück befinde. Durch die äußerst kurze Distanz der Steinschlichtung zur Grundstücksgrenze würden die gesetzlichen Mindestabstände nicht gewahrt. Die Steinschlichtung weise darüber hinaus eine Höhe von 1,20 m auf und es sei auf Grund dieser Höhe wie auch auf Grund des geringen Abstandes zur Grenze die eminente Gefahr gegeben, dass bei Regenfällen Wasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer abfließe und dort nicht absehbare Schäden verursache.
In der Verhandlung vom 29. Juni 1998, in der die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Wesentlichen wiederholten und überdies vorbrachten, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien der mitbeteiligten Gemeinde widerspreche, erstellte der bautechnische Sachverständige Ing. M. S. einen Befund, wonach entlang der Grundstücksgrenze eine Steinschlichtung mit einer größten Höhe von ca. 1,20 m in einem Abstand von ca. 30 cm parallel zur Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Die Steinschlichtung diene als Stützmauer für die durchgeführte Geländeaufschüttung bzw. als Abgrenzung zum Nachbargrundstück. Weiters sei eine Geländeaufschüttung mit einer Höhe von ca. 1,40 m hinter der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. 128/2, wie im Einreichplan vom Juli 1998 dargestellt, durchgeführt worden. Nach Ansicht des bautechnischen Sachverständigen entspreche diese Steinschlichtung den statischen Erfordernissen bzw. der Standsicherheit. Er erachtete die Vorschreibung von drei Auflagen für erforderlich.
Mit Schreiben vom 22. September 1998 gab DI R.K. über Auftrag der mitbeteiligten Gemeinde eine Stellungnahme ab. Demnach weise die Aufschüttung ein Gefälle von ca. 7 % in nördlicher Richtung, das Grundstück Nr. 128/10 ein Gefälle von ca. 9 % in südwestlicher Richtung auf. Da es bis dato zu keiner gegenseitigen Beeinträchtigung durch Meteorwässer im Grenzbereich der beiden Objekte gekommen sei und der Boden demnach aus gut sickerfähigem Material bestehe, sei ein Übertreten von Niederschlagswässern auf das Grundstück der Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Eine Gefährdung durch Oberflächenwässer aus dem Steilhangbereich sei ebenfalls auszuschließen, da der Hauptsickerstrom der Meteorwässer, bedingt durch die Lage der Objekte der Beschwerdeführer weiterhin in den nordwestlichen Teil der Parzelle 128/10 verlaufen werde. Ein gestörtes Sickerverhalten (erhöhte Lackenbildung etc.) im Tiefpunkt des Grundstückes zwischen den beiden Nebengebäuden sei durch die bereits oben angeführte gute Sickerfähigkeit der neu aufgebrachten bzw. bestehenden Bodenschichten ebenfalls nicht zu erwarten. Die Hochwassersituation bezüglich des Übertretens des G Baches bleibe durch die durchgeführte Geländeniveauveränderung in Bezug auf die Abflusskapazität der Überflutungsflächen unverändert.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt; die Beschwerdeführer äußerten sich dahingehend, dass ohne Bodenproben nicht gesagt werden könne, ob das Material sickerfähig sei.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1999 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 als unbegründet abgewiesen hat.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Mai 2001 den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre, das Projekt hinsichtlich der Dimensionierung und Situierung sowie der Sickerfähigkeit des Bodens näher zu prüfen. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel im Berufungsbescheid vor, da dieser nicht auf die Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen sei.
In der Folge legte der Erstmitbeteiligte eine Bestätigung vor, wonach für die Errichtung der Steinschlichtung zum Grundstück der Beschwerdeführer hin lediglich Erd- und Aushubmaterial aus der eigenen Grundstücksfläche des Bauwerbers verwendet werde. In der Folge erstattete DI R.K. eine ergänzende Stellungnahme vom 22. Juni 2001, in der er ausführte, es könne, da die Niederschlagswässer auf beiden Grundstücken bis zum Zeitpunkt der Aufschüttung ohne Beschwerdeführung einer Partei in den Untergrund verrieselt seien und als Schüttmaterial lediglich Abraummaterial mit gleichem Bodendurchlässigkeitswert wie das Urgelände verwendet worden sei, daraus eine Verschlechterung der ursprünglichen Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dies insbesondere deswegen, da bei der Schüttung des aus dem ursprünglichen Gelände entnommenen Materials eine höhere Bodendurchlässigkeit zu erwarten sei. Das Nehmen einer Bodenprobe sei deshalb entbehrlich gewesen, da die Aufgabenstellung des Sachverständigen lediglich die Auswirkung der Geländeregulierung (eventuelle Verschlechterung) auf das Abflussverhalten umfasst habe.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, bei dem nicht der Zustand des Objektes vor der Bewilligung maßgebend sei, sondern jener Zustand, der durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. durch den erlassenen Baubescheid erzielt werden solle. Im erstinstanzlichen Verfahren seien auf Grund des Ermittlungsverfahrens Auflagen erteilt worden; da der erstinstanzliche Bescheid infolge der Berufung nicht rechtskräftig geworden sei, hätten die erteilten Auflagen auch nicht vollstreckt werden können.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. Dieser hat mit Schreiben vom 8. August 2003 ausgeführt, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 4. August 2003 sei festzustellen, dass auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten Richtung Grundstück der Beschwerdeführer eine Anschüttung vorgenommen worden sei. Diese sei mit Aushubmaterial aus einem Zubau zu einem auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude erfolgt. Da das Aushubmaterial vom gegenständlichen Grundstück stamme, sei davon auszugehen, dass es - mit geringfügigen Schwankungen - über eine dem ursprünglichen Untergrund entsprechende Durchlässigkeit verfüge. Eine maßgebliche Veränderung des Sickervermögens sei sohin nicht zu erwarten. Niederschlagswässer, die bislang (vor Herstellung der Anschüttung) auf Grund der natürlichen Gefällsverhältnisse vom Grundstück des Erstmitbeteiligten auf das Grundstück der Beschwerdeführer abgeflossen seien, flössen auch weiterhin auf dieses Grundstück ab. Dies jedoch in vermindertem Ausmaß, da durch die Zunahme gering geneigter Flächen mehr Wasser zur Versickerung gelangen könne. Hinweise auf konzentrierte Abflüsse, erkennbar durch erosive Anrisse im Bereich der Oberkante der Steinmauer, lägen nicht vor. Auf Grund der gering geneigten bis ebenen Geländeausbildung der Schüttungsoberfläche sei mit solchen auch nicht zu rechnen. In fachlicher Hinsicht werde daher eine Verschlechterung der ursprünglich vorliegenden Abflussverhältnisse und der damit verbundenen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nicht gesehen. Eine Unzumutbarkeit wäre lediglich aus einer Veränderung des natürlichen Abflusses in Form einer deutlichen Zunahme abzuleiten.
Die Stellungnahme vom 8. August 2003 soll den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht worden und die Beschwerdeführer sollen nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine Stellungnahme am 3. September 2003 und eine am 11. September 2003 abgegeben haben, die jedoch nicht im Verwaltungsakt einliegen (allerdings weisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf ihre Stellungnahme vom 3. September 2003 hin).
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Wesentlichen wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, auf Grund des ergänzten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass durch das beantragte Bauvorhaben mit keiner Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektsgenehmigungsverfahren, dem nur der vom Bauwerber tatsächlich gestellte Antrag zu Grunde gelegt werden dürfe. Es sei daher im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht von der bereits existenten Stützmauer auszugehen, sondern von der beantragten. Zu Recht habe daher die Baubehörde die Auflagen in ihren erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen. Die Frage, ob das realisierte Bauvorhaben der Baubewilligung entspreche, könne im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt werden, diese Frage bilde ausschließlich den Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ist eine taxative und somit abschließende (vgl. die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Seite 279 zu E. 87 referierte hg. Judikatur).
Die Regelung der Abstände im § 13 Stmk. BauG - ausgenommen Abs. 12 - bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Soweit § 13 Stmk BauG auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt, konnten die Beschwerdeführer grundsätzlich durch die Situierung der Stützmauer in der Nähe ihrer Grundgrenze bzw. unmittelbar an ihrer Grundgrenze in keinem ihnen durch § 26 Stmk. BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Dass der Verwendungszweck der vorliegenden baulichen Maßnahme eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung erwarten ließe und die Vorschreibung eines größeren Abstandes gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG geboten wäre, ist in keiner Weise ersichtlich.
Gemäß §§ 19 und 20 Stmk. BauG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 unterlag die Veränderung des natürlichen Geländes außerhalb des Baulandes weder der Baubewilligungspflicht noch der Anzeigepflicht. Erst mit der Novelle 2003 wurden sowohl § 19 Z. 5 als auch § 20 Z. 4 leg. cit. dahingehend geändert, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterzogen wurden. Diese Novelle war aber im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 119a bis d leg. cit. nicht anzuwenden. Durch die Erteilung einer Baubewilligung für ein bewilligungsfreies Vorhaben wurden die Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
Die Errichtung einer Steinschlichtung (Stützmauer) in einer Höhe von weniger als 1,5 m unterlang nur der Anzeigepflicht. Im Anzeigeverfahren hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0069). In den geltend gemachten Rechten wurden die Beschwerdeführer nicht verletzt, weil ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG nur eingeräumt ist, soweit § 13 leg. cit. auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 leg. cit. auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die im Beschwerdefall jedoch nicht vorhanden sind.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X00Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011